
Sachverständige Schätzung der Restnutzungsdauer eines Gebäudes
BFH, Urteil vom 23.01.2024 – IX R 14/23
RA und Notar Krau
Ein wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Januar 2024 (Az. IX R 14/23) klärt, wie man die Abschreibung (AfA) für Gebäude richtig berechnet, insbesondere wenn die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist als die gesetzlich angenommene.
AfA steht für Absetzung für Abnutzung. Das bedeutet, dass man die Kosten für den Kauf oder Bau eines Gebäudes nicht sofort komplett von der Steuer abziehen kann. Stattdessen werden diese Kosten über viele Jahre verteilt abgeschrieben, weil das Gebäude ja über diesen Zeitraum genutzt wird und dabei an Wert verliert. Das Finanzamt geht standardmäßig von einer bestimmten Nutzungsdauer aus (oft 50 Jahre bei älteren Gebäuden).
Das Urteil befasst sich hauptsächlich mit der Frage, wann man eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer für ein Gebäude geltend machen kann, als das Gesetz vorsieht. Das ist wichtig, weil eine kürzere Nutzungsdauer bedeutet, dass man die Anschaffungskosten schneller abschreiben kann, was steuerlich vorteilhaft ist.
Der BFH stellt hierzu klar:
Im vorliegenden Fall ging es um eine Klägerin, die ein vermietetes Grundstück besaß. Sie hatte ursprünglich ein Nießbrauchsrecht an diesem Grundstück geerbt. Ein Nießbrauchsrecht erlaubt es ihr, die Einnahmen aus dem Grundstück zu behalten, ohne Eigentümerin zu sein. Später kaufte sie die Hälfte des Grundstücks von einem der Erben.
Sie wollte zum einen eine kürzere Nutzungsdauer des Gebäudes (19 statt 50 Jahre) ansetzen, was das Finanzgericht (FG) auch so sah. Zum anderen wollte sie den Wert ihres Nießbrauchsrechts, das sie durch den Kauf des Miteigentumsanteils angeblich „verloren“ hatte, zu den Anschaffungskosten des Grundstücks hinzurechnen und ebenfalls abschreiben.
Hier widerspricht der BFH dem Finanzgericht deutlich:
Der BFH hat den Fall an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil noch nicht alle Punkte geklärt waren. Eine wichtige Sache ist die Frage, ob die Klägerin durch die Übernahme von Schulden, die auf dem Grundstück lasteten, als sie das Nießbrauchsrecht erhielt, damals Anschaffungskosten für das Nießbrauchsrecht hatte. Wenn ja, könnte sie diese Kosten über die Laufzeit des Nießbrauchs abschreiben. Das Finanzgericht muss jetzt klären, wie hoch diese Schulden waren.
Das Urteil ist eine wichtige Klarstellung für alle Immobilienbesitzer:
Dieses Urteil gibt Steuerpflichtigen mehr Sicherheit, wie sie bei der Abschreibung von Gebäuden vorgehen können, insbesondere wenn die Immobilie älter ist oder besonderen Belastungen unterliegt.
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