Rückwirkendes Ereignis – vorzeitige Berücksichtigung im Jahr der Rückwirkung – keine rückwirkende Beseitigung einer vGA durch Anrechnung auf den Kaufpreis nach Bestellung eines „Vorkaufsrechts“
BFH Urteil vom 21. Oktober 2025, VIII R 19/23
vorgehend FG Düsseldorf, 10. Februar 2022, Az: 9 K 1598/20 E
In diesem Artikel fassen wir für Sie ein wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Oktober 2025 zusammen. Es geht um das Thema Steuern, Immobilien in Spanien und die Frage, ob man steuerliche Fehler aus der Vergangenheit durch spätere Verträge einfach „heilen“ kann.
Ein Unternehmer besaß eine Villa in Spanien. Er nutzte diese privat. Gleichzeitig war er Chef und Besitzer mehrerer Firmen (GmbHs). Eine dieser Firmen hatte wirtschaftliche Probleme mit der Bank. Um die Bilanz zu verbessern, sollte ein privates Konto des Unternehmers ausgeglichen werden.
Dafür dachte man sich eine Konstruktion aus: Der Unternehmer gab einer seiner Firmen ein sogenanntes Vorkaufsrecht für sein privates Grundstück in Spanien. Dafür erhielt er von der Firma eine Gutschrift von mehreren hunderttausend Euro. Das Problem: Das Finanzamt sah darin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).
Stellen Sie sich vor, eine Firma gibt ihrem Besitzer Geld oder Vorteile, die sie einem fremden Dritten niemals gegeben hätte. Das ist oft steuerlich nicht erlaubt. Im vorliegenden Fall zahlte die Firma viel Geld für ein Recht (das Vorkaufsrecht), das laut Gericht eigentlich wertlos war. Der Besitzer wurde dadurch privat reicher, ohne dass die Firma einen echten Gegenwert erhielt.
Einige Jahre nach diesem Geschäft (im Jahr 2018) verkaufte der Mann das Grundstück tatsächlich an seine Firma. Dabei wurde das Geld, das er damals für das Vorkaufsrecht erhalten hatte, auf den Kaufpreis angerechnet.
Der Mann argumentierte nun vor Gericht: „Da ich das Grundstück jetzt wirklich verkauft habe und das alte Geld mit dem Kaufpreis verrechnet wurde, ist die verdeckte Gewinnausschüttung von früher hinfällig. Es ist jetzt so, als wäre das Geld von damals einfach eine Anzahlung auf den echten Hauskauf gewesen.“ Er wollte also, dass die Steuer für das Jahr 2013 nachträglich gelöscht wird.
Das höchste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof, wies die Klage ab. Die Richter erklärten dies mit drei wesentlichen Begründungen, die für Sie als Steuerzahler wichtig sind:
Steuerlich werden Vorgänge meist in dem Jahr bewertet, in dem sie passieren. Wenn Sie im Jahr 2013 einen unzulässigen Vorteil von Ihrer Firma erhalten haben, ist das in diesem Moment eine Steuerstraftat oder zumindest ein steuerpflichtiger Vorgang. Sie können diesen Vorgang Jahre später nicht einfach „ungeschehen“ machen, indem Sie das Geld zurückzahlen oder mit etwas anderem verrechnen.
Das Gericht betonte, dass jeder Veranlagungszeitraum (also jedes Kalenderjahr) für sich steht. Ein Ereignis aus dem Jahr 2018 kann nur in ganz seltenen Ausnahmefällen die Steuer für das Jahr 2013 ändern. In diesem Fall gab es keine gesetzliche Regelung, die eine solche „Rückwirkung“ erlaubt hätte.
Das Gericht stellte klar: Wenn ein Vorkaufsrecht von Anfang an keinen echten wirtschaftlichen Wert hatte, dann war die Zahlung dafür im Jahr 2013 eben eine reine Gefälligkeit unter Firmenbesitzern. Dass der Kaufpreis später verrechnet wurde, ändert nichts daran, dass der erste Vertrag im Jahr 2013 steuerlich falsch war.
Wenn Sie Geschäfte mit Ihrer eigenen Firma machen (sogenannte Insichgeschäfte), müssen diese immer so gestaltet sein, wie Sie sie auch mit einem völlig Fremden abschließen würden. Wenn das Finanzamt einen Fehler findet, lässt sich dieser meist nicht durch spätere Korrekturen oder neue Verträge rückwirkend heilen.
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