Rückgabeanspruch eines Schenkers bei Wegfall der Geschäftsgrundlage

Dezember 16, 2019

Rückgabeanspruch eines Schenkers bei Wegfall der Geschäftsgrundlage

BGH X ZR 107/16

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Schenker eine Immobilie oder einen Geldbetrag, der zum Erwerb einer Immobilie bestimmt war, zurückfordern können,

wenn die Schenkung in der Erwartung eines dauerhaften Zusammenlebens des Beschenkten mit dem eigenen Kind erfolgte und diese Erwartung sich nicht erfüllt.

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall hatten Eltern ihrer Tochter und deren Lebensgefährten einen Geldbetrag zur Finanzierung eines gemeinsamen Hauses geschenkt.

Die Lebensgemeinschaft zerbrach nach kurzer Zeit, woraufhin die Eltern das Geld zurückforderten.

Entscheidungsgründe:

Rückgabeanspruch eines Schenkers bei Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • Geschäftsgrundlage: Der BGH bestätigte seine frühere Rechtsprechung, wonach die Vorstellung des Schenkers, die Immobilie werde dauerhaft als gemeinschaftliche Wohnung genutzt, die Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrages bilden kann.
  • Wegfall der Geschäftsgrundlage: Im konkreten Fall war die Geschäftsgrundlage weggefallen, da die Lebensgemeinschaft und damit die gemeinsame Nutzung der Immobilie nur kurze Zeit Bestand hatte.
  • Rücktrittsrecht: Der BGH räumte den Eltern das Recht ein, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten und den gesamten Schenkungsbetrag zurückzufordern. Eine Vertragsanpassung mit teilweiser Rückzahlung lehnte er ab, da dies dem mutmaßlichen Willen der Parteien widersprochen hätte.
  • Zumutbarkeit: Den Eltern war ein Festhalten am Schenkungsvertrag nicht zuzumuten, da sie die Schenkung in der Erwartung eines dauerhaften Zusammenlebens gemacht hatten.
  • Verjährung und Verwirkung: Der Rückzahlungsanspruch war weder verjährt noch verwirkt.
  • Zinsen: Zinsen standen den Eltern erst ab dem Zeitpunkt zu, zu dem sie den Rücktritt erklärt hatten.

Besonderheiten des Schenkungsvertrages:

  • Einseitige Zuwendung: Der Schenkungsvertrag ist kein Austauschvertrag, sondern eine einseitige Zuwendung. Der Beschenkte schuldet keine Gegenleistung.
  • Keine Dauerbindung: Der Schenkungsvertrag begründet kein Dauerschuldverhältnis. Der Beschenkte soll grundsätzlich frei über das Geschenk verfügen können.
  • Risikoverteilung: Der Schenker trägt das Risiko, dass die Lebensgestaltung des Beschenkten nicht seinen Erwartungen entspricht.
  • Grenzen des Behaltendürfens: Der Beschenkte muss das Geschenk zurückgeben, wenn der Schenker verarmt oder der Beschenkte sich grob undankbar verhält.

Rückgabeanspruch eines Schenkers bei Wegfall der Geschäftsgrundlage

Fazit:

Das BGH-Urteil X ZR 107/16 stärkt die Rechte von Schenkern, die in der Erwartung eines dauerhaften Zusammenlebens

ihres Kindes mit dem Beschenkten eine Immobilie oder einen Geldbetrag zur Finanzierung einer Immobilie verschenken.

Zerbricht die Lebensgemeinschaft nach kurzer Zeit, können sie die Schenkung zurückfordern.

RA und Notar Krau

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