
Schadensersatz auf Befreiung von einer Verbindlichkeit
BGH, 16.11.2006 – I ZR 257/03
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.04.2003 – 36 O 171/02 KfH –
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.11.2003 – 3 U 137/03 –
RA und Notar Krau
Was ist passiert?
Ein Verlag (die Klägerin) hat einem Fotografen (Herr S.) Diapositive (Dias) zur Auswahl für Vogelbücher geliehen. Einige Dias wurden nicht ausgewählt und der Verlag schickte 351 davon in vier Paketen mit einem Paketdienst (der Beklagten) an Herrn S. zurück. Die Pakete kamen nie an. Herr S. forderte vom Verlag 175.500 € Schadensersatz, da jedes Dia 500 € wert sei. Der Verlag widersprach der Forderung und verklagte seinerseits den Paketdienst, um von dieser Forderung freigestellt zu werden.
Haftung des Paketdienstes: Ist der Paketdienst überhaupt für den Verlust verantwortlich und wenn ja, in welcher Höhe? Der Paketdienst berief sich auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die den Transport von Gütern über 13.000 € Wert ausschließen und die Haftung für solche „verbotenen“ Güter begrenzen. Außerdem behauptete der Paketdienst, der Fahrer habe die Pakete einem Nachbarn übergeben, der sie dann vor die Tür von Herrn S. gestellt habe, was keine grobe Fahrlässigkeit sei.
Mitschuld des Verlags: Hat der Verlag eine Mitschuld, weil er den Wert der Dias nicht angegeben hat?
Landgericht (erste Instanz): Gab dem Verlag Recht und entschied, dass der Paketdienst den Verlag von den Ansprüchen des Fotografen freistellen muss.
Bestätigte das Urteil des Landgerichts. Es argumentierte, dass ein Frachtvertrag zustande gekommen sei und der Paketdienst voll hafte, da der Auslieferungsfahrer seine Pflichten vorsätzlich verletzt habe (indem er die Pakete nicht persönlich an den Empfänger oder eine autorisierte Person übergab). Die Haftungsausschlüsse in den AGB des Paketdienstes seien unwirksam. Eine Mitschuld des Verlags wurde verneint, da der Verlag den Wert der Dias nicht kannte und auch keinen Anlass hatte, sich danach zu erkundigen.
Der Paketdienst legte Revision ein und der Fall landete beim BGH. Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts teilweise auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.
Der BGH bestätigte, dass der Verlag ein berechtigtes Interesse daran hat, feststellen zu lassen, ob der Paketdienst ihn von den Ansprüchen des Fotografen freistellen muss. Der Verlag hat einen eigenen Anspruch aus dem Transportvertrag gegen den Paketdienst. Da der Verlag die Forderung des Fotografen noch bekämpft (Widerspruch gegen den Mahnbescheid), kann er nicht direkt auf Zahlung klagen, sondern muss erst feststellen lassen, ob die Forderung des Fotografen gegen ihn überhaupt berechtigt ist.
Vertragsschluss trotz AGB: Der BGH bestätigte, dass ein Frachtvertrag zwischen dem Verlag und dem Paketdienst zustande kam, selbst wenn die Dias nach den AGB des Paketdienstes „verbotene“ Güter darstellten (z.B. wegen ihres Werts). Der BGH argumentierte, dass die AGB des Paketdienstes, wenn man sie im Ganzen betrachtet, nicht darauf abzielten, den Vertragsschluss über solche Güter generell auszuschließen, sondern vielmehr die Bedingungen für den Umgang mit ihnen festlegten.
Der BGH bejahte auch die unbeschränkte Haftung des Paketdienstes. Der Auslieferungsfahrer hatte gegen die eigenen Zustellvorschriften des Paketdienstes verstoßen, indem er die Pakete weder an den Empfänger noch an eine andere erwachsene Person an der Zustelladresse übergab. Ein solcher vorsätzlicher Verstoß gegen eine zur Sicherung des Transportgutes dienende Vorschrift führt zu einer unbeschränkten Haftung des Paketdienstes. Die Haftungsausschlüsse in den AGB des Paketdienstes sind in diesem Fall unwirksam. Der BGH stellte klar, dass die Regeln für den Brief- und ähnlichen Massenverkehr hier nicht anwendbar sind, da es sich um Pakete handelte.
Hier kam der BGH zu einem anderen Ergebnis als die Vorinstanzen. Der BGH entschied, dass eine Mitschuld des Verlags in Betracht kommen könnte:
Auch wenn der Verlag den genauen Wert der Dias nicht kannte, hätte er als Fachverlag, der häufig mit Berufsfotografen arbeitet, wissen müssen, dass Diapositive, insbesondere Unikate, einen erheblich höheren Wert haben können als nur die reine Nutzungsvergütung.
Der Verlag hätte sich daher zumindest erkundigen müssen, ob es sich um Unikate handelte und ob sie einen hohen Wert hatten, der eine spezielle Versandart (z.B. Wertpaket) erforderlich gemacht hätte. Das Unterlassen dieser Erkundigung kann als ein Mitverschulden angesehen werden.
Die unterlassene Wertangabe könnte ursächlich für den Schaden gewesen sein. Der Paketdienst hätte die Beförderung der Dias im einfachen Paketdienst verweigern können, wenn der tatsächliche Wert bekannt gewesen wäre.
Der BGH hat klargestellt, dass ein Paketdienst uneingeschränkt haftet, wenn sein Personal vorsätzlich gegen wesentliche Zustellvorschriften verstößt und dies zum Verlust der Sendung führt. Die Haftungsbegrenzungen in den AGB des Paketdienstes greifen in solchen Fällen nicht.
Allerdings muss das Berufungsgericht nun prüfen, ob der Verlag ein Mitverschulden am Verlust trägt, weil er den hohen Wert der Dias nicht deklariert oder sich nicht danach erkundigt hat, obwohl er als Fachverlag eine solche Kenntnis hätte haben oder erlangen müssen. Dies kann zu einer Minderung des vom Paketdienst zu zahlenden Schadensersatzes führen.
Der Fall wurde also zurück ans Oberlandesgericht verwiesen, um insbesondere die Frage des Mitverschuldens des Verlags und den tatsächlichen Wert der Dias zu klären.
Dieses Urteil zeigt, wie wichtig es ist, den Wert von Versandgütern genau zu kennen und dem Transportunternehmen mitzuteilen, insbesondere wenn es sich um wertvolle oder einzigartige Gegenstände handelt. Andernfalls könnte man im Schadensfall eine Mitschuld tragen.
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