Sachverständige Bewertung eines künstlerischen Nachlasses – OLG Oldenburg 5 U 19/98
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Juni 1998 beschäftigt sich mit der Pflicht zur sachverständigen Bewertung
eines künstlerischen Nachlasses im Rahmen des Pflichtteilsrechts und den damit verbundenen Meinungsverschiedenheiten über die Wertansätze.
Tenor des Urteils:
Die Berufung der Beklagten wird teilweise angenommen und das Teilurteil des Landgerichts Osnabrück vom 9. Januar 1998 geändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, den Wert des künstlerischen Nachlasses durch ein Sachverständigengutachten ermitteln zu lassen,
insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, Nachgüsse zu machen und Lizenzen weiterzugeben.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000 DM nicht.
Berufung der Beklagten:
Die Berufung der Beklagten war zulässig und erfolgreich.
Die Beklagte hatte ihre Verpflichtung zur Wertermittlung des künstlerischen Nachlasses ihres verstorbenen Ehemannes durch Vorlage des von ihr beauftragten Sachverständigengutachtens erfüllt.
Das Gutachten von Dr. P. wurde als ausreichend anerkannt, und darüber hinausgehende Ansprüche des Klägers auf weitere Wertermittlungen wurden abgelehnt.
Pflicht zur Wertermittlung:
Gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht eine Verpflichtung zur Ermittlung des Wertes von Nachlassgegenständen durch ein unparteiisches Sachverständigengutachten.
Ziel ist es, dem Pflichtteilsberechtigten ein Bild über den Wert des Nachlasses zu verschaffen, wobei das Gutachten Meinungsverschiedenheiten über den Wert der Gegenstände nicht unbedingt beenden kann.
Befriedigung der Anforderungen:
Das eingeholte Gutachten von Dr. P. erfüllte die Anforderungen des § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die Beklagte hatte sich intensiv um einen qualifizierten und unparteiischen Sachverständigen bemüht, dessen Qualifikation und Unparteilichkeit nicht angezweifelt wurden.
Der Sachverständige hatte alle im notariellen Nachlassverzeichnis aufgenommenen Kunstgegenstände in seine Bewertung einbezogen und nachvollziehbar dargelegt, welche Gegenstände einen in Geld definierbaren Wert besitzen.
Bewertungsmethoden und Verwertungsrechte:
Das Gutachten basierte auf der Verkäuflichkeit der Nachlassgegenstände und berücksichtigte deren Bedeutung für den Kunstmarkt sowie regionale Bedeutung, Materialgut und Galeriepreise.
Diese Vorgehensweise gab keinen Anlass zur Beanstandung.
Bezüglich der Verwertungsrechte (Nachgüsse und Lizenzen) stellte der Sachverständige fest, dass diesen Möglichkeiten kein Geldwert zugeordnet werden könne, sondern ein Wert erst bei Realisierung entstünde.
Abweisung der weitergehenden Ansprüche:
Der Kläger hatte keinen Anspruch auf eine weitere oder ergänzende Begutachtung, auch wenn er den Wert der Nachlassgegenstände höher einschätzte.
Seine Möglichkeit, im streitigen Verfahren weitere Ansprüche vorzubringen, blieb unberührt. Die Beklagte hatte ihre Auskunfts- und Wertermittlungsverpflichtungen erfüllt.
Kostenentscheidung:
Die Berufung war erfolgreich, daher wird über die Kosten des Berufungsverfahrens in der Schlussentscheidung entschieden,
da die Kosten eines erfolgreichen Rechtsmittels zu denjenigen des Rechtsstreits gehören.
Zusammengefasst bestätigt das OLG Oldenburg, dass die Beklagte ihre Verpflichtungen zur Wertermittlung des künstlerischen Nachlasses erfüllt hat
und dass der Kläger keinen Anspruch auf eine erneute oder ergänzende Begutachtung hat.
Das Urteil hebt die Bedeutung der objektiven und nachvollziehbaren Bewertung durch einen qualifizierten Sachverständigen hervor und klärt,
dass Verwertungsrechte nur dann einen finanziellen Wert haben, wenn sie realisiert werden.
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