Rückgabe aus Auflösung von Konten + Wertpapierdepot + Lebensversicherung
Brandenburgisches OLG Urteil 4.9.2019 – 4 U 128/17
Das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. September 2019 (Az. 4 U 128/17) behandelt einen Erbstreit zwischen
den unbekannten Erben der verstorbenen E… U… W… und einer Beklagten, die im Besitz von Vermögenswerten der Verstorbenen war.
Die Kläger, vertreten durch einen Nachlasspfleger, forderten die Rückgabe von 274.196,55 €, die sich die Beklagte
nach dem Tod der Erblasserin durch Auflösung von deren Konten, einem Wertpapierdepot und einer Lebensversicherung hat auszahlen lassen.
Die Erblasserin hatte der Beklagten vor ihrem Tod eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt, die auch nach dem Tod der Erblasserin wirksam bleiben sollte.
Die Kläger argumentierten, dass die Beklagte die Guthaben unrechtmäßig an sich genommen habe, da keine wirksame Schenkung seitens der Erblasserin vorlag.
Das Landgericht Potsdam hatte in erster Instanz zugunsten der Kläger entschieden und der Beklagten die Rückzahlung der geforderten Summe auferlegt.
Das Oberlandesgericht bestätigte dieses Urteil im Wesentlichen.
Die Berufung der Beklagten wurde als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 82.421,90 € richtete,
die aus dem Girokonto, der Lebensversicherung und dem Wertpapierdepot der Erblasserin stammten.
Die Beklagte hatte in ihrer Berufungsbegründung nicht ausreichend dargelegt, warum das erstinstanzliche Urteil fehlerhaft sein sollte.
Die Berufung in Bezug auf die restliche Summe, die von Sparkonten stammte, wurde zurückgewiesen, da die Beklagte nicht beweisen konnte,
dass ihr die Sparbücher rechtmäßig vor dem Tod der Erblasserin übergeben wurden.
Das Gericht folgte der Argumentation der Kläger, dass die Beklagte die Gelder rechtsgrundlos erhalten habe.
Es stellte fest, dass weder eine Schenkung von Todes wegen noch eine Schenkung unter Lebenden vorliege, da die formalen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren.
Die Beklagte konnte auch keine formwirksame Schenkung nach dem Tod der Erblasserin durch die erteilte Vollmacht nachweisen.
Daher wurde die Beklagte zur Rückzahlung der gesamten Summe verurteilt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.