Sachgrundlose Befristung – Schriftform – Treu und Glauben – BAG Urteil vom 9.9.2015 – 7 AZR 190/14
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9. September 2015 befasst sich mit der Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Bundesagentur für Arbeit aufgrund einer Befristungsvereinbarung endete.
Der Kläger, geboren 1955, war im Rahmen des Programms “Perspektive 50plus” befristet vom 1. März 2011 bis 31. Dezember 2011 als Vollzeitbeschäftigter eingestellt worden.
Eine Änderungsvereinbarung vom 21. November 2011 verlängerte sein Arbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember 2012.
Diese Vereinbarung wurde vom Kläger und einem Mitarbeiter der Beklagten unterzeichnet, der im Namen der Vorsitzenden der Geschäftsführung handelte.
Der Kläger argumentierte, dass die Beklagte nach Treu und Glauben nicht berechtigt sei, sich auf die Befristungsabrede zu berufen, da ihm ursprünglich ein fünfjähriger befristeter Vertrag in Aussicht gestellt worden war.
Er machte auch geltend, dass das Schriftformerfordernis verletzt worden sei, da die Vertragsverlängerung nicht von einer bevollmächtigten Person unterzeichnet wurde.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage des Klägers ab.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidungen.
Es befand, dass die Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) zulässig sei, da die Gesamtdauer der Befristung von einem Jahr und zehn Monaten im Rahmen der gesetzlich erlaubten Höchstdauer liege.
Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die Befristung gegen Treu und Glauben verstoße, insbesondere da die Beklagte nicht verpflichtet sei, die maximal mögliche Befristungsdauer auszuschöpfen.
Hinsichtlich der Einhaltung der Schriftform wurde festgestellt, dass die Änderungsvereinbarung ordnungsgemäß im Auftrag der Vorsitzenden der Geschäftsführung unterzeichnet wurde und die tatsächliche Bevollmächtigung für die Wahrung der Schriftform nicht erforderlich sei.
Zudem hielt das Gericht fest, dass die durch das Grundgesetz geschützten Rechte auf unternehmerische Freiheit die Anwendung der Regelungen zur Befristung auch für öffentliche Arbeitgeber wie die Beklagte erlaubten.
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union fordere keine strengeren Regeln für öffentliche Arbeitgeber in Bezug auf befristete Arbeitsverträge.
Letztlich wurde die Klage des Klägers abgewiesen, da die Befristung wirksam war und keine Pflicht zur Weiterbeschäftigung bestand.
Die Beklagte war berechtigt, das Arbeitsverhältnis gemäß der vereinbarten Befristung zu beenden.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.