Saarländisches OLG 5 W 71/22 – Testamentsvollstreckung
RA und Notar Krau
In dem Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 18. Oktober 2022 (Az. 5 W 71/22) ging es um eine Klage im Zusammenhang mit einer Testamentsvollstreckung.
Die Klägerin, vertreten durch ihre Betreuerin, verlangte von der Beklagten als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass ihres am 9. Mai 2001
verstorbenen Vaters Auskunft und Rechnungslegung sowie gegebenenfalls eine Versicherung der Richtigkeit an Eides statt.
Die Klägerin und die Beklagte sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft, und der Nachlass umfasste unter anderem eine Firma, die 2020 verkauft wurde.
Der Erlösanteil der Klägerin in Höhe von etwa 200.000 Euro wurde auf einem Anderkonto hinterlegt, über das die Beklagte als Testamentsvollstreckerin die Verfügungsgewalt hat.
Laut der Klägerin war der Kontostand jedoch auf unter 100.000 Euro gesunken.
Die Klägerin stellte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe, um die Beklagte in dieser Angelegenheit zu verklagen.
Das Landgericht Saarbrücken lehnte den Antrag ab und argumentierte, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens aus ihrem Vermögen bestreiten könne
und notfalls die Beklagte zur Auszahlung nötiger Mittel im Wege einer einstweiligen Verfügung zwingen könne.
Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Beschwerde ein und bemängelte, dass das Landgericht die Gefahr der Verzögerung des Verfahrens durch die Beklagte nicht ausreichend berücksichtigt habe.
Das Saarländische OLG hob den Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück.
Dabei betonte das OLG, dass der Beschluss des Landgerichts formale Fehler aufwies.
Das Verfahren hätte nicht von einem Einzelrichter entschieden werden dürfen, da es sich um eine erbrechtliche Streitigkeit handelte, die nach § 72a Abs. 1 Nr. 6 GVG in die Zuständigkeit der Kammer fiel.
Der Beschluss des Einzelrichters sei daher nicht durch den gesetzlichen Richter ergangen, was einen erheblichen Verfahrensmangel darstellte, der nicht geheilt wurde.
Aus diesem Grund wurde die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben.
Eine inhaltliche Entscheidung zu den Prozesskosten traf das OLG jedoch nicht, da dies durch die formale Unzuständigkeit des Einzelrichters nicht möglich war.
Es wurde lediglich angeordnet, dass das Landgericht die Angelegenheit in ordnungsgemäßer Besetzung neu entscheiden müsse.
Gründe für eine Rechtsbeschwerde sah das OLG nicht, sodass diese nicht zugelassen wurde.
Insgesamt ging es in dem Verfahren um die Frage, ob der Klägerin Prozesskostenhilfe für eine erbrechtliche Klage gegen die Testamentsvollstreckerin gewährt wird.
Das OLG hob den ablehnenden Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache aufgrund formaler Fehler zurück.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.