rückwirkende Bewilligung Prozesskostenhilfe nach Beendigung Rechtsstreit nicht möglich
BAG 9 AZB 32/17
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Beschluss vom 31.07.2017 entschieden, dass eine rückwirkende Bewilligung von
Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Rechtsstreits grundsätzlich nicht möglich ist.
Sachverhalt:
Der Kläger hatte in einem Kündigungsschutzverfahren Prozesskostenhilfe beantragt, jedoch die erforderlichen Unterlagen (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) nicht eingereicht.
Nachdem sich die Parteien außergerichtlich geeinigt hatten, reichte der Kläger die fehlenden Unterlagen nach und beantragte die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Entscheidung des BAG:
Das BAG wies die Rechtsbeschwerde des Klägers zurück.
Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei nach Beendigung des Rechtsstreits nicht möglich.
Begründung:
Prozesskostenhilfe nur für beabsichtigte Rechtsverfolgung:
Keine Hinweispflicht des Gerichts:
Besondere Bedeutung des Beschlusses:
Auswirkungen für die Praxis:
Der Beschluss hat Bedeutung für die Praxis der Prozesskostenhilfe.
Er stellt klar, dass die rechtzeitige und vollständige Einreichung der erforderlichen Unterlagen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unerlässlich ist.
Anwälte sollten ihre Mandanten sorgfältig über die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe aufklären und die rechtzeitige Einreichung der erforderlichen Unterlagen sicherstellen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten:
Das BAG hat in seinem Beschluss vom 31.07.2017 die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe klargestellt.
Die Entscheidung betont die Eigenverantwortung der Parteien und ihrer Anwälte bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.