Rückgabe Testament aus amtlicher Verwahrung erfordert Testierfähigkeit

August 10, 2017
Rückgabe Testament aus amtlicher Verwahrung erfordert Testierfähigkeit

OLG Köln 2 Wx 177/13

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) hat in seinem Beschluss vom 12.07.2013 entschieden, dass die Rückgabe

eines in amtlicher Verwahrung befindlichen Testaments an den Erblasser dessen Testierfähigkeit voraussetzt.

Im vorliegenden Fall hatte der Beteiligte, der aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung unter einer mittelgradigen Intelligenzminderung

leidet und als geschäftsunfähig gilt, die Rückgabe seines Testaments aus amtlicher Verwahrung beantragt.

Das Amtsgericht Aachen hatte den Antrag zurückgewiesen.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Beteiligten.

Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.

Es führte aus, dass die Rücknahme eines notariellen Testaments aus amtlicher Verwahrung eine Verfügung von Todes wegen darstellt,

die zur Begründung ihrer Wirksamkeit Testierfähigkeit voraussetzt.

Rückgabe Testament aus amtlicher Verwahrung erfordert Testierfähigkeit

Da der Beteiligte nach dem Inhalt der Akten zweifelsfrei testierunfähig sei, sei die Rückgabe des Testaments zu Recht verweigert worden.

Zusammenfassend lässt sich der Beschluss des OLG Köln wie folgt darstellen:

  • Die Rückgabe eines in amtlicher Verwahrung befindlichen Testaments an den Erblasser setzt dessen Testierfähigkeit voraus.
  • Ist der Erblasser zweifelsfrei testierunfähig, ist die Rückgabe des Testaments zu verweigern.
  • Die Testierunfähigkeit ist gegeben, wenn der Erblasser nicht in der Lage ist, die Tragweite seiner testamentarischen Anordnungen zu überblicken.

Der Beschluss des OLG Köln verdeutlicht die Bedeutung der Testierfähigkeit für die Rückgabe eines Testaments aus amtlicher Verwahrung.

Nur wenn der Erblasser in der Lage ist, die Bedeutung seiner testamentarischen Anordnungen zu verstehen, kann er die Rückgabe seines Testaments verlangen.

Zusätzliche Hinweise:

  • Der Beschluss des OLG Köln ist ein Beispiel für die strengen Anforderungen an die Testierfähigkeit.
  • Im Zweifelsfall sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.
  • Die Entscheidung des OLG Köln ist für die Praxis relevant, da sie die Voraussetzungen für die Rückgabe eines Testaments aus amtlicher Verwahrung klar definiert.

Rückgabe Testament aus amtlicher Verwahrung erfordert Testierfähigkeit

Wichtige Punkte des Beschlusses:

  • Die Rückgabe eines Testaments aus amtlicher Verwahrung ist eine Verfügung von Todes wegen.
  • Die Rückgabe eines Testaments setzt die Testierfähigkeit des Erblassers voraus.
  • Die Testierfähigkeit ist gegeben, wenn der Erblasser die Tragweite seiner testamentarischen Anordnungen überblicken kann.

Praktische Auswirkungen des Beschlusses:

  • Notare und Gerichte sollten bei der Rückgabe eines Testaments aus amtlicher Verwahrung die Testierfähigkeit des Erblassers sorgfältig prüfen.
  • Im Zweifelsfall sollte ein Sachverständigengutachten zur Testierfähigkeit eingeholt werden.

Zusätzliche Informationen:

  • Der Beschluss des OLG Köln ist in der Fachliteratur überwiegend positiv aufgenommen worden.
  • Die Entscheidung trägt zur Rechtssicherheit bei, da sie die Voraussetzungen für die Rückgabe eines Testaments aus amtlicher Verwahrung klar definiert.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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