Saarländisches OLG 5 W 62/21 – Ankündigung eines zukünftigen Testaments

Juli 11, 2022

Saarländisches OLG 5 W 62/21 – Ankündigung eines zukünftigen Testaments

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Ein privates Schreiben, in dem die Erblasserin ihre Absicht äußerte, bestimmte Personen zu ihren Erben einzusetzen, wurde vom Gericht nicht als gültiges Testament anerkannt.

Es fehlte an einem eindeutigen Testierwillen, und das Schreiben wurde eher als Ankündigung eines zukünftigen notariellen Testaments interpretiert.

Hintergrund:

  • Die Beteiligten zu 3) und zu 4) beantragten einen Erbschein basierend auf einem Schreiben der Erblasserin, in dem sie ihren Wunsch äußerte, sie zu ihren Erben einzusetzen.
  • Die Beteiligten zu 1) und zu 2) widersprachen dem Erbscheinantrag, da sie das Schreiben nicht als gültiges Testament ansahen.
  • Das Amtsgericht erteilte den Erbschein, wogegen die Beteiligten zu 1) und zu 2) Beschwerde einlegten.

Entscheidung des OLG:

Saarländisches OLG 5 W 62/21 – Ankündigung eines zukünftigen Testaments

  • Das OLG hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und wies den Erbscheinantrag zurück.
  • Das Schreiben der Erblasserin konnte nicht als Testament angesehen werden, da es an einem eindeutigen Testierwillen fehlte.
  • Der Kontext des Schreibens (Dankeskarte für Gastfreundschaft) und die spätere Vereinbarung eines notariellen Termins deuteten darauf hin, dass es sich lediglich um eine Ankündigung eines zukünftigen Testaments handelte.
  • Da kein anderes gültiges Testament vorlag, blieb es bei der gesetzlichen Erbfolge.
  • Die Kosten des Verfahrens wurden den Beteiligten zu 3) und zu 4) auferlegt.

Rechtliche Grundlagen:

  • Ein privatschriftliches Testament muss den formalen Voraussetzungen des § 2247 BGB genügen (eigenhändig geschrieben und unterschrieben).
  • Es muss auch einen ernstlichen Testierwillen des Erblassers erkennen lassen.
  • Bei einem Brieftestament sind strenge Anforderungen an den Nachweis des Testierwillens zu stellen.
  • Die Auslegung des Schreibens erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung.

Saarländisches OLG 5 W 62/21 – Ankündigung eines zukünftigen Testaments

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass bei der Beurteilung, ob ein privates Schreiben als Testament gilt, strenge Maßstäbe angelegt werden.

Ein bloßer Erblasserwille reicht nicht aus; es muss ein eindeutiger Testierwille erkennbar sein. Im vorliegenden Fall wurde das Schreiben als Ankündigung eines zukünftigen Testaments gewertet, nicht als Testament selbst.

RA und Notar Krau

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