Sanierungskosten als Nachlassverbindlichkeit

Dezember 29, 2024

Sanierungskosten als Nachlassverbindlichkeit

BFH II R 4/21

Keine Abzugsfähigkeit von freiwillig übernommenen Sanierungskosten als Nachlassverbindlichkeit

RA und Notar Krau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 26. Juli 2023 entschieden, dass eine Vermächtnisnehmerin die Kosten für die Sanierung einer ihr vermachten Eigentumswohnung nicht als

Nachlassverbindlichkeit abziehen kann, wenn die Übernahme der Sanierungskosten nicht auf dem vermächtnisweisen Erwerb beruht,

sondern auf einer nach dem Erbfall freiwillig getroffenen Vereinbarung mit der Erbin.

Der Fall:

Eine Erblasserin vermachte in ihrem Testament einer Klägerin eine Eigentumswohnung. Die Alleinerbin war die Mutter der Klägerin.

Noch vor dem Erbfall hatte die Erblasserin Sanierungsarbeiten an der Wohnung in Auftrag gegeben.

Nach dem Tod der Erblasserin wurde die Wohnung nicht an die Klägerin übereignet, sondern mit ihrem Einverständnis von der Erbin verkauft.

Sanierungskosten als Nachlassverbindlichkeit

Der Verkaufserlös wurde an die Klägerin ausgekehrt.

In einer separaten Vereinbarung verpflichtete sich die Klägerin, sich an den Nachlassverbindlichkeiten zu beteiligen.

Das Finanzamt erkannte die Sanierungskosten zunächst nicht als Nachlassverbindlichkeiten an.

Nach Einspruch der Klägerin wurden einige Kosten anerkannt, jedoch nicht die Sanierungskosten.

Das Finanzgericht München gab der Klage der Klägerin ebenfalls nicht statt.

Die Entscheidung des BFH:

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts.

Die Klägerin könne die Sanierungskosten nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehen, da sie diese nicht aufgrund ihres vermächtnisweisen Erwerbs,

sondern aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung mit der Erbin übernommen habe.

Sanierungskosten als Nachlassverbindlichkeit

Begründung:

  • Keine Erblasserschuld: Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind nur die vom Erblasser herrührenden Schulden als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Die Sanierungskosten waren jedoch keine Erblasserschuld, da die Klägerin sich freiwillig zur Übernahme verpflichtet hatte.
  • Keine Nachlassregelungskosten: Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG sind auch Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen. Die Sanierungskosten standen jedoch nicht in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb der Klägerin, da sie auf einer nach dem Erbfall getroffenen Vereinbarung beruhten.
  • Keine Ausgleichspflicht: Die Klägerin war der Erbin gegenüber auch nicht nach § 2318 Abs. 1 BGB zum Ausgleich verpflichtet, da im vorliegenden Fall keine Pflichtteilsansprüche nach der Erblasserin geltend gemacht wurden.
  • Keine Ersatzpflicht: Schließlich verneinte der BFH auch eine Ersatzpflicht der Klägerin nach § 2185 BGB, da die Sanierungsarbeiten bereits vor dem Erbfall von der Erblasserin veranlasst worden waren.

Sanierungskosten als Nachlassverbindlichkeit

Fazit:

Der BFH stellt klar, dass nur solche Kosten als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind, die der Erbe oder Vermächtnisnehmer aufgrund seines Erwerbs von Todes wegen zu tragen hat.

Freiwillig übernommene Kosten sind nicht abzugsfähig, selbst wenn sie im Zusammenhang mit dem Nachlass stehen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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