Rückzahlung von Verlusten aus Online-Sportwetten
OLG Stuttgart 5 U 74/23
Urteil vom 24.05.2024
Sachverhalt:
Der Kläger verlangte die Rückzahlung von Verlusten aus Online-Sportwetten, die er im Zeitraum vom 12.11.2016
bis zum 30.09.2020 über die Internetseite der beklagten maltesischen Gesellschaft abgeschlossen hatte.
Die Beklagte verfügte in diesem Zeitraum nicht über eine deutsche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten im Internet.
Der Kläger argumentierte, die Sportwettenverträge seien nichtig, da das Angebot der Beklagten gegen den Glücksspielstaatsvertrag 2012 (GlüStV 2012) verstoßen habe.
Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Stuttgart bestätigte das Urteil des Landgerichts Ulm und gab der Klage statt.
Die deutschen Gerichte seien international zuständig, da es sich um eine Verbrauchersache handle.
Der Kläger sei auch aktivlegitimiert, selbst wenn er durch einen Prozessfinanzierer unterstützt werde.
Die Beklagte habe gegen § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 verstoßen, indem sie öffentlich im Internet Sportwetten angeboten habe, ohne die erforderliche Erlaubnis zu besitzen.
Diese Regelungen stellten ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB dar und führten zur Nichtigkeit der Sportwettenverträge.
Der Zweck des gesetzlichen Verbots, die Bevölkerung vor Gefahren durch öffentliche Glücksspiele zu schützen, erfordere die Nichtigkeit der Verträge.
Die Beklagte habe auch gegen § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 verstoßen, indem sie den monatlichen Höchsteinsatz von 1.000 Euro pro Spieler nicht begrenzt habe.
Zudem habe sie gegen § 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2012 verstoßen, indem sie Sportwetten nicht von anderen Glücksspielen getrennt habe.
Schließlich habe sie gegen § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen, indem sie unzulässige Live- und Ereigniswetten angeboten habe.
Die Beklagte könne sich nicht auf § 817 Satz 2 BGB berufen, da die Aufrechterhaltung des verbotswidrig getroffenen Zustands mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar sei.
Auch § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB sei nicht anwendbar, da dieser nur für nicht verbotene Spiele gelte.
Der Rückzahlungsanspruch scheitere auch nicht an § 242 BGB, da die Beklagte durch ihr eigenes gesetzeswidriges Handeln keinen Vertrauenstatbestand geschaffen habe.
Die Beklagte könne sich auch nicht auf Verjährung berufen, da der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum keine Kenntnis von der Illegalität der Sportwetten gehabt habe.
Selbst wenn man von einer Verjährung ausginge, habe der Kläger einen Anspruch aus § 852 i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB.
§ 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 sei Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.
Die Beklagte habe den objektiven Tatbestand des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verwirklicht bzw. gegen § 4 Abs. 5 Nr. 2 und § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen.
Der Kläger habe einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe seiner Nettoverluste.
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen des deutschen Glücksspielrechts und die Konsequenzen für Anbieter, die gegen diese verstoßen.
Spieler haben in solchen Fällen grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Verluste.
Zusätzliche Anmerkungen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.