
Rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft
BFH II R 37/89
Das Urteil des Bundesfinanzhofs befasst sich mit der rückwirkenden Vereinbarung
der Zugewinngemeinschaft zwischen Eheleuten und deren Auswirkungen auf die Erbschaftssteuer.
Im Kern ging es um die Frage, ob eine solche rückwirkende Vereinbarung steuerrechtlich anerkannt werden kann, sodass der Zugewinnausgleich bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt wird.
Im vorliegenden Fall hatten die Klägerin und ihr Ehemann ursprünglich Gütertrennung vereinbart.
Kurz vor dem Tod des Ehemannes schlossen sie jedoch einen neuen Ehevertrag, der die Zugewinngemeinschaft rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschließung festlegte.
Nach dem Tod des Ehemannes beantragte die Klägerin, dass der Zugewinn vom Zeitpunkt der Eheschließung an steuerlich berücksichtigt werde.
Das Finanzamt (FA) verweigerte dies jedoch mit der Begründung, dass steuerrechtlich keine rückwirkende Änderung eines Sachverhalts möglich sei, der bereits verwirklicht worden war.
Auch wenn zivilrechtlich eine Rückwirkung der Zugewinngemeinschaft möglich sei, könne diese steuerrechtlich nicht anerkannt werden.
Das Finanzgericht (FG) entschied jedoch zugunsten der Klägerin und senkte die Erbschaftsteuer, indem es die Zugewinnausgleichsforderung berücksichtigte.
Gegen dieses Urteil legte das FA Revision ein.
Der BFH bestätigte das Urteil des FG und entschied, dass die rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft steuerlich anerkannt werden müsse.
Das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) stelle auf die zivilrechtlichen Regelungen zum Zugewinn ab, und es sei zulässig,
dass Eheleute durch einen Ehevertrag den Beginn des Zugewinns auf den Tag der Eheschließung zurückdatieren.
Somit könne die Zugewinnausgleichsforderung auf der Grundlage des Anfangsvermögens zum Zeitpunkt der Eheschließung berechnet und steuerlich berücksichtigt werden.
Die Entscheidung stellt klar, dass zivilrechtlich zulässige rückwirkende Vereinbarungen der Zugewinngemeinschaft auch steuerrechtlich berücksichtigt werden müssen.
Dies erlaubt es Ehepaaren, ihre güterrechtlichen Verhältnisse frei zu gestalten, ohne dass dies steuerlich nachteilig ist.
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