Satzungsdurchbrechender Beschluss trotz Stimmrechtsbindungsvereinbarung
OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 8.9.2022 – 9 U 72/22
Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle) hat in einem Hinweisbeschluss vom 8. September 2022 (9 U 72/22) entschieden,
dass ein satzungsdurchbrechender Beschluss einer GmbH-Gesellschafterversammlung trotz einer bestehenden Stimmrechtsbindungsvereinbarung nicht wirksam ist.
Im vorliegenden Fall ging es um die Abberufung eines Fremdgeschäftsführers, die gegen die Satzung der GmbH und eine bestehende Stimmrechtsbindungsvereinbarung verstieß.
Der Kläger war als Geschäftsführer einer GmbH im Handelsregister eingetragen.
Der Alleingesellschafter der GmbH, ein Verein, beschloss die sofortige Abberufung des Geschäftsführers.
Die Satzung der GmbH sah vor, dass die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers durch den Aufsichtsrat erfolgt.
Zudem gab es eine Stimmrechtsbindungsvereinbarung, die dem Alleingesellschafter untersagte, die Satzung ohne Zustimmung bestimmter Dritter zu ändern.
Der Geschäftsführer klagte gegen seine Abberufung und machte geltend, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung nichtig sei,
da er gegen die Satzung und die Stimmrechtsbindungsvereinbarung verstoße.
Das Landgericht Hannover gab dem Geschäftsführer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes recht.
Das OLG Celle bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung der GmbH zurück.
Die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung waren:
Auch ein Fremdgeschäftsführer hat das Recht, sich gegen eine unrechtmäßige Abberufung zur Wehr zu setzen, insbesondere wenn die Zuständigkeit des abberufenden Organs in Frage steht.
Die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes dient dem effektiven Rechtsschutz des Geschäftsführers.
Der Beschluss der Gesellschafterversammlung verstieß gegen die bestehende Stimmrechtsbindungsvereinbarung.
Obwohl Stimmbindungen grundsätzlich keine Unwirksamkeit von Stimmabgaben bewirken, gilt dies nicht, wenn alle Gesellschafter einer GmbH untereinander eine Stimmbindung vereinbart haben.
In diesem Fall wäre die Durchsetzung der Stimmbindung durch Einzelklagen eine bloße Förmelei.
Das OLG Celle erkannte eine besondere Treuwidrigkeit, weil der Alleingesellschafter der GmbH, im Wissen um die bestehende Bindung, einen Satzungsdurchbrechenden Beschluss gefasst hat.
Ein solches Handeln verstößt gegen die §§ 138, 242 BGB.
Der Verfügungsgrund liegt in dem Bedürfnis, die Frage der Wirksamkeit der Abberufung des Geschäftsführers zeitnah zu klären.
Die Entscheidung des OLG Celle stärkt die Position von Fremdgeschäftsführern und die Wirksamkeit von Stimmrechtsbindungsvereinbarungen.
Sie verdeutlicht, dass Gesellschafterbeschlüsse, die gegen bestehende Vereinbarungen und die Satzung verstoßen, nicht wirksam sind.
Hierbei werden folgende Rechtsnormen berücksichtigt: BGB §§ 138, 242, GmbHG § 47.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.