
Schadenersatz nach Hinweisgeberschutzgesetz
Datum: 16.02.2024
Gericht: Arbeitsgericht Hamm
Spruchkörper: 2. Kammer
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 2 Ca 1229/23
RA und Notar Krau
Arbeitsgericht Hamm, 2 Ca 1229/23: Zusammenfassung
Am 16. Februar 2024 wies das Arbeitsgericht Hamm die Klage eines ehemaligen Krankenpflegers gegen seinen Arbeitgeber ab. Der Kläger forderte eine Wechselschichtzulage und Schadenersatz nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).
Der Kläger war als Krankenpfleger in einem Zentrum für forensische Psychiatrie beschäftigt. Er verlangte die Zahlung einer Wechselschichtzulage für den Zeitraum von Januar 2022 bis September 2023. Er argumentierte, ihm stehe diese Zulage zu, da er auch während seiner Bereitschaftsdienste in den Nächten gearbeitet habe und der Arbeitgeber diese Zulage früher gezahlt hatte.
Das Gericht wies diesen Anspruch ab, weil:
Nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-K/VKA) liegt Wechselschichtarbeit nur vor, wenn abwechselnd in Schichten bei Tag und Nacht, werktags, sonn- und feiertags gearbeitet wird. Der Kläger leistete jedoch nur Nachtbereitschaftsdienste. Das Gericht stellte klar, dass Bereitschaftsdienste nicht automatisch als „Wechselschichtarbeit“ im Sinne des Tarifvertrages gelten.
Eine betriebliche Übung, also ein Gewohnheitsrecht, das aus einer regelmäßigen Zahlung entsteht, liegt ebenfalls nicht vor. Das Gericht betonte, dass öffentliche Arbeitgeber meist nur die Leistungen gewähren, zu denen sie gesetzlich oder tarifvertraglich verpflichtet sind. Da die Rechtslage zur Wechselschichtzulage lange unklar war, konnte aus der früheren irrtümlichen Zahlung kein Anspruch für die Zukunft abgeleitet werden.
Der Kläger verlangte zudem Schadenersatz, da sein befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert wurde. Er sah darin eine Benachteiligung, weil er zuvor in einem Personalgespräch auf angebliche Missstände (Verhalten eines Kollegen gegenüber einem Patienten) hingewiesen hatte.
Das Gericht lehnte auch diesen Anspruch ab. Der Grund: Der Kläger war keine „hinweisgebende Person“ im Sinne des HinSchG und genoss daher nicht dessen Schutz.
Das Gesetz schützt nur Personen, die Informationen über Verstöße bei einer offiziellen Meldestelle (intern oder extern) melden. Der Kläger hat seine Hinweise lediglich in einem Personalgespräch geäußert. Das Gericht betonte, dass solche spontanen Äußerungen nicht unter den Schutz des HinSchG fallen.
Eine „Offenlegung“ der Informationen, die ebenfalls unter den Schutz des Gesetzes fallen könnte, lag ebenfalls nicht vor. Eine solche Offenlegung ist nur zulässig, wenn bereits eine externe Meldung gemacht wurde oder eine unmittelbare Gefahr für die Öffentlichkeit besteht. Keiner dieser Fälle traf hier zu.
Das Gericht wies die Klage in vollem Umfang ab. Es stellte fest, dass die beiden Forderungen des Klägers unbegründet waren. Die Kosten des Verfahrens musste der Kläger tragen. Der Streitwert wurde auf über 46.000 Euro festgesetzt. Das Gericht entschied, dass der Kläger nicht die Voraussetzungen für eine Wechselschichtzulage erfüllte und auch nicht unter den Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes fiel, da er seine Bedenken nicht über die vorgesehenen Kanäle geäußert hatte.
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