Rücktritt vom Erbvertrag Widerruf Testament

September 16, 2017

Rücktritt vom Erbvertrag Widerruf Testament

Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 a Z 25/88

RA und Notar Krau

Dieser Fall des Bayerischen Obersten Landesgerichts befasst sich mit der Auslegung eines Erbvertrags und den Folgen eines Rücktritts

vom Erbvertrag sowie eines Widerrufs des Testaments, mit dem der Rücktritt erklärt wurde.

Im Mittelpunkt steht die Frage, ob nach dem Widerruf des Testaments die Erbeinsetzung im Erbvertrag wieder auflebt.

Die Fakten des Falles

Ein Mann schloss mit seiner Ehefrau einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten und ihre Söhne aus früheren Ehen als Nacherben.

Im Erbvertrag wurde dem Mann das Recht eingeräumt, nach dem Tod seiner Frau „beliebige andere Verfügungen von Todes wegen“ zu errichten.

Nach dem Tod seiner Frau errichtete der Mann ein Testament, in dem er seine neue Ehefrau als Alleinerbin einsetzte.

Später widerrief er dieses Testament und enterbte seine neue Ehefrau.

Rücktritt vom Erbvertrag Widerruf Testament

Nach seinem Tod stritten die Söhne und die leiblichen Kinder des Mannes um den Nachlass.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied, dass die leiblichen Kinder des Mannes Erben geworden sind.

Der Widerruf des Testaments führte nicht dazu, dass die Erbeinsetzung der Söhne im Erbvertrag wieder auflebte.

Begründung des Gerichts

  • Vertragsmäßige Erbeinsetzung der Söhne: Die Erbeinsetzung der Söhne im Erbvertrag war vertragsmäßig bindend. Dies ergab sich aus dem Interesse beider Ehegatten an der Bindung des jeweils anderen zugunsten des eigenen Sohnes.
  • Rücktrittsvorbehalt: Die Klausel im Erbvertrag, die dem Mann das Recht einräumte, nach dem Tod seiner Frau „beliebige andere Verfügungen von Todes wegen“ zu errichten, wurde als Rücktrittsvorbehalt ausgelegt.
  • Wirksamer Rücktritt: Durch die Einsetzung seiner neuen Ehefrau als Alleinerbin im Testament war der Mann wirksam vom Erbvertrag zurückgetreten.
  • Widerruf des Testaments: Das spätere Testament, mit dem der Mann seine neue Ehefrau enterbte, wurde als Widerruf des vorherigen Testaments ausgelegt.

Rücktritt vom Erbvertrag Widerruf Testament

  • Keine Wiederauflebung des Erbvertrags: Der Widerruf des Testaments führte nicht dazu, dass die Erbeinsetzung der Söhne im Erbvertrag wieder wirksam wurde. Das Gericht sah die Vermutung des § 2257 BGB, dass der Erblasser die frühere Erbeinsetzung wiederherstellen wollte, als widerlegt an. Der Mann hatte geäußert, dass nach der Enterbung seiner Ehefrau alle seine Kinder erben sollten.
  • Gesetzliche Erbfolge: Da die Erbeinsetzungen im Erbvertrag und im Testament unwirksam geworden waren, trat die gesetzliche Erbfolge ein. Erben waren die leiblichen Kinder des Mannes.

Fazit

Der Fall BayObLG BReg 1 a Z 25/88 zeigt, dass ein Rücktritt von einem Erbvertrag die vertragsmäßigen Verfügungen unwirksam macht.

Ein späterer Widerruf des Testaments, mit dem der Rücktritt erklärt wurde, führt nicht automatisch zur Wiederauflebung des Erbvertrags.

Entscheidend ist der Wille des Erblassers, der durch Auslegung seiner Erklärungen zu ermitteln ist.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der Auslegungsregeln im Erbrecht, insbesondere bei Erbverträgen.
  • Die Gerichte prüfen genau, ob ein Wille des Erblassers zur Wiederherstellung des Erbvertrags vorliegt.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

Das BayObLG hat in diesem Fall die gesetzliche Erbfolge festgestellt, nachdem die Erbeinsetzungen im Erbvertrag und im Testament unwirksam geworden waren.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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