Rückzahlung an Erbengemeinschaft – Abhebung vom Konto der Erblasserin

Juni 3, 2020

Rückzahlung an Erbengemeinschaft – Abhebung vom Konto der Erblasserin

OLG Bremen 5 U 31/09

Urteil vom 10.12.2009

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen entschied am 10.12.2009 im Berufungsverfahren zugunsten der Klägerseite, wobei das Urteil des Landgerichts Bremen teilweise abgeändert wurde.

Die Beklagte wurde verurteilt, 8.876,03 € nebst Zinsen an die Erbengemeinschaft nach E. H. zu zahlen.

Die Erbengemeinschaft besteht aus dem Kläger und der Beklagten, jeweils zur Hälfte.

Im Übrigen wurde die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, und die Kosten des Rechtsstreits wurden zu 60 % der Beklagten und zu 40 % dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und die Revision wurde nicht zugelassen.

Rückzahlung an Erbengemeinschaft – Abhebung vom Konto der Erblasserin

Der Fall drehte sich um einen Betrag von 17.360 DM, den die Beklagte am 23.02.1995 vom Konto der Erblasserin abgehoben hatte.

Die Beklagte behauptete, das Geld an ihren Neffen Th. H. weitergegeben zu haben, konnte dies jedoch nicht beweisen.

Das Landgericht hatte nach einer Beweisaufnahme festgestellt, dass die Zeugen glaubwürdig waren, jedoch konnte der Nachweis der Geldübergabe durch die Beklagte nicht erbracht werden.

Die Beklagte scheiterte auch mit der Einrede der Verjährung und dem Verwirkungseinwand.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts hatte teilweise Erfolg hinsichtlich der Zinsforderung.

Der Kläger konnte nur Verzugszinsen ab dem 03.06.2008 verlangen, da weder ein Verstoß gegen Paragraf 668 BGB noch Paragraf 819 BGB nachgewiesen werden konnte.

Die Voraussetzungen für eine Revision lagen nicht vor.

RA und Notar Krau

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