Rückgabe eines mit einem Ehevertrag verbundenen gemeinschaftlichen öffentlichen Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung

März 27, 2025
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Rückgabe eines mit einem Ehevertrag verbundenen gemeinschaftlichen öffentlichen Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem Beschluss vom 24. Februar 2022 entschieden, dass Eheleute die Rückgabe eines gemeinschaftlichen öffentlichen Testaments aus der besonderen amtlichen

Verwahrung verlangen können, auch wenn dieses Testament untrennbar mit einem Ehevertrag und einem Pflichtteilsverzicht verbunden ist.

Sachverhalt

Ein Ehepaar mit schweizerischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Deutschland hatte 2014 vor einem Notar ein gemeinschaftliches Testament,

einen Ehevertrag und einen Pflichtteilsverzicht in einer einzigen öffentlichen Urkunde errichten lassen.

Die Eheleute widerriefen später ihr Testament und beantragten dessen Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung, um zu verhindern, dass es im Erbfall eröffnet wird.

Das zuständige Nachlassgericht lehnte die Rückgabe ab, da es der Ansicht war, dass der Ehevertrag, der Teil der Urkunde war, nicht aus der amtlichen Verwahrung genommen werden dürfe.

Die Eheleute legten gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

Rückgabe eines mit einem Ehevertrag verbundenen gemeinschaftlichen öffentlichen Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung

Entscheidung des OLG Karlsruhe

Das OLG Karlsruhe gab der Beschwerde der Eheleute statt.

Das Gericht stellte fest, dass im vorliegenden Fall das deutsche Recht anzuwenden sei, da die Eheleute zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten.

Das OLG entschied, dass die Eheleute gemäß Paragraf 2256 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit Paragraf 2272 BGB das Recht haben,

die Rückgabe ihres gemeinschaftlichen Testaments zu verlangen.

Das Gericht wies die Argumentation des Nachlassgerichts zurück, wonach die Rückgabe aufgrund der Verbindung mit dem Ehevertrag und dem Pflichtteilsverzicht nicht möglich sei.

Das OLG betonte, dass Paragraf 2300 Abs. 2 BGB, der die Rückgabe von Erbverträgen regelt, in diesem Fall nicht anwendbar sei, da es sich um ein Testament und nicht um einen Erbvertrag handele.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Gesetzesgeschichte darauf hindeute, dass die Regelung für Erbverträge an die für gemeinschaftliche Testamente angeglichen werden sollte, und nicht umgekehrt.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe stellt klar, dass Eheleute das Recht haben, ihr gemeinschaftliches Testament aus der amtlichen Verwahrung zurückzufordern,

auch wenn es mit anderen Rechtsgeschäften verbunden ist.

Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit in einer praktisch wichtigen Frage und vermeidet unnötige Beweisprobleme.

Das OLG Karlsruhe stellt klar, dass Paragraf 2300 Abs. 2 BGB nicht auf Testamente übertragbar ist.

RA und Notar Krau

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