Rückgabe eines mit einem Ehevertrag verbundenen gemeinschaftlichen öffentlichen Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung

März 27, 2025

Rückgabe eines mit einem Ehevertrag verbundenen gemeinschaftlichen öffentlichen Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem Beschluss vom 24. Februar 2022 entschieden, dass Eheleute die Rückgabe eines gemeinschaftlichen öffentlichen Testaments aus der besonderen amtlichen

Verwahrung verlangen können, auch wenn dieses Testament untrennbar mit einem Ehevertrag und einem Pflichtteilsverzicht verbunden ist.

Sachverhalt

Ein Ehepaar mit schweizerischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Deutschland hatte 2014 vor einem Notar ein gemeinschaftliches Testament,

einen Ehevertrag und einen Pflichtteilsverzicht in einer einzigen öffentlichen Urkunde errichten lassen.

Die Eheleute widerriefen später ihr Testament und beantragten dessen Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung, um zu verhindern, dass es im Erbfall eröffnet wird.

Das zuständige Nachlassgericht lehnte die Rückgabe ab, da es der Ansicht war, dass der Ehevertrag, der Teil der Urkunde war, nicht aus der amtlichen Verwahrung genommen werden dürfe.

Die Eheleute legten gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

Rückgabe eines mit einem Ehevertrag verbundenen gemeinschaftlichen öffentlichen Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung

Entscheidung des OLG Karlsruhe

Das OLG Karlsruhe gab der Beschwerde der Eheleute statt.

Das Gericht stellte fest, dass im vorliegenden Fall das deutsche Recht anzuwenden sei, da die Eheleute zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten.

Das OLG entschied, dass die Eheleute gemäß § 2256 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit § 2272 BGB das Recht haben,

die Rückgabe ihres gemeinschaftlichen Testaments zu verlangen.

Das Gericht wies die Argumentation des Nachlassgerichts zurück, wonach die Rückgabe aufgrund der Verbindung mit dem Ehevertrag und dem Pflichtteilsverzicht nicht möglich sei.

Das OLG betonte, dass § 2300 Abs. 2 BGB, der die Rückgabe von Erbverträgen regelt, in diesem Fall nicht anwendbar sei, da es sich um ein Testament und nicht um einen Erbvertrag handele.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Gesetzesgeschichte darauf hindeute, dass die Regelung für Erbverträge an die für gemeinschaftliche Testamente angeglichen werden sollte, und nicht umgekehrt.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe stellt klar, dass Eheleute das Recht haben, ihr gemeinschaftliches Testament aus der amtlichen Verwahrung zurückzufordern,

auch wenn es mit anderen Rechtsgeschäften verbunden ist.

Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit in einer praktisch wichtigen Frage und vermeidet unnötige Beweisprobleme.

Das OLG Karlsruhe stellt klar, dass § 2300 Abs. 2 BGB nicht auf Testamente übertragbar ist.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

taxes, tax office, tax return, form, income tax return, income tax, wealth, finance, tax evasion, money, accounting, income, invoice, taxes, taxes, taxes, taxes, taxes, income tax, income tax, income tax, income tax, accounting

Schenkungsteuer: Steuerbefreiung nach § 13 I Nr 15 und 17 ErbStG

Dezember 12, 2025
Schenkungsteuer: Steuerbefreiung nach § 13 I Nr 15 und 17 ErbStGZusammenfassung des Urteils: Schenkungsteuerpflicht einer Landesstiftu…
Bestattung

Schadensersatz wegen Bestattungskosten – Tod aufgrund Impfschadens

Dezember 7, 2025
Schadensersatz wegen Bestattungskosten – Tod aufgrund ImpfschadensGericht: LG Halle (Saale) 3. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 05.09.2025 Aktenz…
Notar Schild

Zwangsgeld wegen Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Dezember 7, 2025
Zwangsgeld wegen Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen NachlassverzeichnissesOLG München, Beschluss v. 08.10.2025 – 33 W 1013/25 eVori…