Sachverständigengutachten – Testierfähigkeit Erblasser – OLG München 31 Wx 239/13

Oktober 4, 2020

Sachverständigengutachten betreffend die Testierfähigkeit des Erblassers – OLG München 31 Wx 239/13

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Tenor des Beschlusses
    • Zurückweisung der Beschwerde
    • Festsetzung des Geschäftswerts
  2. Einleitung und Hintergrund
    • Verfahrensbeteiligte und strittiges Testament
    • Relevante Testierfähigkeit des Erblassers
  3. Rechtliche Grundlage
    • § 2229 Abs. 4 BGB zur Testierunfähigkeit
  4. Feststellungen zur Testierunfähigkeit der Erblasserin
    • Grundsätzliche Definition und rechtliche Maßstäbe
    • Konkrete Feststellungen des Senats zur Testierunfähigkeit
  5. Sachverständigengutachten und medizinische Befunde
    • Befunderhebungen der beteiligten Ärzte und Sachverständigen
      • Hausarzt Dr. xxx
      • Neurologe Dr. xxx
      • Hämatologe Prof. Dr. xxx
      • Psychiaterin Dr. xxx
      • Sachverständiger Dr. xxx im Betreuungsverfahren
      • Hausärztin xxx
  6. Bewertung der medizinischen Erkenntnisse
    • Zusammenfassung und Plausibilität der Gutachten
    • Feststellung des demenziellen Syndroms und seiner Auswirkungen
  7. Einwendungen des Beschwerdeführers
    • Rügen gegen die Sachverständigenstellungnahme
    • Prüfung der Unvoreingenommenheit und Sachkunde des Sachverständigen
    • Zurückweisung der Notwendigkeit eines graphologischen Gutachtens
  8. Rechtliche Bewertung und Erörterung
    • Umgang mit Einwänden des Beschwerdeführers
    • Relevanz der gutachterlichen Feststellungen
    • Ablehnung der Notwendigkeit einer mündlichen Erläuterung des Gutachtens
  9. Entscheidungsfindung und Begründung
    • Zusammenfassung der gerichtlichen Überzeugung
    • Feststellung der Testierunfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung
  10. Rechtliche Folgen und Kostenentscheidung
    • Tragung der Gerichtskosten durch den Beschwerdeführer
    • Festsetzung des Geschäftswerts auf 80.000 €
  11. Zulassung der Rechtsbeschwerde
    • Begründung der Nichtzulassung zur Sicherung der Rechtseinheitlichkeit
  12. Schlussfolgerungen und Ausblick
    • Klärung der Verfahrensfragen im Lichte des Amtsermittlungsprinzips
    • Hinweis auf die Einhaltung der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen

Sachverständigengutachten – Testierfähigkeit Erblasser – OLG München 31 Wx 239/13

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten um die Erteilung eines Erbscheins.

Der Beschwerdeführer (Beteiligter zu 1) beantragte einen Alleinerbschein basierend auf einem Testament vom 24.12.2011.

Das Nachlassgericht wies den Antrag jedoch ab, da es die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung für testierunfähig hielt.

Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde ein und stellte den Antrag, den Sachverständigen, der die Testierunfähigkeit festgestellt hatte, zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden.

Problematik:

  • Testierfähigkeit der Erblasserin: Die zentrale Frage war, ob die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB war.
  • Verwertbarkeit des Sachverständigengutachtens: Es musste geprüft werden, ob das Sachverständigengutachten, das die Testierunfähigkeit der Erblasserin feststellte, verwertbar war und die Entscheidung des Nachlassgerichts trug.
  • Anhörung des Sachverständigen: Weiterhin war zu klären, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf mündliche Anhörung des Sachverständigen hatte.

Entscheidung des OLG München:

Sachverständigengutachten betreffend die Testierfähigkeit des Erblassers – OLG München 31 Wx 239/13

Das OLG München wies die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.

Begründung:

  • Testierunfähigkeit der Erblasserin: Das OLG München bestätigte die Feststellung des Nachlassgerichts, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig war. Der Senat war auf Grundlage des Sachverständigengutachtens und der medizinischen Befunde davon überzeugt, dass die Erblasserin an einem demenziellen Syndrom litt, das ihre freie Willensbildung beeinträchtigte.
  • Sachverständigengutachten: Das Gutachten des Sachverständigen Dr. xxx war nachvollziehbar und plausibel. Der Sachverständige hatte die relevanten medizinischen Befunde und Gutachten anderer Ärzte berücksichtigt und die Kriterien der ICD-10 korrekt angewendet. Er kam zu dem Schluss, dass bei der Erblasserin die Testierfähigkeit nicht mehr gegeben war.
  • Einwände des Beschwerdeführers: Die Einwände des Beschwerdeführers gegen das Gutachten wurden geprüft und zurückgewiesen. Der Senat sah keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit oder mangelnde Sachkunde des Sachverständigen. Die Forderung nach einem graphologischen Gutachten wurde abgelehnt.
  • Keine mündliche Anhörung des Sachverständigen: Der Antrag des Beschwerdeführers auf mündliche Anhörung des Sachverständigen wurde zurückgewiesen. Der Senat argumentierte, dass der Beschwerdeführer seine Einwände gegen das Gutachten bereits schriftlich umfassend dargelegt hatte und keine weiteren entscheidungserheblichen Erkenntnisse durch eine mündliche Anhörung zu erwarten waren.

Sachverständigengutachten betreffend die Testierfähigkeit des Erblassers – OLG München 31 Wx 239/13

Wesentliche Aussagen des Beschlusses:

  • Testierfähigkeit: Bei der Beurteilung der Testierfähigkeit ist auf die Fähigkeit zur freien Willensbildung abzustellen. Ein demenzielles Syndrom kann die Testierfähigkeit ausschließen.
  • Sachverständigengutachten: Gutachten, die die Testierunfähigkeit feststellen, müssen auf einer sorgfältigen Analyse der medizinischen Befunde und einer korrekten Anwendung der Diagnosekriterien beruhen.
  • Anhörung des Sachverständigen: Ein Anspruch auf mündliche Anhörung des Sachverständigen besteht nicht zwingend, wenn die Einwände gegen das Gutachten bereits schriftlich vorgebracht wurden.

Bedeutung für die Praxis:

Der Beschluss verdeutlicht die Anforderungen an die Feststellung der Testierunfähigkeit und die Bedeutung des Sachverständigengutachtens in diesem Zusammenhang.

Er betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der medizinischen Befunde und eine korrekte Anwendung der Diagnosekriterien.

Darüber hinaus stellt er klar, dass ein Anspruch auf mündliche Anhörung des Sachverständigen nicht immer besteht, wenn die Einwände gegen das Gutachten bereits schriftlich vorgebracht wurden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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