Sachverständigengutachten betreffend die Testierfähigkeit des Erblassers – OLG München 31 Wx 239/13
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten um die Erteilung eines Erbscheins.
Der Beschwerdeführer (Beteiligter zu 1) beantragte einen Alleinerbschein basierend auf einem Testament vom 24.12.2011.
Das Nachlassgericht wies den Antrag jedoch ab, da es die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung für testierunfähig hielt.
Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde ein und stellte den Antrag, den Sachverständigen, der die Testierunfähigkeit festgestellt hatte, zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden.
Problematik:
Entscheidung des OLG München:
Das OLG München wies die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.
Begründung:
Wesentliche Aussagen des Beschlusses:
Bedeutung für die Praxis:
Der Beschluss verdeutlicht die Anforderungen an die Feststellung der Testierunfähigkeit und die Bedeutung des Sachverständigengutachtens in diesem Zusammenhang.
Er betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der medizinischen Befunde und eine korrekte Anwendung der Diagnosekriterien.
Darüber hinaus stellt er klar, dass ein Anspruch auf mündliche Anhörung des Sachverständigen nicht immer besteht, wenn die Einwände gegen das Gutachten bereits schriftlich vorgebracht wurden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.