Rücknahme eines Erbvertrages aus der amtlichen Verwahrung

August 26, 2019
Rücknahme eines Erbvertrages aus der amtlichen Verwahrung

Rücknahme eines Erbvertrages aus der amtlichen Verwahrung

OLG Hamm I 15 W 425/14

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Überblick des Falls
    • Ziel der Entscheidung
    • Bedeutung der Abgrenzung zwischen letztwilliger Verfügung und Rechtsgeschäft unter Lebenden
  2. Vorgehende Instanz
    • Entscheidung des Amtsgerichts
  3. Tenor
    • Änderung des angefochtenen Beschlusses
    • Anweisung an das Amtsgericht zur Rückgabe des Erbvertrages
  4. Gründe
    1. Sachverhalt
      • Abschluss des Erbvertrages und dessen Inhalt
      • Antrag auf Rückgabe des Erbvertrages aus der amtlichen Verwahrung
      • Entscheidung der Rechtspflegerin und Reaktion der Beteiligten
    2. Rechtliche Erwägungen
      • Prüfung des Erbvertrages auf lebzeitige Rechtsgeschäfte
      • Abgrenzung zwischen letztwilliger Verfügung und Rechtsgeschäft unter Lebenden
      • Einordnung der Anordnung zur elterlichen Vermögenssorge nach Paragraf 1638 BGB
    3. Beschwerdeentscheidung
      • Begründetheit der Beschwerde
      • Bewertung der Anordnung nach Paragraf 1638 BGB als letztwillige Verfügung
      • Schlussfolgerung und Anweisung zur Rückgabe des Erbvertrages
  5. Kostenentscheidung
    • Rechtsgrundlagen der Kostenentscheidung
    • Begründung der Kostenentscheidung

Rücknahme eines Erbvertrages aus der amtlichen Verwahrung

Sachverhalt:

Die Beteiligten hatten einen Erbvertrag geschlossen und diesen bei Gericht in amtliche Verwahrung gegeben.

Später beantragten sie gemeinsam die Rückgabe des Erbvertrags. Das Nachlassgericht gab den Erbvertrag jedoch nicht heraus,

da es der Ansicht war, dass die Rücknahme nur durch eine notariell beurkundete Erklärung erfolgen könne.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Beteiligten.

Rechtliche Würdigung:

Das Oberlandesgericht Hamm gab der Beschwerde statt und entschied, dass die Beteiligten den Erbvertrag formlos aus der amtlichen Verwahrung zurücknehmen konnten.

Begründung:

Rücknahme eines Erbvertrages aus der amtlichen Verwahrung

  • Paragraf 2253 BGB: Gemäß Paragraf 2253 BGB kann ein Erbvertrag, der keine Verfügung von Todes wegen enthält, aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden.   
  • Form der Rücknahme: Das Gesetz schreibt für die Rücknahme eines Erbvertrags keine bestimmte Form vor. Eine notarielle Beurkundung ist daher nicht erforderlich.
  • Testierfähigkeit: Voraussetzung für die Rücknahme ist lediglich, dass die Vertragsparteien testierfähig sind und die Rückgabe persönlich beantragen.
  • Einigkeit der Vertragsparteien: Die Vertragsparteien müssen sich über die Rücknahme einig sein.

Folgen der Rücknahme:

  • Unwirksamkeit des Erbvertrags: Durch die Rücknahme wird der Erbvertrag unwirksam.
  • Keine Auswirkungen auf lebzeitige Rechtsgeschäfte: Enthält der Erbvertrag lebzeitige Rechtsgeschäfte, so werden diese durch die Rücknahme nicht unwirksam.

Rücknahme eines Erbvertrages aus der amtlichen Verwahrung

Bedeutung der Entscheidung:

Der Beschluss des OLG Hamm verdeutlicht die Voraussetzungen und Folgen der Rücknahme eines Erbvertrags aus amtlicher Verwahrung.

Er stellt klar, dass die Rücknahme formlos erfolgen kann und keine notarielle Beurkundung erforderlich ist.

Zusätzliche Informationen:

  • Gemeinschaftliches Testament: Ein gemeinschaftliches Testament kann ebenfalls formlos aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden, sofern beide Ehegatten die Rückgabe persönlich beantragen und sich einig sind.
  • Verwahrungsort: Die Rückgabe eines Erbvertrags aus der amtlichen Verwahrung erfolgt durch das Nachlassgericht.
  • Folgen fehlender Einigkeit: Sind sich die Vertragsparteien nicht einig, verbleibt der Erbvertrag in der Verwahrung und gilt unverändert fort.

Fazit:

Der Beschluss des OLG Hamm bietet eine wichtige Klarstellung zu den formalen Anforderungen an die Rücknahme eines Erbvertrags aus amtlicher Verwahrung.

Er erleichtert die Rücknahme von Erbverträgen und stärkt die Testierfreiheit.

RA und Notar Krau

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