Schaden PKW in Autowaschanlage
LG Limburg 10 O 217/23
Urteil vom 29.09.2023
Der Kläger ließ seinen Pkw, einen Toyota Proace Verso, in der Autowaschanlage der Beklagten waschen.
Während des Waschvorgangs entgleiste das Fahrzeug und kollidierte mit einem Aggregat der Anlage, wodurch ein Schaden am Fahrzeug entstand.
Der Kläger behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten habe ihn nicht ordnungsgemäß eingewiesen und den Waschvorgang nicht ordnungsgemäß überwacht.
Zudem sei die Waschanlage herstellerseits nicht für Fahrzeuge mit einem Radstand von mehr als 3,125 m geeignet, der Radstand seines Fahrzeugs habe aber 3,27 m betragen.
Die Beklagte hingegen behauptet, die Waschanlage habe einwandfrei funktioniert und der Mitarbeiter habe den Kläger korrekt eingewiesen.
Der Grund für die Entgleisung liege in der Sphäre des Klägers, er müsse gebremst, gelenkt oder das Fahrzeug gestartet haben.
Beweisaufnahme:
Das Gericht hat zur Klärung der Schadensursache ein Sachverständigengutachten eingeholt.
Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Fahrzeugschäden innerhalb der Waschstraße entstanden sein können, die Ursache für die Entgleisung aber nicht feststellbar sei.
Entscheidung des Gerichts:
Das Landgericht Limburg a. d. Lahn hat der Klage teilweise stattgegeben.
Begründung:
Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB, da die Beklagte durch eine schuldhafte Pflichtverletzung den Schaden am klägerischen Fahrzeug verursacht hat.
Die Pflichtverletzung der Beklagten liegt darin, dass sie den Kläger sein Fahrzeug in ihrer Waschanlage waschen ließ,
obwohl die Anlage für Fahrzeuge mit dem Radstand des Klägerfahrzeugs nicht geeignet war.
Aus der Betriebsanleitung der Waschanlage ergibt sich, dass ein Radstand von 3,13 m nicht überschritten werden darf.
Der Radstand des Klägerfahrzeugs betrug aber 3,27 m.
Die Beklagte hat diese Pflichtverletzung auch zu vertreten, da sie den Kläger vor dem Waschgang nicht auf die Ungeeignetheit der Waschanlage für sein Fahrzeug hingewiesen hat.
Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass diese Pflichtverletzung kausal zu dem Schaden am Klägerfahrzeug geführt hat.
Der Sachverständige hat zwar die Ursache für die Entgleisung nicht feststellen können, jedoch festgestellt, dass ein technisches Abstimmungsdefizit
in Form eines zu langen Radstandes zu einem Lenkeinschlag am Fahrzeug führen kann, der wiederum die Entgleisung verursacht haben kann.
Der Kläger muss sich kein Mitverschulden anspruchsmindernd anrechnen lassen, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass ein Umstand aus der Sphäre des Klägers zur Schadensverursachung beigetragen hat.
Der Kläger kann jedoch nur einen Teil des geltend gemachten Schadens ersetzt verlangen.
Die geltend gemachten Reparaturkosten, die Wertminderung und die Kostenpauschale hat das Gericht als erwiesen angesehen.
Den geltend gemachten Nutzungsausfall für 78 Tage hat das Gericht hingegen weitestgehend nicht anerkannt, da der Kläger diesen nicht ausreichend belegt hat.
Der Anspruch des Klägers auf Verzugszinsen folgt aus § 288 Abs. 1 S. 1 BGB.
Vom Schadensersatz umfasst sind auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die der Kläger jedoch nur in Höhe des Gegenstandswertes verlangen kann, in dessen Höhe er obsiegt hat.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige konnte den Schaden zunächst nicht eindeutig der Waschanlage zuordnen, trotz mehrerer Nachbegutachtungen.
Von daher wäre die Klage abgewiesen worden.
Die Kanzlei Krau, die den Kläger erfolgreich vertrat, holte einen besonders versierten privaten Gutachter bei, der den gerichtlich bestellten Gutachter widerlegte:
Alleine der Umstand, dass dieses Fahrzeug wegen seiner Größe und wegen seines Radstandes gar nicht in der Anlage hätte gewaschen werden dürfen,
belegt die Verantwortlichkeit des Betreibers der Waschanlage.
Dies überzeugte das Gericht und das Gericht entschied zugunsten des Klägers.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.