Rückforderung wegen Verarmung Schenker auch bei Sozialhilfe als Darlehen

Juli 23, 2017

Rückforderung wegen Verarmung Schenker auch bei Sozialhilfe als Darlehen

LSG Berlin-Brandenburg L 23 SO 288/14

übergeleiteter Anspruch nach § 528 BGB,

Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers.

RA und Notar Krau

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 9. März 2017  entschieden, dass der Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Rückforderung einer

Schenkung auch dann auf sich überleiten kann, wenn die Sozialhilfeleistungen als Darlehen gewährt wurden.

Sachverhalt

Die Klägerin hatte von ihrer Mutter ein Grundstück geschenkt bekommen.

Die Mutter erhielt später Sozialhilfeleistungen in Form eines Darlehens.

Nach dem Tod der Mutter leitete der Sozialhilfeträger den Anspruch auf Rückforderung der Schenkung gegen die Klägerin auf sich über.

Die Klägerin machte geltend, dass der Anspruch verjährt und verwirkt sei.

Rückforderung wegen Verarmung Schenker auch bei Sozialhilfe als Darlehen

Entscheidung des Gerichts

Das LSG wies die Berufung der Klägerin zurück.

Der Sozialhilfeträger habe den Anspruch rechtmäßig auf sich übergeleitet.

Überleitung von Ansprüchen

Nach § 93 SGB XII kann der Träger der Sozialhilfe Ansprüche des Leistungsempfängers gegen Dritte auf sich überleiten.

Darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe

Die darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe steht der Überleitung eines Anspruchs nicht entgegen.

Kein Verstoß gegen den Nachranggrundsatz

Die Überleitung des Anspruchs verstößt nicht gegen den Nachranggrundsatz, da die Sozialhilfeleistungen als Darlehen gewährt wurden

und daher im Falle einer Rückforderung der Schenkung nicht zu einer Bereicherung des Sozialhilfeträgers führen.

Rückforderung wegen Verarmung Schenker auch bei Sozialhilfe als Darlehen

Verjährung und Verwirkung

Der Anspruch auf Rückforderung der Schenkung war weder verjährt noch verwirkt.

Ermessen des Sozialhilfeträgers

Der Sozialhilfeträger hat bei der Entscheidung über die Überleitung eines Anspruchs Ermessen.

Im Streitfall hat der Sozialhilfeträger sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.

Fazit

Das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg bestätigt die Zulässigkeit der Überleitung von Ansprüchen auf Rückforderung von Schenkungen

durch den Sozialhilfeträger, auch wenn die Sozialhilfeleistungen als Darlehen gewährt wurden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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