Rücknahme der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz
Zusammenfassung der Rücknahme der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 29.4.2022 – BLw 5/20):
Die Rücknahme oder der Widerruf einer Genehmigung nach dem GrdstVG unterliegt den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).
Gegen eine solche Rücknahme kann gemäß § 22 Abs. 1 GrdstVG ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Landwirtschaftsgericht gestellt werden.
Eine rechtswidrige Genehmigung nach dem GrdstVG kann gemäß § 48 Abs. 3 VwVfG zurückgenommen werden, auch wenn die privatrechtsgestaltende Wirkung bereits eingetreten ist.
Die Fiktion des § 7 Abs. 3 GrdstVG, wonach ein Rechtsgeschäft nach einem Jahr als genehmigt gilt, greift nicht, wenn die Grundbucheintragung aufgrund einer rechtswidrigen Genehmigung erfolgte.
Die Rücknahme ist in der Regel ausgeschlossen, wenn das Rücknahmeverfahren nicht innerhalb eines Jahres nach der Grundbucheintragung eingeleitet wurde (Rechtsgedanke des § 7 Abs. 3 GrdstVG).
Dies gilt nicht, wenn die Beteiligten sich aufgrund von § 48 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 VwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen können (z.B. bei arglistiger Täuschung).
Auch eine Fiktive Genehmigung nach § 7 Abs. 3 GrdstVG kann unter den Vorraussetzungen des § 48 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 VwVfG zurückgenommen werden.
Wenn die Voraussetzungen für ein Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz (RSG) vorliegen, muss die Behörde während des Rücknahmeverfahrens
die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Siedlungsbehörde prüfen und den Veräußerer informieren.
Die Rücknahme muss mit der Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts verbunden werden.
Ein Zwischenbescheid nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG ist nicht erforderlich.
Das Grundbuchamt muss gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 GrdstVG einen Widerspruch eintragen, wenn die Genehmigungsbehörde
die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung nach den §§ 48, 49 VwVfG beantragt.
Die Unanfechtbarkeit oder sofortige Vollziehbarkeit des Rücknahmebescheids ist dabei von der Genehmigungsbehörde und nicht dem Grundbuchamt zu prüfen.
Im konkreten Fall verkaufte ein Konzern landwirtschaftliche Grundstücke, und der Landkreis erteilte eine Genehmigung nach dem GrdstVG.
Später beabsichtigte der Landkreis die Rücknahme der Genehmigung aufgrund einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens und erklärte die Ausübung des Vorkaufsrechts.
Der BGH entschied, dass die Rücknahme von Genehmigungen nach dem GrdstVG grundsätzlich möglich ist, aber die Wertung des § 7 Abs. 3 GrdstVG (Einjahresfrist) berücksichtigt werden muss,
außer der Betroffene kann sich nicht auf den Vertrauensschutz nach § 48 des VwVfG berufen.
Der BGH entschied das die Genehmigungsbehörde im Rücknahmeverfahren gem. § 32 LwVG nicht berechtigt ist Rechtsbeschwerde einzulegen.
Die Entscheidungen der Behörden nach dem GrdstVG sind Verwaltungsakte, auf die das VwVfG Anwendung findet.
Die Rücknahme kann auf einzelne Kaufgegenstände beschränkt werden, wenn mehrere rechtlich selbstständige Verträge vorliegen.
Die Behörde muss die Erklärung der Siedlungsbehörde über die Ausübung des Vorkaufsrechts einholen und die Rücknahme damit verbinden.
Der BGH hat entschieden, dass die Rücknahme einer rechtswidrigen Genehmigung und die (in der Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts enthaltene)
Genehmigungsversagung denselben Verfahrensgegenstand betreffen.
Das Grundbuchamt hat in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 Nr. 1 GrdstVG einen Widerspruch in das Grundbuch einzutragen,
wenn das Ersuchen der Genehmigungsbehörde auf die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung gestützt wird.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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