Rückgabe aus Auflösung von Konten + Wertpapierdepot + Lebensversicherung

Februar 2, 2020

Rückgabe aus Auflösung von Konten + Wertpapierdepot + Lebensversicherung

Brandenburgisches OLG Urteil 4.9.2019 – 4 U 128/17

RA und Notar Krau

Das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. September 2019 (Az. 4 U 128/17) behandelt einen Erbstreit zwischen

den unbekannten Erben der verstorbenen E… U… W… und einer Beklagten, die im Besitz von Vermögenswerten der Verstorbenen war.

Die Kläger, vertreten durch einen Nachlasspfleger, forderten die Rückgabe von 274.196,55 €, die sich die Beklagte

nach dem Tod der Erblasserin durch Auflösung von deren Konten, einem Wertpapierdepot und einer Lebensversicherung hat auszahlen lassen.

Die Erblasserin hatte der Beklagten vor ihrem Tod eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt, die auch nach dem Tod der Erblasserin wirksam bleiben sollte.

Die Kläger argumentierten, dass die Beklagte die Guthaben unrechtmäßig an sich genommen habe, da keine wirksame Schenkung seitens der Erblasserin vorlag.

Das Landgericht Potsdam hatte in erster Instanz zugunsten der Kläger entschieden und der Beklagten die Rückzahlung der geforderten Summe auferlegt.

Das Oberlandesgericht bestätigte dieses Urteil im Wesentlichen.

Rückgabe aus Auflösung von Konten + Wertpapierdepot + Lebensversicherung

Die Berufung der Beklagten wurde als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 82.421,90 € richtete,

die aus dem Girokonto, der Lebensversicherung und dem Wertpapierdepot der Erblasserin stammten.

Die Beklagte hatte in ihrer Berufungsbegründung nicht ausreichend dargelegt, warum das erstinstanzliche Urteil fehlerhaft sein sollte.

Die Berufung in Bezug auf die restliche Summe, die von Sparkonten stammte, wurde zurückgewiesen, da die Beklagte nicht beweisen konnte,

dass ihr die Sparbücher rechtmäßig vor dem Tod der Erblasserin übergeben wurden.

Das Gericht folgte der Argumentation der Kläger, dass die Beklagte die Gelder rechtsgrundlos erhalten habe.

Es stellte fest, dass weder eine Schenkung von Todes wegen noch eine Schenkung unter Lebenden vorliege, da die formalen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren.

Die Beklagte konnte auch keine formwirksame Schenkung nach dem Tod der Erblasserin durch die erteilte Vollmacht nachweisen.

Daher wurde die Beklagte zur Rückzahlung der gesamten Summe verurteilt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

RA und Notar Krau

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