Sachgrundlose Befristung – Vorbeschäftigung – sehr kurze Dauer – BAG 7 AZR 530/20
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 9. September 2020 – 4 Sa 100/20 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (7 AZR 530/20) befasst sich mit der Frage, ob die sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten rechtmäßig war.
Der Kläger war von Juni bis August 2004 bei der Beklagten als Aushilfe beschäftigt und arbeitete später über verschiedene Zeiträume im Wege der Arbeitnehmerüberlassung im Betrieb der Beklagten.
Im Juli 2017 schloss er einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Beklagten, der bis August 2019 verlängert wurde.
Der Kläger argumentierte, dass die Befristung unzulässig sei, da es bereits 2004 ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gab, das gegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verstößt, der eine sachgrundlose Befristung nach einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber ausschließt.
Die Beklagte behauptete, die frühere Beschäftigung sei von sehr kurzer Dauer gewesen und könne die Befristung nicht beeinträchtigen.
Zudem erklärte die Beklagte vorsorglich die Anfechtung des Arbeitsvertrags aufgrund falscher Angaben des Klägers im Personalfragebogen, was jedoch als unwirksam erachtet wurde.
Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers zurück und stellte fest, dass die Befristung rechtmäßig sei, da die Vorbeschäftigung nicht den Anforderungen von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG widerspricht.
Insbesondere aufgrund der verfassungskonformen Auslegung des Verbots der sachgrundlosen Befristung sei die frühere Beschäftigung des Klägers als Aushilfe im Jahr 2004 als sehr kurz und von einer anderen Art zu werten, weshalb das Verbot nicht greife.
Der Kläger argumentierte, dass die frühere Beschäftigung nicht lang zurückliege und nicht anders geartet war, weshalb das Verbot der sachgrundlosen Befristung anwendbar sei.
Das Bundesarbeitsgericht befand jedoch, dass die Verfassungsrechtsprechung eine flexible Anwendung der Regelungen erlaubt, um unzumutbare Härten für die Vertragsparteien zu vermeiden.
Die Vorbeschäftigung wurde als unbedeutend angesehen, da sie sehr kurz war und daher nicht dem Verbot der sachgrundlosen Befristung entgegensteht.
Letztlich entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die sachgrundlose Befristung zulässig war, da die Vorbeschäftigung des Klägers nicht zu einer unzumutbaren Anwendung des Verbots führte.
Die Argumente des Klägers zur Unwirksamkeit der Befristung und der Anfechtungserklärung wurden zurückgewiesen, und die Klage wurde abgewiesen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.