rückwirkende Bewilligung Prozesskostenhilfe nach Beendigung Rechtsstreit nicht möglich

September 6, 2017

rückwirkende Bewilligung Prozesskostenhilfe nach Beendigung Rechtsstreit nicht möglich

BAG 9 AZB 32/17

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Beschluss vom 31.07.2017 entschieden, dass eine rückwirkende Bewilligung von

Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Rechtsstreits grundsätzlich nicht möglich ist.

Sachverhalt:

Der Kläger hatte in einem Kündigungsschutzverfahren Prozesskostenhilfe beantragt, jedoch die erforderlichen Unterlagen (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) nicht eingereicht.

Nachdem sich die Parteien außergerichtlich geeinigt hatten, reichte der Kläger die fehlenden Unterlagen nach und beantragte die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Entscheidung des BAG:

Das BAG wies die Rechtsbeschwerde des Klägers zurück.

Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei nach Beendigung des Rechtsstreits nicht möglich.

Begründung:

  • Prozesskostenhilfe nur für beabsichtigte Rechtsverfolgung:

    • Nach Paragraf 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung gewährt werden.
    • Nach Beendigung des Rechtsstreits ist die Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt.
    • Eine Rückwirkung ist nur bis zu dem Zeitpunkt möglich, an dem der Antragsteller alle erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.
    • Im vorliegenden Fall fehlten die erforderlichen Unterlagen, sodass der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wurde.
  • Keine Hinweispflicht des Gerichts:

    • Das Arbeitsgericht war nicht verpflichtet, den Kläger auf die fehlenden Unterlagen hinzuweisen.
    • Einem Rechtsanwalt muss die Notwendigkeit der Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt sein.
    • Der Kläger hätte den Vergleich auch ablehnen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiterverfolgen können.

rückwirkende Bewilligung Prozesskostenhilfe nach Beendigung Rechtsstreit nicht möglich

Besondere Bedeutung des Beschlusses:

  • Klarstellung zur rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe: Der Beschluss verdeutlicht, dass eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Rechtsstreits grundsätzlich nicht möglich ist.
  • Keine Hinweispflicht bei anwaltlicher Vertretung: Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen anwaltlich vertretenen Kläger auf fehlende Unterlagen für den Prozesskostenhilfeantrag hinzuweisen.

Auswirkungen für die Praxis:

Der Beschluss hat Bedeutung für die Praxis der Prozesskostenhilfe.

Er stellt klar, dass die rechtzeitige und vollständige Einreichung der erforderlichen Unterlagen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unerlässlich ist.

Anwälte sollten ihre Mandanten sorgfältig über die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe aufklären und die rechtzeitige Einreichung der erforderlichen Unterlagen sicherstellen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

Das BAG hat in seinem Beschluss vom 31.07.2017 die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe klargestellt.

Die Entscheidung betont die Eigenverantwortung der Parteien und ihrer Anwälte bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe.

RA und Notar Krau

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