Rückzahlung von Fortbildungskosten – Auslegung und Kontrolle von AGB

Februar 6, 2026

Rückzahlung von Fortbildungskosten – Auslegung und Kontrolle von AGB

BAG 9 AZR 266/24

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 21. Oktober 2025 ein wichtiges Urteil zum Thema Fortbildungskosten gefällt. In diesem Fall ging es darum, ob eine Arbeitnehmerin Geld an ihren ehemaligen Arbeitgeber zurückzahlen muss, nachdem sie gekündigt hat. Das Gericht entschied: Nein, sie muss nicht zahlen. Die Klausel im Vertrag war nicht klar genug formuliert.

Hier erfahren Sie die genauen Hintergründe und warum das Urteil für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber von großer Bedeutung ist.


Der Streitfall: Fortbildung in der Altenpflege

Was war geschehen?

Eine Altenpflegerin arbeitete in einer Pflegeeinrichtung. Sie schloss mit ihrem Arbeitgeber einen Vertrag über eine Fortbildung zur Fachkraft für gerontopsychiatrische Pflege ab. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten für den Kurs und die Prüfungen (ca. 3.550 Euro). Außerdem stellte er die Frau für 81 Tage unter Fortzahlung ihres Gehalts frei.

Die Rückzahlungsklausel

Im Vertrag stand eine Regelung für den Fall, dass die Frau das Unternehmen vorzeitig verlässt. Sie sollte die Kosten (insgesamt fast 15.000 Euro) anteilig zurückzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Jahren nach der Fortbildung endet. Als Bedingung wurde genannt, dass die Beendigung „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ erfolgt.

Die Kündigung

Die Pflegerin schloss die Fortbildung erfolgreich ab. Doch etwa ein Dreivierteljahr später kündigte sie von sich aus. Der Arbeitgeber forderte daraufhin über 9.000 Euro zurück. Da die Frau nicht zahlte, ging der Fall vor Gericht.


Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin recht. Der Arbeitgeber bekommt kein Geld zurück. Der Grund liegt in der rechtlichen Gestaltung des Fortbildungsvertrags.

Verträge müssen klar und fair sein

Fortbildungsverträge unterliegen der sogenannten AGB-Kontrolle. Das bedeutet: Wenn ein Arbeitgeber einen Vertrag vorformuliert, darf er den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Die Regeln müssen so klar sein, dass jeder Laie versteht, was auf ihn zukommt.

Das Problem mit dem „Vertretenmüssen“

Das Gericht kritisierte vor allem die Formulierung „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“. Dieser Satz ist rechtlich mehrdeutig. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ihn zu verstehen:

  1. Verschulden: Hat die Frau absichtlich oder fahrlässig etwas falsch gemacht?
  2. Verantwortungsbereich: Kommt der Grund für die Kündigung einfach nur aus ihrer „Ecke“ (Sphäre)?

Da die Klausel unklar ist, gilt im Recht der Grundsatz: Unklarheiten gehen zulasten desjenigen, der den Vertrag geschrieben hat – also des Arbeitgebers.

Rückzahlung von Fortbildungskosten – Auslegung und Kontrolle von AGB


Warum die Klausel unwirksam ist

Das Gericht erklärte die gesamte Rückzahlungsregel für ungültig. Dafür gab es zwei Hauptgründe:

1. Benachteiligung bei Krankheit

Stellen Sie sich vor, eine Mitarbeiterin wird schwer krank und kann ihren Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben. Wenn sie deshalb kündigt, wäre das laut der unklaren Vertragsklausel ein Grund, Geld zurückzufordern. Das Gericht sagt: Das ist ungerecht. Ein Arbeitnehmer darf nicht bestraft werden, wenn er aus gesundheitlichen Gründen kündigen muss, für die er nichts kann.

2. Fehlende Unterscheidung

Eine gute Klausel muss genau unterscheiden, warum gekündigt wird. Wenn die Klausel so weit gefasst ist, dass sie auch Fälle von unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit abdeckt, schränkt sie die Freiheit der Berufswahl zu stark ein. Die Frau müsste theoretisch in einem „sinnentleerten“ Arbeitsverhältnis bleiben, nur um die hohen Kosten nicht zahlen zu müssen. Das ist rechtlich nicht erlaubt.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Für Arbeitnehmer

Wenn Sie eine Fortbildung machen und eine Rückzahlungsklausel unterschreiben, lassen Sie diese prüfen. Viele alte Klauseln sind nach der neuen Rechtsprechung ungültig. Wenn die Klausel unklar ist, müssen Sie im Falle einer Kündigung oft gar nichts zurückzahlen.

Für Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen ihre Verträge jetzt sehr präzise formulieren. Pauschale Verweise auf „zu vertretende Gründe“ reichen nicht mehr aus. Es muss ausdrücklich geregelt werden, dass bei unverschuldeter Leistungsunfähigkeit (z. B. dauerhafte Krankheit) keine Rückzahlungspflicht besteht.

Zusammenfassung der Rechtslage

PunktRechtliche Bewertung
KlarheitsgebotKlauseln müssen eindeutig und verständlich sein.
KrankheitUnverschuldete Krankheit darf keine Rückzahlung auslösen.
FolgeEine fehlerhafte Klausel fällt komplett weg (0 Euro Rückzahlung).

Fazit und Kontakt

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmern deutlich. Es zeigt, dass Arbeitgeber ein hohes Risiko eingehen, wenn sie komplizierte juristische Begriffe in ihre Standardverträge mischen, ohne diese genau zu erklären.

Haben Sie Fragen zu Ihrem Fortbildungsvertrag oder einer Rückzahlungsforderung? Sie sollten Ihre Verträge professionell prüfen lassen, um keine unnötigen Zahlungen zu leisten oder rechtssichere Verträge aufzusetzen.

Bitte nehmen Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt auf.

RA und Notar Krau

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