Sachgrundlose Befristung – Vorbeschäftigung – sehr kurze Dauer – BAG 7 AZR 530/20

Mai 14, 2022

Sachgrundlose Befristung – Vorbeschäftigung – sehr kurze Dauer – BAG 7 AZR 530/20

RA und Notar Krau

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 9. September 2020 – 4 Sa 100/20 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Zusammenfassung

Der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (7 AZR 530/20) befasst sich mit der Frage, ob die sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten rechtmäßig war.

Der Kläger war von Juni bis August 2004 bei der Beklagten als Aushilfe beschäftigt und arbeitete später über verschiedene Zeiträume im Wege der Arbeitnehmerüberlassung im Betrieb der Beklagten.

Im Juli 2017 schloss er einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Beklagten, der bis August 2019 verlängert wurde.

Der Kläger argumentierte, dass die Befristung unzulässig sei, da es bereits 2004 ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gab, das gegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verstößt, der eine sachgrundlose Befristung nach einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber ausschließt.

Die Beklagte behauptete, die frühere Beschäftigung sei von sehr kurzer Dauer gewesen und könne die Befristung nicht beeinträchtigen.

Zudem erklärte die Beklagte vorsorglich die Anfechtung des Arbeitsvertrags aufgrund falscher Angaben des Klägers im Personalfragebogen, was jedoch als unwirksam erachtet wurde.

Sachgrundlose Befristung – Vorbeschäftigung – sehr kurze Dauer – BAG 7 AZR 530/20

Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers zurück und stellte fest, dass die Befristung rechtmäßig sei, da die Vorbeschäftigung nicht den Anforderungen von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG widerspricht.

Insbesondere aufgrund der verfassungskonformen Auslegung des Verbots der sachgrundlosen Befristung sei die frühere Beschäftigung des Klägers als Aushilfe im Jahr 2004 als sehr kurz und von einer anderen Art zu werten, weshalb das Verbot nicht greife.

Der Kläger argumentierte, dass die frühere Beschäftigung nicht lang zurückliege und nicht anders geartet war, weshalb das Verbot der sachgrundlosen Befristung anwendbar sei.

Das Bundesarbeitsgericht befand jedoch, dass die Verfassungsrechtsprechung eine flexible Anwendung der Regelungen erlaubt, um unzumutbare Härten für die Vertragsparteien zu vermeiden.

Die Vorbeschäftigung wurde als unbedeutend angesehen, da sie sehr kurz war und daher nicht dem Verbot der sachgrundlosen Befristung entgegensteht.

Letztlich entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die sachgrundlose Befristung zulässig war, da die Vorbeschäftigung des Klägers nicht zu einer unzumutbaren Anwendung des Verbots führte.

Die Argumente des Klägers zur Unwirksamkeit der Befristung und der Anfechtungserklärung wurden zurückgewiesen, und die Klage wurde abgewiesen.

RA und Notar Krau

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