Rücknahme Corona-Soforthilfe-Bewilligungsbescheid mangels Liquiditätsengpasses

Mai 26, 2025

Rücknahme Corona-Soforthilfe-Bewilligungsbescheid mangels Liquiditätsengpasses

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, 5 K 694/21.F

RA und Notar Krau

Heute möchten wir Ihnen helfen, ein aktuelles Urteil zum Thema Corona-Soforthilfe besser zu verstehen.

Es geht darum, wann das Land Hessen bereits gewährte Hilfen zurückfordern darf.

Was ist passiert?

Ein Taxiunternehmer bekam in der Corona-Krise 30.000 Euro Soforthilfe.

Wenig später forderte das Land Hessen diese Summe zurück.

Der Grund: Das Unternehmen hatte zum Zeitpunkt des Antrags über 130.000 Euro auf dem Geschäftskonto.

Das Land meinte, ein sogenannter „Liquiditätsengpass“ lag damit nicht vor. Der Unternehmer klagte dagegen. Er verlor den Prozess.

Rücknahme Corona-Soforthilfe-Bewilligungsbescheid mangels Liquiditätsengpasses

Der „Liquiditätsengpass“ – Was bedeutet das?

Der Begriff „Liquiditätsengpass“ ist wichtig. Er beschreibt, wenn einem Unternehmen kurzfristig das Geld für laufende Ausgaben fehlt. Die Soforthilfe sollte genau hier helfen. Sie war ein Puffer für Firmen in Not.

Das Gericht hat entschieden, dass für die Berechnung des Engpasses nicht nur die geplanten Ausgaben zählen.

Auch das tatsächlich vorhandene Geld auf den Konten muss berücksichtigt werden. Hatte man genug auf dem Konto, gab es keinen Engpass. Das Land durfte die Hilfe zurückfordern.

Warum das so hart klingen mag

Das Land musste während der Krise schnell handeln. Viele Anträge kamen auf einmal rein.

Darum gab es vereinfachte Regeln. Eine nachträgliche Prüfung war immer vorgesehen. Diese Prüfung konnte zu harten Ergebnissen führen.

Das Gericht sah darin aber keinen Fehler. Es ging um die gleichmäßige Behandlung aller Antragsteller und den sorgfältigen Umgang mit Steuergeldern.

Ihr Vertrauen war nicht geschützt

Sie fragen sich vielleicht, ob man auf die Zusage des Geldes vertrauen durfte.

Das Gericht sagt klar: Nein.

Rücknahme Corona-Soforthilfe-Bewilligungsbescheid mangels Liquiditätsengpasses

Jeder, der die Soforthilfe beantragte, hat einer möglichen Nachprüfung zugestimmt. Die Schnelligkeit der Auszahlung machte auch deutlich, dass es später genauer hingesehen werden würde.

Was Sie daraus lernen können

Dieser Fall zeigt: Auch in schwierigen Zeiten ist es wichtig, die Antragsbedingungen genau zu lesen. Seien Sie sich bewusst, dass staatliche Hilfen oft nachträglich überprüft werden können.

Haben Sie Fragen zu staatlichen Hilfen oder anderen Rechtsfällen? Wir von RA und Notar Krau stehen Ihnen gerne zur Seite.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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