Rücknahme des notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung

Juli 21, 2017

Rücknahme des notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung

OLG Düsseldorf I-3 Wx 285/14

Beschluss vom 23. Dezember 2015,

RA und Notar Krau

Die Erblasserin hatte zwei notarielle Testamente errichtet.

Im ersten Testament vom 5. April 2001 setzte sie ihre Enkelin (Beteiligte zu 1) als Alleinerbin ein und enterbte ihre Tochter (Beteiligte zu 2).

Im zweiten Testament vom 12. April 2001 vermachte sie ihrer Tochter einen Betrag von 30.000 DM.

Beide Testamente wurden beim Amtsgericht verwahrt.

Im Februar 2005 ließ die Erblasserin die Testamente aus der amtlichen Verwahrung zurückgeben.

Rücknahme des notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung

Sie wurde dabei belehrt, dass die Testamente durch die Rückgabe als widerrufen gelten.

In den Jahren 2005 und 2006 verfasste die Erblasserin handschriftliche Erklärungen, in denen sie ihren Willen äußerte, das Geldvermächtnis an ihre Tochter zu streichen.

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die Enkelin einen Erbschein als Alleinerbin.

Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, da die notariellen Testamente durch die Rückgabe als widerrufen galten.

Die Enkelin legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

Entscheidung des OLG Düsseldorf:

Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde der Enkelin statt und wies das Nachlassgericht an, ihr den beantragten Erbschein zu erteilen.

Begründung:

Rücknahme des notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung

  1. Widerruf der Testamente durch Rücknahme:

Zunächst stellte das OLG fest, dass die notariellen Testamente durch die Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung gemäß § 2256 Abs. 1 BGB als widerrufen galten.

Die Rücknahme der Testamente stellt eine formgültige Widerrufserklärung dar.

  1. Anfechtung des Widerrufs:

Das OLG erkannte jedoch die Anfechtung des in der Rücknahme liegenden Widerrufs durch die Enkelin als wirksam an.

Die Anfechtung stützte sich auf § 2078 Abs. 1 BGB, der einen Irrtum über die Rechtsfolgen einer Willenserklärung als Anfechtungsgrund vorsieht.

Das OLG kam zu der Überzeugung, dass die Erblasserin sich über die Rechtsfolgen der Rücknahme der Testamente geirrt hatte.

Sie ging offenbar davon aus, dass die Testamente durch die Rücknahme nicht automatisch widerrufen wurden,

sondern dass sie durch ihre handschriftlichen Erklärungen weitere Änderungen vornehmen musste.

Rücknahme des notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung

Dies zeigte sich darin, dass sie in den handschriftlichen Erklärungen wiederholt ihren Willen äußerte, das Geldvermächtnis an ihre Tochter zu streichen.

Hätte sie die Testamente als bereits widerrufen angesehen, wären diese Erklärungen überflüssig gewesen.

  1. Kein Widerruf der Testamente durch die handschriftlichen Erklärungen:

Das OLG sah in den handschriftlichen Erklärungen der Erblasserin keinen wirksamen Widerruf der notariellen Testamente.

Die Erklärungen enthielten keine ausdrückliche Widerrufserklärung und konnten auch nicht als konkludenter Widerruf ausgelegt werden.

Die Erblasserin wollte lediglich das Geldvermächtnis an ihre Tochter streichen, nicht aber die Erbeinsetzung ihrer Enkelin widerrufen.

  1. Erbeinsetzung der Enkelin:

Da der Widerruf der notariellen Testamente durch die Rücknahme wirksam angefochten wurde, galten die Testamente als nicht widerrufen.

Rücknahme des notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung

Die Enkelin war daher aufgrund des ersten notariellen Testaments vom 5. April 2001 Alleinerbin der Erblasserin.

Fazit:

Der Beschluss des OLG Düsseldorf zeigt, dass die Rücknahme eines Testaments aus der amtlichen Verwahrung zwar grundsätzlich einen wirksamen Widerruf darstellt,

dieser Widerruf aber unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann.

Insbesondere ist eine Anfechtung möglich, wenn der Erblasser sich über die Rechtsfolgen der Rücknahme geirrt hat.

Im vorliegenden Fall konnte die Enkelin die Anfechtung erfolgreich geltend machen und wurde als Alleinerbin eingesetzt.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das OLG Düsseldorf ließ die Frage offen, ob auch der Widerruf des zweiten notariellen Testaments (Vermächtnis an die Tochter) wirksam angefochten wurde. Dies war für die Entscheidung des Falls nicht relevant, da die Enkelin in jedem Fall Alleinerbin war.
  • Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der Belehrung über die Rechtsfolgen der Rücknahme eines Testaments aus der amtlichen Verwahrung. Erblasser sollten sich der Tragweite ihrer Entscheidung bewusst sein und sich im Zweifelsfall anwaltlich beraten lassen.
  • Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist ein Beispiel dafür, wie die Gerichte im Einzelfall die wahren Absichten des Erblassers erforschen und dabei auch handschriftliche Erklärungen berücksichtigen, die nicht den formalen Anforderungen an ein Testament genügen.
RA und Notar Krau

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