Sachgründe Zweckbefristung und Zeitbefristung sind getrennt zu beurteilen – LAG Berlin Brandenburg Urteil 17.09.2015 – 10 Sa 991/15
RA und Notar Krau
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg vom 17. September 2015 (Az. 10 Sa 991/15) behandelt die Frage der Wirksamkeit einer Befristung in einem Arbeitsverhältnis, wobei sowohl Zweck- als auch Zeitbefristungen zur Anwendung kamen.
Die Klägerin, eine Telefonserviceberaterin, hatte von 2007 bis 2014 mehrfach befristete Arbeitsverträge mit der Beklagten abgeschlossen.
Die Befristungen waren teils sachgrundlos und teils sachgrundbezogen, wobei der letzte Vertrag auf die Elternzeitvertretung einer Kollegin bezogen war und bis zum 7. Dezember 2014 befristet wurde.
Die Klägerin, 35 Jahre alt, verheiratet und Mutter zweier Kinder, war seit 2007 bei der Beklagten tätig.
Ihr Beschäftigungsverlauf setzte sich aus vier sachgrundlos befristeten Verträgen und acht sachgrundbezogenen Verträgen zusammen.
Letztere Verträge dienten jeweils als Vertretung für Mitarbeiterinnen in Mutterschutz, Elternzeit oder bei Arbeitsunfähigkeit.
Trotz Unterbrechungen in den Jahren 2011, 2012 und 2013 bestand eine fast durchgängige Beschäftigung.
Die Klägerin verdiente zuletzt etwa 2.000 Euro monatlich bei 35 Stunden Wochenarbeitszeit und war nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) eingestuft.
Der letzte Vertrag war für die Dauer der Elternzeit von Frau S. befristet, längstens bis zum 7. Dezember 2014.
Frau S., die im Dezember 2013 Mutter wurde, befand sich bis Februar 2014 im Mutterschutz und hatte anschließend Elternzeit bis Dezember 2014.
Am 30. November 2014 wurde zwischen Frau S. und der Beklagten ein Aufhebungsvertrag geschlossen.
Die Klägerin argumentierte, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis spätestens zum 30. November 2014 hätte beenden müssen, da die Aufhebungsvereinbarung von Frau S. eine Fortsetzung der befristeten Beschäftigung bis zum 7. Dezember 2014 nicht rechtfertige.
Darüber hinaus sei eine kalendermäßige Befristung ohne sachlichen Grund nach Paragraf 14 Abs. 2 TzBfG aufgrund der Vorbeschäftigungen der Klägerin unzulässig.
Sie vermutete zudem einen institutionellen Rechtsmissbrauch aufgrund der Vielzahl und Dauer der befristeten Verträge.
Beklagte:
Die Beklagte verteidigte die Befristung mit dem Sachgrund der Vertretung nach Paragraf 21 BEEG.
Sie berief sich auf die Rechtsprechung des BAG vom 29. Juni 2011, wonach bei Doppelbefristungen die Zeitbefristung lediglich als Auffangwirkung dient.
Ein Rechtsmissbrauch liege nicht vor, da die Befristungen stets auf konkrete Vertretungen bezogen waren.
Das Arbeitsgericht Eberswalde wies die Klage ab und folgte der Argumentation der Beklagten.
Es sah keinen Rechtsmissbrauch, da keine ununterbrochene Befristungskette bestand und jede Befristung einer konkreten Vertretung zugeordnet werden konnte.
Die Klägerin legte gegen dieses Urteil Berufung ein und machte geltend, dass die Zeitbefristung ohne Sachgrund nicht mehr zulässig gewesen sei.
Zudem hob sie hervor, dass gemäß der Rechtsprechung des BAG die beiden Befristungsgründe getrennt zu beurteilen seien.
Das LAG Berlin-Brandenburg gab der Berufung der Klägerin statt und änderte das Urteil des Arbeitsgerichts ab.
Es stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 7. Dezember 2014 endete.
Die zentrale Begründung war, dass die Doppelbefristung, bestehend aus Zweck- und Zeitbefristung, rechtlich getrennt zu betrachten sei und die Zeitbefristung ohne einen eigenen Sachgrund nicht mehr zulässig gewesen sei.
Trennung der Befristungsgründe:
Das Gericht betonte die Notwendigkeit, die Zweckbefristung und die Zeitbefristung getrennt zu beurteilen.
Da die Beklagte denselben Sachgrund (Elternzeitvertretung) für beide Befristungen verwendet hatte, war die Zeitbefristung ungültig, da der Sachgrund bereits für die Zweckbefristung aufgebraucht war.
Rechtsmissbrauch:
Das Gericht prüfte auch die Frage des institutionellen Rechtsmissbrauchs.
Trotz der langen Gesamtdauer der befristeten Beschäftigung und der Vielzahl der Verträge sah es aufgrund der konkreten Umstände keinen Missbrauch.
Die Befristungen waren stets an spezifische Vertretungsbedarfe gekoppelt, was einen Missbrauchsvorwurf entkräftete.
Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Rechtsfragen zur Doppelbefristung und zur Anwendbarkeit des Paragraf 15 Abs. 5 TzBfG in diesen Fällen noch nicht vollständig geklärt waren.
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der getrennten Beurteilung von Zweck- und Zeitbefristungen im Arbeitsrecht und stellt klar, dass der Sachgrund einer Befristung nicht doppelt verwendet werden kann.
Es zeigt zudem die Komplexität der Rechtslage bei mehrfach befristeten Arbeitsverhältnissen und die Anforderungen an die Missbrauchskontrolle durch die Gerichte.
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