
Ruhegeldanspruch nach dem Ersten Ruhegeldgesetz – BAG Urteil vom 23.2.2021 – 3 AZR 53/20
Von RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Februar 2021 (3 AZR 53/20) behandelt den Ruhegeldanspruch einer Klägerin nach dem Hamburger Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG) und dem Ersten Ruhegeldgesetz (1. RGG).
Dabei geht es um die Anrechnung fiktiver gesetzlicher Renten und die Berücksichtigung bestimmter Zulagen während der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Tenor des Urteils:
Die Revisionen beider Parteien wurden teilweise erfolgreich.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 9. Januar 2020 wurde teilweise aufgehoben und neu gefasst.
Die Berufung der Klägerin wurde teilweise abgelehnt und das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Mai 2018 teilweise geändert.
Es wurde festgestellt, dass die Zulagen, die der Klägerin in Zeiten der Entgeltfortzahlung in den Jahren 2013 bis 2017 gewährt wurden, berücksichtigt werden müssen, sofern sie bei geleisteter Arbeit nach Paragraf 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HmbZVG berücksichtigungsfähig gewesen wären.
Die Beklagte ist nicht berechtigt, eine „fiktiv mitzählende Rente“ abzuziehen, soweit der Abzug den nach Paragraf 26 Abs. 8 des 1. RGG berechneten Betrag übersteigt.
Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits wurden zu 30 % der Klägerin und zu 70 % der Beklagten auferlegt.
Die Klägerin, eine in Korea geborene Krankenschwester, war seit 1973 bei der Beklagten beschäftigt und nahm an einer Gruppenlebensversicherung teil, von der die Beklagte Zuschüsse zu den Beiträgen leistete.
Die Klägerin stritt mit der Beklagten über die Höhe ihrer betrieblichen Altersversorgung.
2017 erhielt die Klägerin von der Beklagten Auskunft über ihre Versorgung.
Die Beklagte zog eine „mitzählende Rente“ von 1.525,96 Euro von ihrem Grundruhegeld ab.
Die Klägerin machte geltend, dass bei der Berechnung ihrer Betriebsrente auch Aufschläge der Entgeltfortzahlung einzubeziehen seien und die Beklagte keine fiktive „mitzählende Rente“ anrechnen dürfe.
Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit der Zulagen:
Nach Paragraf 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HmbZVG sind die Zulagen, die der Klägerin während der Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit gewährt wurden, zu berücksichtigen, wenn sie auch bei geleisteter Arbeit berücksichtigungsfähig gewesen wären.
Der Wortlaut und die Systematik des Gesetzes deuten darauf hin, dass es auf den Entgeltcharakter der Zulagen und nicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung ankommt.
Auch während der Arbeitsunfähigkeit erhaltene Entgelte behalten ihren Charakter als Entgelt für geleistete Arbeit.
Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Rente:
Die Beklagte ist grundsätzlich berechtigt, fiktive Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nach Paragraf 31 Abs. 2 Satz 1 HmbZVG i.V.m. Paragraf 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG in Abzug zu bringen.
Jedoch muss die Klägerin nach Paragraf 26 Abs. 8 des 1. RGG nur die tatsächlichen Leistungen der Beklagten zur Lebensversicherung anrechnen lassen.
Die Anrechnung fiktiver Rentenbeträge widerspricht dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz und ist daher nicht zulässig.
Härtefallklausel:
Aufgrund der Härtefallklausel in Paragraf 28 HmbZVG hat die Klägerin Anspruch darauf, dass Paragraf 26 Abs. 8 des 1. RGG weiterhin auf sie angewendet wird.
Die Anrechnung muss somit nach den alten Regeln erfolgen, welche die tatsächlichen Beiträge zur Lebensversicherung berücksichtigen.
Begrenzung der Zulagen auf 35 %:
Die Begrenzung der Zulagen auf 35 % der ruhegeldfähigen Bezüge nach Paragraf 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des 1. RGG ist verfassungsrechtlich zulässig.
Diese Regelung soll verhindern, dass hohe Zulagen am Ende des Berufslebens zu einem unangemessenen Anstieg der Zusatzversorgung führen.
Reduktion der ruhegeldfähigen Bezüge auf 98,16 %:
Die Reduktion der ruhegeldfähigen Bezüge auf 98,16 % gemäß Paragraf 8 Abs. 9a des 1. RGG ist gerechtfertigt.
Diese Regelung zielt darauf ab, die Ruhegelder an die Anpassungen der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen und somit finanzielle Überlastungen des Versorgungssystems zu vermeiden.
Zusammenfassung:
Das Urteil stellt klar, dass bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung die während der Entgeltfortzahlung gewährten Zulagen zu berücksichtigen sind, wenn sie auch bei geleisteter Arbeit berücksichtigungsfähig wären.
Eine fiktive Anrechnung gesetzlicher Renten ist nicht zulässig, und die Anwendung der Härtefallklausel erfordert die Berücksichtigung der tatsächlichen Lebensversicherungsbeiträge.
Die Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Zulagen und die Reduktion der ruhegeldfähigen Bezüge sind verfassungsrechtlich zulässig und dienen der Stabilität des Versorgungssystems.
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