Rückgruppierung – BAG Urteil vom 24.09.2015 – 2 AZR 680/14
RA und Notar Krau
Hintergrund des Falls
Die Klägerin, eine 1955 geborene Facharbeiterin für Schreibtechnik und Sekretärin, arbeitete seit 1992 mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden für die beklagte Stadt.
Gemäß ihrem Arbeitsvertrag von 1993 war sie in der Vergütungsgruppe VII nach BAT-O eingestuft, erhielt jedoch nach Überleitung in den TVöD-VKA Entgelt aus der Entgeltgruppe (EG) 5.
Im September 2009 stellte der Landesrechnungshof fest, dass die Bewertung der Schreibkraftstellen mit EG 5 fehlerhaft war und empfahl eine Rückgruppierung.
Die Beklagte teilte der Klägerin am 1. September 2009 mit, dass ihre Stelle zu hoch eingruppiert sei und korrekt nur der EG 3 (vormals VG VIII) entspräche.
Aufgrund langjähriger Tätigkeit und vertrauensbegründender Umstände werde jedoch keine Herabgruppierung vorgenommen, die Klägerin aber übertariflich bezahlt.
Die Stadt plante, die Stelle der Klägerin im Umweltamt zu streichen und bot ihr eine Weiterbeschäftigung in der EG 3 an, was die Klägerin unter Vorbehalt annahm und gegen die Änderungskündigung klagte.
Tenor des Urteils
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg, das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt wurde aufgehoben.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau wurde abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
A. Sozialrechtliche Rechtfertigung der Änderungskündigung
Vertragsbedingungen und Beschäftigungsbedarf:
Der Arbeitgeber hatte das Recht, die Änderungskündigung auszusprechen, da der Bedarf für eine Beschäftigung der Klägerin zu den bisherigen Vertragsbedingungen (EG 5) entfallen war.
Es waren keine freien Stellen in dieser Entgeltgruppe vorhanden, und die Klägerin hatte keinen Anspruch auf eine solche Stelle.
Änderungsangebot:
Das Kündigungsschreiben bot hinreichend konkrete geänderte Arbeitsbedingungen an, die Klägerin konnte eindeutig erkennen, dass sie künftig Aufgaben gemäß EG 3 übernehmen und entsprechend vergütet werden sollte.
Verhältnismäßigkeit der Änderung:
Die Änderungskündigung war verhältnismäßig, da keine anderen geeigneten Tätigkeiten für die Klägerin verfügbar waren, die ihren Qualifikationen entsprachen.
Das Änderungsangebot war erforderlich und geeignet, um den Inhalt des Arbeitsvertrags an die verbleibenden Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen.
Entgeltminderung:
Die Reduktion des Entgelts war nicht unverhältnismäßig, da die angebotenen Tätigkeiten der EG 3 entsprachen und somit auch die Vergütung dieser Entgeltgruppe gerechtfertigt war.
Schutz des Vertrauens:
Das Vertrauen der Klägerin auf eine dauerhafte Beibehaltung der Vergütung nach EG 5 wurde nicht ausreichend durch vertrauensbegründende Umstände gestützt.
Das Schreiben vom 1. September 2009 stellte keinen rechtsverbindlichen Verzicht auf zukünftige Änderungskündigungen dar.
B. Beteiligung des Personalrats
Der Personalrat wurde ordnungsgemäß über die Kündigungsabsicht informiert und stimmte der Änderungskündigung zu.
Die Beklagte hatte den Personalrat umfassend über die Sozialauswahl und die neuen Beschäftigungsbedingungen unterrichtet.
C. Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses
Es wurde davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich kündbar war.
Die Klägerin berief sich nicht darauf, dass ihr Arbeitsverhältnis ordentlich unkündbar sei, weshalb dieser Aspekt im Prozess nicht weiter behandelt wurde.
Tatbestand und Argumentation der Parteien
Die Klägerin argumentierte, die Änderungskündigung sei unwirksam, die Stellenstreichung rechtsmissbräuchlich und der Personalrat unzureichend informiert worden.
Sie forderte eine Weiterbeschäftigung mit 20 Wochenstunden in der EG 5 und betonte, dass ihr Vertrauen auf die Zusicherung der Vergütung nach EG 5 nicht gebrochen werden dürfe.
Die Beklagte verteidigte die Kündigung als wirksam, da die Stellenstreichung gerechtfertigt und die Tätigkeiten der Klägerin auf andere Arbeitnehmer verteilt werden könnten.
Zudem sei das Änderungsangebot notwendig, da nur Arbeitsplätze in der EG 3 verfügbar waren.
Das Schreiben vom 1. September 2009 begründe keinen Anspruch auf eine Vergütung nach EG 5 für Tätigkeiten der EG 3.
Schlussfolgerung
Das BAG entschied zugunsten der Beklagten, da die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt und verhältnismäßig war.
Die Beteiligung des Personalrats erfolgte ordnungsgemäß und es lagen keine ausreichenden vertrauensbegründenden Umstände vor, die eine Änderungskündigung ausschlossen.
Die Klägerin konnte somit seit dem 1. April 2013 nur noch eine Beschäftigung und Vergütung gemäß EG 3 beanspruchen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.