Rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft
BFH II R 37/89
Das Urteil des Bundesfinanzhofs befasst sich mit der rückwirkenden Vereinbarung
der Zugewinngemeinschaft zwischen Eheleuten und deren Auswirkungen auf die Erbschaftssteuer.
Im Kern ging es um die Frage, ob eine solche rückwirkende Vereinbarung steuerrechtlich anerkannt werden kann, sodass der Zugewinnausgleich bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt wird.
Im vorliegenden Fall hatten die Klägerin und ihr Ehemann ursprünglich Gütertrennung vereinbart.
Kurz vor dem Tod des Ehemannes schlossen sie jedoch einen neuen Ehevertrag, der die Zugewinngemeinschaft rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschließung festlegte.
Nach dem Tod des Ehemannes beantragte die Klägerin, dass der Zugewinn vom Zeitpunkt der Eheschließung an steuerlich berücksichtigt werde.
Das Finanzamt (FA) verweigerte dies jedoch mit der Begründung, dass steuerrechtlich keine rückwirkende Änderung eines Sachverhalts möglich sei, der bereits verwirklicht worden war.
Auch wenn zivilrechtlich eine Rückwirkung der Zugewinngemeinschaft möglich sei, könne diese steuerrechtlich nicht anerkannt werden.
Das Finanzgericht (FG) entschied jedoch zugunsten der Klägerin und senkte die Erbschaftsteuer, indem es die Zugewinnausgleichsforderung berücksichtigte.
Gegen dieses Urteil legte das FA Revision ein.
Der BFH bestätigte das Urteil des FG und entschied, dass die rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft steuerlich anerkannt werden müsse.
Das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) stelle auf die zivilrechtlichen Regelungen zum Zugewinn ab, und es sei zulässig,
dass Eheleute durch einen Ehevertrag den Beginn des Zugewinns auf den Tag der Eheschließung zurückdatieren.
Somit könne die Zugewinnausgleichsforderung auf der Grundlage des Anfangsvermögens zum Zeitpunkt der Eheschließung berechnet und steuerlich berücksichtigt werden.
Die Entscheidung stellt klar, dass zivilrechtlich zulässige rückwirkende Vereinbarungen der Zugewinngemeinschaft auch steuerrechtlich berücksichtigt werden müssen.
Dies erlaubt es Ehepaaren, ihre güterrechtlichen Verhältnisse frei zu gestalten, ohne dass dies steuerlich nachteilig ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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