Rücknahme eines Corona-Soforthilfe-Bewilligungsbescheides mangels Liquiditätsengpasses

April 5, 2025

Rücknahme eines Corona-Soforthilfe-Bewilligungsbescheides mangels Liquiditätsengpasses

RA und Notar Krau

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat am 12. Februar 2025 ein Urteil zum Aktenzeichen 5 K 694/21.F gefällt,

das die Rücknahme eines Corona-Soforthilfe-Bewilligungsbescheides durch das Regierungspräsidium Kassel betrifft.

Kern des Falles

Der Kläger, ein Taxiunternehmer, erhielt im April 2020 eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 30.000 Euro.

Nach einer nachträglichen Überprüfung seiner Kontostände durch das Regierungspräsidium Kassel wurde der Bewilligungsbescheid jedoch im Februar 2021 zurückgenommen.

Das Regierungspräsidium begründete die Rücknahme damit, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung über ausreichend liquide Mittel verfügte

und somit kein förderfähiger Liquiditätsengpass vorlag.

Entscheidung des Gerichts

Das Verwaltungsgericht Frankfurt wies die Klage des Taxiunternehmers gegen die Rücknahme des Bewilligungsbescheides ab.

Das Gericht bestätigte die hessenweite Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Kassel für die Rücknahme von Corona-Soforthilfen.

Rücknahme eines Corona-Soforthilfe-Bewilligungsbescheides mangels Liquiditätsengpasses

Es schloss sich der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs an, wonach die Bewilligungspraxis des

Regierungspräsidiums Kassel gerichtlich überprüfbar ist und in Corona-Subventionsverfahren grundsätzlich kein Vertrauensschutz gewährt wird.

Die Rücknahmeentscheidungen des Regierungspräsidiums wurden als ermessensfehlerfrei bewertet.

Wesentliche Punkte der Urteilsbegründung

Zuständigkeit:

Das Gericht stellte fest, dass das Regierungspräsidium Kassel für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides zuständig ist.

Die Richtlinie des Landes Hessen zur Durchführung des Soforthilfeprogramms schränkt diese Zuständigkeit nicht ein.

Rechtmäßigkeit der Rücknahme:

Der Bewilligungsbescheid wurde zu Recht zurückgenommen, da der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen förderfähigen Liquiditätsengpass hatte.

Die Berechnung des Liquiditätsengpasses erfolgte gemäß der ständigen Verwaltungspraxis des Regierungspräsidiums Kassel.

Die Berücksichtigung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Förderzeitraum ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Kein Vertrauensschutz:

Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er der nachträglichen Überprüfung seines Antrags zugestimmt hat.

Aufgrund der Schnelligkeit des Bewilligungsverfahrens und des Vorbehalts der Nachprüfung konnte der Kläger nicht berechtigterweise auf den Bestand des Bewilligungsbescheides vertrauen.

Rücknahme eines Corona-Soforthilfe-Bewilligungsbescheides mangels Liquiditätsengpasses

Ermessensfehlerfreiheit:

Die Rücknahmeentscheidung des Regierungspräsidiums Kassel ist ermessensfehlerfrei.

Das öffentliche Interesse an einer sparsamen und zweckmäßigen Verwendung von Haushaltsmitteln überwiegt das private finanzielle Interesse des Klägers.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt bestätigt die Rechtmäßigkeit der Rücknahmepraxis des Regierungspräsidiums Kassel bei der Corona-Soforthilfe.

Es unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung der Förderrichtlinien und die Notwendigkeit eines tatsächlichen Liquiditätsengpasses für die Gewährung von Soforthilfen.

Zudem festigt es die Auffassung, dass in diesen Fällen kein Anrecht auf Vertrauensschutz besteht.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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