Rückzahlung 40.000 DM aufgrund von § 2287 BGB – BGH IV ZR 56/04

Mai 30, 2021

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Fall IV ZR 56/04, dass die Rückzahlung einer Schenkung von 40.000 DM gemäß § 2287 BGB angegriffen werden kann.

Dieser Paragraf schützt Vertragserben vor lebzeitigen Verfügungen, die deren Erbteil beeinträchtigen. Im Fall waren die Parteien Geschwister und Miterben ihrer Mutter.

Der Kläger verlangte die Rückzahlung des Betrages, den der Vater dem Beklagten aus einem Sparkonto geschenkt hatte.

Die Eltern hatten sich in einem Ehe- und Erbvertrag gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, ohne die Erbfolge nach dem Überlebenden zu regeln.

Der Vater hatte mit seiner Bank vereinbart, dass der Beklagte beim Tod des Vaters das Sparkonto erhält.

Diese Regelung wurde von der Mutter als Ersatzbegünstigte mit unterschrieben.

Kurz vor seinem Tod hob der Vater 40.000 DM vom Sparkonto ab und gab sie dem Beklagten.

Die Mutter argumentierte, die Schenkung sei erfolgt, um sie als Erbin zu benachteiligen, und sie benötige das Geld für ihre Altersversorgung.

Rückzahlung 40.000 DM aufgrund von § 2287 BGB – BGH IV ZR 56/04

Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, doch der BGH hob dieses Urteil auf und verwies die Angelegenheit zurück an das Berufungsgericht.

Der BGH stellte fest, dass die Schenkung nicht durch ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Vaters gerechtfertigt war.

Eine solche Schenkung könnte als Missbrauch der Verfügungsfreiheit angesehen werden, wenn sie den Vertragserben unangemessen benachteiligt.

Der BGH betonte, dass die Beweislast für den Missbrauch beim Kläger liegt, der den Anspruch aus § 2287 BGB erhebt.

Der Beklagte muss jedoch darlegen, warum der Erblasser die Schenkung gemacht hat.

Der Beklagte führte an, der Vater habe finanzielle Gleichbehandlung zwischen den Geschwistern gewollt, da der Kläger bereits Vorteile aus dem Wohnen im Elternhaus erhalten habe.

Der BGH stellte fest, dass der Vater keine eigenen Interessen mit der Schenkung verfolgte, sondern nur die seines Sohnes, was nicht den Schutz des § 2287 BGB genießt.

Der BGH führte weiter aus, dass die Schenkung als Versuch betrachtet werden könnte, den Erbvertrag zu korrigieren, was ohne Gegenleistung der Vertragserbin unangemessen sei.

Rückzahlung 40.000 DM aufgrund von § 2287 BGB – BGH IV ZR 56/04

Das Berufungsgericht müsse nun prüfen, ob die Schenkung die berechtigten Erberwartungen der Mutter als Vertragserbin beeinträchtigt, auch im Hinblick auf den Pflichtteilsanspruch des Beklagten.

Allgemeiner Hinweis:

§ 2287 BGB regelt den Anspruch des Vertragserben gegen den Beschenkten.

Dieser Paragraph schützt den Vertragserben davor, dass der Erblasser durch Schenkungen zu Lebzeiten den Nachlass schmälert und so die Erberwartung des Vertragserben beeinträchtigt.

Voraussetzungen:

  • Erbvertrag: Es muss ein Erbvertrag bestehen, in dem der Erblasser sich verpflichtet hat, den Vertragserben zu bedenken.
  • Schenkung: Der Erblasser hat eine Schenkung gemacht.
  • Beeinträchtigungsabsicht: Die Schenkung muss in der Absicht erfolgt sein, den Vertragserben zu beeinträchtigen.

Rechtsfolge:

  • Herausgabeanspruch: Der Vertragserbe kann nach dem Tod des Erblassers vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen.
  • Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung: Der Herausgabeanspruch richtet sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB).

Rückzahlung 40.000 DM aufgrund von § 2287 BGB – BGH IV ZR 56/04

Beispiel:

Ein Vater schließt mit seinem Sohn einen Erbvertrag, in dem er ihn zum Alleinerben einsetzt. Später schenkt der Vater seiner Lebensgefährtin ein wertvolles Grundstück, um seinen Sohn zu enterben.

Nach dem Tod des Vaters kann der Sohn von der Lebensgefährtin die Herausgabe des Grundstücks verlangen.

Besonderheiten:

  • Beweislast: Der Vertragserbe muss beweisen, dass der Erblasser die Schenkung in der Absicht gemacht hat, ihn zu beeinträchtigen.
  • Verjährung: Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Vertragserbe von der Schenkung Kenntnis erlangt hat, spätestens aber in 30 Jahren ab der Schenkung.
  • Anrechnung auf den Pflichtteil: Der Wert des Geschenks wird auf den Pflichtteil des Vertragserben angerechnet.

Wichtige Hinweise:

  • § 2287 BGB ist eine wichtige Schutzvorschrift für Vertragserben.
  • Der Anspruch ist an strenge Voraussetzungen geknüpft.
  • Im Zweifelsfall sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Zusätzliche Informationen:

  • §§ 812 ff. BGB: Regeln die ungerechtfertigte Bereicherung.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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