Rücknahme der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz

März 18, 2025

Rücknahme der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz

RA und Notar Krau

Zusammenfassung der Rücknahme der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 29.4.2022 – BLw 5/20):

Rechtsgrundlagen und gerichtliche Zuständigkeit:

Die Rücknahme oder der Widerruf einer Genehmigung nach dem GrdstVG unterliegt den Paragrafen 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

Gegen eine solche Rücknahme kann gemäß Paragraf 22 Abs. 1 GrdstVG ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Landwirtschaftsgericht gestellt werden.

Rücknahme rechtswidriger Genehmigungen:

Eine rechtswidrige Genehmigung nach dem GrdstVG kann gemäß Paragraf 48 Abs. 3 VwVfG zurückgenommen werden, auch wenn die privatrechtsgestaltende Wirkung bereits eingetreten ist.

Die Fiktion des Paragraf 7 Abs. 3 GrdstVG, wonach ein Rechtsgeschäft nach einem Jahr als genehmigt gilt, greift nicht, wenn die Grundbucheintragung aufgrund einer rechtswidrigen Genehmigung erfolgte.

Fristen und Vertrauensschutz:

Die Rücknahme ist in der Regel ausgeschlossen, wenn das Rücknahmeverfahren nicht innerhalb eines Jahres nach der Grundbucheintragung eingeleitet wurde (Rechtsgedanke des Paragraf 7 Abs. 3 GrdstVG).

Dies gilt nicht, wenn die Beteiligten sich aufgrund von Paragraf 48 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 VwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen können (z.B. bei arglistiger Täuschung).

Auch eine Fiktive Genehmigung nach Paragraf 7 Abs. 3 GrdstVG kann unter den Vorraussetzungen des Paragraf 48 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 VwVfG zurückgenommen werden.

Rücknahme der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz

Vorkaufsrecht:

Wenn die Voraussetzungen für ein Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz (RSG) vorliegen, muss die Behörde während des Rücknahmeverfahrens

die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Siedlungsbehörde prüfen und den Veräußerer informieren.

Die Rücknahme muss mit der Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts verbunden werden.

Ein Zwischenbescheid nach Paragraf 6 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG ist nicht erforderlich.

Grundbucheintragung eines Widerspruchs:

Das Grundbuchamt muss gemäß Paragraf 7 Abs. 2 Nr. 1 GrdstVG einen Widerspruch eintragen, wenn die Genehmigungsbehörde

die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung nach den Paragrafen 48, 49 VwVfG beantragt.

Die Unanfechtbarkeit oder sofortige Vollziehbarkeit des Rücknahmebescheids ist dabei von der Genehmigungsbehörde und nicht dem Grundbuchamt zu prüfen.

Der Fall des BGH:

Im konkreten Fall verkaufte ein Konzern landwirtschaftliche Grundstücke, und der Landkreis erteilte eine Genehmigung nach dem GrdstVG.

Später beabsichtigte der Landkreis die Rücknahme der Genehmigung aufgrund einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens und erklärte die Ausübung des Vorkaufsrechts.

Der BGH entschied, dass die Rücknahme von Genehmigungen nach dem GrdstVG grundsätzlich möglich ist, aber die Wertung des Paragraf 7 Abs. 3 GrdstVG (Einjahresfrist) berücksichtigt werden muss,

außer der Betroffene kann sich nicht auf den Vertrauensschutz nach Paragraf 48 des VwVfG berufen.

Der BGH entschied das die Genehmigungsbehörde im Rücknahmeverfahren gem. Paragraf 32 LwVG nicht berechtigt ist Rechtsbeschwerde einzulegen.

Rücknahme der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz

Wichtige Punkte des BGH-Urteils:

Die Entscheidungen der Behörden nach dem GrdstVG sind Verwaltungsakte, auf die das VwVfG Anwendung findet.

Die Rücknahme kann auf einzelne Kaufgegenstände beschränkt werden, wenn mehrere rechtlich selbstständige Verträge vorliegen.

Die Behörde muss die Erklärung der Siedlungsbehörde über die Ausübung des Vorkaufsrechts einholen und die Rücknahme damit verbinden.

Der BGH hat entschieden, dass die Rücknahme einer rechtswidrigen Genehmigung und die (in der Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts enthaltene)

Genehmigungsversagung denselben Verfahrensgegenstand betreffen.

Das Grundbuchamt hat in entsprechender Anwendung von Paragraf 7 Abs. 2 Nr. 1 GrdstVG einen Widerspruch in das Grundbuch einzutragen,

wenn das Ersuchen der Genehmigungsbehörde auf die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung gestützt wird.

RA und Notar Krau

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