Rückzahlung ungerechtfertigte Bereicherung an Erben

Juli 19, 2017

Rückzahlung ungerechtfertigte Bereicherung an Erben

BGH X ZR 65/14

Urteil vom 28. Juni 2016,

RA und Notar Krau

Die Kläger waren die Erben der verstorbenen Frau P. (Erblasserin).

Die Erblasserin hatte dem Beklagten eine Vollmacht über ihre Investmentanteile erteilt.

Kurz vor ihrem Tod verkaufte der Beklagte diese Anteile und behielt den Erlös von 79.596,10 €.

Die Erben verlangten die Rückzahlung dieses Betrags.

Der Beklagte behauptete, die Erblasserin habe ihm ihr gesamtes Vermögen schenken wollen.

Rückzahlung ungerechtfertigte Bereicherung an Erben

Das Landgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies sie ab.

Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und gab der Klage statt.

Entscheidung des BGH:

Die Kläger haben als Erben der Erblasserin einen Anspruch auf Rückzahlung des Erlöses aus dem Verkauf

der Investmentanteile gemäß § 812 Abs. 1 BGB, da die Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund erfolgte.

Begründung:

  1. Kein Schenkungsvertrag:

    • Das Berufungsgericht sah einen Rechtsgrund in einem Schenkungsvertrag.
    • Der BGH stellte fest, dass ein solcher Vertrag gemäß § 311b Abs. 3 BGB notariell beurkundet werden muss, da er auf die Übertragung des gesamten Vermögens der Erblasserin gerichtet war.
    • Da die Form nicht eingehalten wurde, war die Vereinbarung nichtig (§ 125 BGB).

Rückzahlung ungerechtfertigte Bereicherung an Erben

  1. Keine Heilung des Formmangels:

    • Das Berufungsgericht ging von einer Heilung des Formmangels durch Vollzug der Schenkung aus.
    • Der BGH stellte klar, dass eine Heilung nur in gesetzlich bestimmten Fällen möglich ist.
    • § 518 Abs. 2 BGB regelt die Heilung bei Formmängeln von Schenkungsverträgen, ist aber auf den Formmangel nach § 518 Abs. 1 BGB beschränkt.
    • § 311b Abs. 3 BGB verfolgt einen anderen Schutzzweck und enthält keine entsprechende Heilungsvorschrift.
    • Daher kann die Heilung des Formmangels gemäß § 518 Abs. 2 BGB nicht auf § 311b Abs. 3 BGB übertragen werden.

Fazit:

Der BGH stellte klar, dass die Schenkung eines gesamten Vermögens notariell beurkundet werden muss.

Ein Formmangel kann nicht durch Vollzug der Schenkung geheilt werden.

Die Erben haben daher einen Anspruch auf Rückzahlung des Erlöses aus dem Verkauf der Investmentanteile.

Zusätzliche Informationen:

  • Das Urteil des BGH vom 28.06.2016 befasst sich mit der Frage der Rückzahlung einer ungerechtfertigten Bereicherung im Zusammenhang mit einer Schenkung des gesamten Vermögens.
  • Die Schenkung eines gesamten Vermögens bedarf gemäß § 311b Abs. 3 BGB der notariellen Beurkundung.
  • Ein Formmangel kann in diesem Fall nicht durch Vollzug der Schenkung geheilt werden.
  • Die Erben haben einen Anspruch auf Rückzahlung des Erlöses aus dem Verkauf der Investmentanteile.
RA und Notar Krau

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