Rückgabeanspruch eines Schenkers bei Wegfall der Geschäftsgrundlage

Dezember 16, 2019

Rückgabeanspruch eines Schenkers bei Wegfall der Geschäftsgrundlage

BGH X ZR 107/16

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Schenker eine Immobilie oder einen Geldbetrag, der zum Erwerb einer Immobilie bestimmt war, zurückfordern können,

wenn die Schenkung in der Erwartung eines dauerhaften Zusammenlebens des Beschenkten mit dem eigenen Kind erfolgte und diese Erwartung sich nicht erfüllt.

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall hatten Eltern ihrer Tochter und deren Lebensgefährten einen Geldbetrag zur Finanzierung eines gemeinsamen Hauses geschenkt.

Die Lebensgemeinschaft zerbrach nach kurzer Zeit, woraufhin die Eltern das Geld zurückforderten.

Entscheidungsgründe:

Rückgabeanspruch eines Schenkers bei Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • Geschäftsgrundlage: Der BGH bestätigte seine frühere Rechtsprechung, wonach die Vorstellung des Schenkers, die Immobilie werde dauerhaft als gemeinschaftliche Wohnung genutzt, die Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrages bilden kann.
  • Wegfall der Geschäftsgrundlage: Im konkreten Fall war die Geschäftsgrundlage weggefallen, da die Lebensgemeinschaft und damit die gemeinsame Nutzung der Immobilie nur kurze Zeit Bestand hatte.
  • Rücktrittsrecht: Der BGH räumte den Eltern das Recht ein, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten und den gesamten Schenkungsbetrag zurückzufordern. Eine Vertragsanpassung mit teilweiser Rückzahlung lehnte er ab, da dies dem mutmaßlichen Willen der Parteien widersprochen hätte.
  • Zumutbarkeit: Den Eltern war ein Festhalten am Schenkungsvertrag nicht zuzumuten, da sie die Schenkung in der Erwartung eines dauerhaften Zusammenlebens gemacht hatten.
  • Verjährung und Verwirkung: Der Rückzahlungsanspruch war weder verjährt noch verwirkt.
  • Zinsen: Zinsen standen den Eltern erst ab dem Zeitpunkt zu, zu dem sie den Rücktritt erklärt hatten.

Besonderheiten des Schenkungsvertrages:

  • Einseitige Zuwendung: Der Schenkungsvertrag ist kein Austauschvertrag, sondern eine einseitige Zuwendung. Der Beschenkte schuldet keine Gegenleistung.
  • Keine Dauerbindung: Der Schenkungsvertrag begründet kein Dauerschuldverhältnis. Der Beschenkte soll grundsätzlich frei über das Geschenk verfügen können.
  • Risikoverteilung: Der Schenker trägt das Risiko, dass die Lebensgestaltung des Beschenkten nicht seinen Erwartungen entspricht.
  • Grenzen des Behaltendürfens: Der Beschenkte muss das Geschenk zurückgeben, wenn der Schenker verarmt oder der Beschenkte sich grob undankbar verhält.

Rückgabeanspruch eines Schenkers bei Wegfall der Geschäftsgrundlage

Fazit:

Das BGH-Urteil X ZR 107/16 stärkt die Rechte von Schenkern, die in der Erwartung eines dauerhaften Zusammenlebens

ihres Kindes mit dem Beschenkten eine Immobilie oder einen Geldbetrag zur Finanzierung einer Immobilie verschenken.

Zerbricht die Lebensgemeinschaft nach kurzer Zeit, können sie die Schenkung zurückfordern.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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