Rückzahlung Gebühren für Plattform Online Coaching zu Kryptowährungen

Dezember 7, 2025

Rückzahlung Gebühren für Plattform Online Coaching zu Kryptowährungen

OLG München Aktenzeichen 44 O 16944/23

Gerichtsurteil: Geld zurück für Online-Coaching

Das Landgericht München I hat ein wichtiges Urteil gefällt. Es geht um einen Streit zwischen einer Kundin und einem Anbieter für Online-Coachings. Das Thema des Coachings war Kryptowährung. Das Gericht hat entschieden: Der Anbieter muss der Kundin 1.500 Euro zurückzahlen.

Zusätzlich hat das Gericht festgestellt, dass der Vertrag von Anfang an ungültig war. In der juristischen Fachsprache nennt man das „nichtig“. Das Aktenzeichen für diesen Fall lautet 44 O 16944/23.

Was war passiert?

Eine Frau hatte einen Vertrag für ein Online-Coaching abgeschlossen. Sie wollte lernen, wie man mit Kryptowährungen Geld verdient. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war die Frau arbeitslos. Sie befand sich in einer schwierigen finanziellen Lage.

Sie berichtete vor Gericht, wie es zu dem Vertrag kam:

  • Sie sah Werbung in den sozialen Medien.
  • Ein Verkäufer nahm Kontakt zu ihr auf.
  • Dieser Verkäufer trat als Finanzexperte auf.
  • Die Frau fühlte sich von dem Gespräch und den Versprechungen überrumpelt.

Später wollte sie aus dem Vertrag wieder heraus. Sie klagte vor Gericht, um ihr Geld zurückzubekommen und den Vertrag aufzulösen.

Der Streitpunkt: War die Kundin eine Unternehmerin?

Die Firma, die das Coaching anbot, wollte das Geld nicht zurückzahlen. Sie hatte zwei Hauptargumente:

  1. Existenzgründung: Die Firma behauptete, die Frau habe den Kurs gekauft, um sich selbstständig zu machen. Wer sich selbstständig macht, gilt oft rechtlich als Unternehmer und nicht als normaler Verbraucher (Konsument).
  2. Verzicht auf Widerruf: Die Firma sagte, die Frau habe beim Kauf aktiv auf ihr Recht verzichtet, den Vertrag zu widerrufen.

Die Firma war der Meinung, dass bestimmte Schutzgesetze hier nicht gelten. Sie bezog sich auf das sogenannte Fernunterrichtsschutzgesetz. Die Firma glaubte, dieses Gesetz schütze nur normale Verbraucher, aber keine Existenzgründer.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht München I sah das anders. Die Richter gaben der Kundin fast vollständig recht. Hier sind die Gründe für die Entscheidung in einfacher Sprache:

1. Fehlende staatliche Zulassung

Das wichtigste Argument des Gerichts betrifft die Qualität und Erlaubnis des Kurses. In Deutschland gibt es strenge Regeln für Fernunterricht.

  • Wer Fernunterricht anbietet, braucht oft eine staatliche Zulassung.
  • Die beklagte Firma hatte diese Zulassung nicht.
  • Das Gesetz sagt ganz klar: Wenn ein Anbieter keine Zulassung hat, ist der Vertrag automatisch nichtig. Das bedeutet, der Vertrag wird so behandelt, als hätte es ihn nie gegeben.

Rückzahlung Gebühren für Plattform Online Coaching zu Kryptowährungen

2. Schutz auch für Gründer

Das Gericht widersprach der Ansicht der Firma, dass Existenzgründer nicht geschützt seien.

  • Auch wenn die Frau sich mit dem Kurs eine Existenz aufbauen wollte, war sie schutzbedürftig.
  • Sie war arbeitslos und hatte wenig Geld. Ihre Situation war vergleichbar mit der eines normalen Verbrauchers.
  • Das Gesetz zum Schutz vor schlechtem Fernunterricht soll breit angewendet werden.
  • Es soll Menschen davor bewahren, Geld an ungeprüfte Anbieter zu zahlen.
  • Bei Online-Kursen ist die Gefahr besonders groß, weil man die Qualität aus der Ferne schlecht prüfen kann.

3. Probleme beim Widerruf

Das Gericht merkte außerdem an, dass die Frau wahrscheinlich nicht richtig über ihre Rechte aufgeklärt wurde. Ein einfacher Verzicht auf das Widerrufsrecht ist oft nicht wirksam, wenn die Belehrung vorher nicht korrekt war.

Das Ergebnis für die Kundin

Die Entscheidung des Gerichts hat klare Folgen:

  • Vertrag ungültig: Der Vertrag ist nichtig.
  • Rückzahlung: Die Firma muss die gezahlten 1.500 Euro an die Frau zurückgeben.

Es gab nur einen kleinen Punkt, in dem die Frau nicht recht bekam. Sie wollte zusätzlich Schadenersatz für einen angeblichen „Kontrollverlust über ihre Daten“. Diesen Anspruch hat das Gericht abgelehnt.

Wichtiger Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das bedeutet, die Firma könnte theoretisch noch in Berufung gehen und das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen lassen.


Hintergrundwissen: Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)

Damit Sie das Urteil noch besser verstehen, erkläre ich kurz das Gesetz, um das es hier ging. Es heißt Fernunterrichtsschutzgesetz, abgekürzt FernUSG.

Dieses Gesetz regelt in Deutschland die Rechte und Pflichten bei Fernlehrgängen. Fernunterricht bedeutet, dass Lehrer und Schüler nicht im gleichen Raum sind, sondern der Unterricht über Distanz (zum Beispiel online oder per Brief) stattfindet.

Die wichtigsten Punkte des Gesetzes:

  1. Staatliche Prüfung: Nicht jeder darf einfach so einen Fernlehrgang verkaufen. Viele Kurse müssen erst vom Staat geprüft und zugelassen werden. Das sichert eine gewisse Qualität.
  2. Informationspflicht: Anbieter müssen ihren Kunden sehr genaue Informationen geben, bevor ein Vertrag unterschrieben wird.
  3. Die Folgen bei Verstoß (§ 7 FernUSG): Dieser Paragraf war im aktuellen Fall entscheidend. Er besagt: Wenn ein Veranstalter einen Vertrag schließt, obwohl sein Kurs keine Zulassung hat, dann ist dieser Vertrag nichtig.

Das Gesetz ist also ein sehr scharfes Schwert für Verbraucher. Es schützt davor, Geld für ungeprüfte Kurse auszugeben. Das Gericht in München hat nun klargestellt: Dieser Schutz gilt auch dann, wenn jemand den Kurs nutzt, um sich beruflich selbstständig zu machen, solange eine gewisse Schutzbedürftigkeit besteht.

Zusammenfassung

Die Anbieterin des Krypto-Coachings hat einen entscheidenden Fehler gemacht. Sie bot Fernunterricht an, ohne die nötige staatliche Erlaubnis zu besitzen. Deshalb ist der Vertrag mit der Kundin ungültig. Es spielt dabei keine Rolle, dass die Kundin vielleicht eine Firma gründen wollte. Der Schutz des Gesetzes greift trotzdem. Die Kundin bekommt ihr Geld zurück.

Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal für den Verbraucherschutz im Bereich Online-Coaching und „E-Learning“. Es zeigt, dass Anbieter sich an strenge Regeln halten müssen, wenn sie in Deutschland Bildungsangebote verkaufen wollen.

RA und Notar Krau

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