
Schadensersatz aus Betrug im Akkreditivgeschäft
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. März 2004 (Az. II ZR 247/01) befasst sich mit einem Fall aus dem Akkreditivgeschäft und der Frage, ob eine Bank von einem Verfrachter (Reeder) Schadensersatz verlangen kann, wenn dieser ein vorsätzlich falsch ausgestelltes Konnossement verwendet hat, wodurch eine betrügerische Auszahlung ermöglicht wurde.
Ein indischer Geschäftsmann namens P. nutzte zwei seiner Firmen (S. Ltd. als Käufer, Si. Ltd. als Verkäufer), um ein unwiderrufliches Akkreditiv über 229.600 US-Dollar bei der klagenden Bank zu eröffnen. Das Akkreditiv sollte eine Metallieferung absichern. Die Auszahlung der Summe war an die Bedingung geknüpft, dass unter anderem ein Konnossement (ein Frachtdokument, das den Empfang der Ware durch den Verfrachter bestätigt und das Eigentum repräsentiert) mit einem „shipped on board“-Vermerk (Bestätigung der Verladung auf ein bestimmtes Schiff) vorgelegt wird.
Die beklagte Verfrachterin (Reederin) stellte auf Drängen von P. bereits am 11. Januar 1999 ein Konnossement mit dem falschen Vermerk aus, dass die Ware an Bord des Frachtschiffs verladen sei. Tatsächlich war der Container zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Landweg und wurde erst am 14. Januar 1999 verladen.
P. nutzte dieses vorsätzlich falsch datierte Konnossement, um noch am 14. Januar 1999 die Auszahlung der Akkreditivsumme bei der Korrespondenzbank der Klägerin zu erwirken. Die klagende Bank musste später ihrer Korrespondenzbank die Summe erstatten. Der Versuch, das Geld vom Akkreditivauftraggeber (S. Ltd.) zurückzufordern, scheiterte an dessen Insolvenz. Die Bank erlitt dadurch einen Schaden in Höhe der ausgezahlten Summe.
Die Bank verklagte daraufhin die Verfrachterin auf Schadensersatz gemäß Paragraf 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung), weil das falsch ausgestellte Konnossement die unberechtigte Auszahlung ermöglichte.
Das erstinstanzliche Landgericht gab der Bank Recht. Das Oberlandesgericht (OLG) wies die Klage in der Berufungsinstanz ab. Der BGH hob das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an einen anderen Senat des OLG zurück.
Das OLG hatte argumentiert, der Schaden sei der Bank nicht durch die Auszahlung der Akkreditivsumme entstanden, weil sie im Gegenzug das Konnossement (also das Dokument, das die Ware repräsentiert) erhalten habe und die Ware später tatsächlich verladen wurde.
Der BGH widersprach dieser Auffassung entschieden:
Der Schaden ist der Bank bereits durch die Auszahlung der Akkreditivsumme durch ihre Korrespondenzbank entstanden, weil sie damit zur Erstattung verpflichtet war.
Ohne das von der Beklagten ausgestellte, den Akkreditivbedingungen entsprechende Konnossement hätte die Auszahlung nicht erfolgen können. Das Konnossement war somit die Ursache für die Auszahlung und den Schaden.
Der BGH stellte klar, dass die Auszahlung zwar Zug um Zug gegen Übergabe des Konnossements erfolgte, dies aber die von der Bank erhoffte Gegenleistung – die Erstattung des verauslagten Betrages durch ihren insolventen Auftraggeber S. Ltd. – nicht ersetzte. Das Scheitern dieser Erstattung ist der eigentliche Schaden.
Der BGH kritisierte, dass das OLG sich in widersprüchliche Feststellungen verwickelt hatte:
Das OLG hatte einerseits festgestellt, dass zwischen den Parteien umstritten sei, ob sich die im Konnossement bezeichnete Ware überhaupt im Container befand.
Andererseits ging das OLG in seinen Entscheidungsgründen einfach davon aus, dass „die Ware“ tatsächlich verladen und verschifft worden sei.
Dieser Widerspruch zwischen Tatbestand und Entscheidungsgründen machte das OLG-Urteil für den BGH rechtlich nicht überprüfbar und führte zur Aufhebung.
Der BGH gab dem OLG wichtige Hinweise für die neue Verhandlung:
Eine Falschangabe zur Art oder Menge der Ware im Konnossement wäre ursächlich für den Schaden der Bank, da die Akkreditivbank die Auszahlung nur vornehmen darf, wenn die Dokumente (hier: Konnossement und Handelsrechnung) exakt übereinstimmen (Grundsatz der Dokumentenstrenge).
Die Verfrachterin kann sich nicht einfach auf die formularmäßige Einschränkung „said to contain“ (angeblich enthaltend) berufen, wenn sie Grund zur Annahme hatte, dass die Warenangaben falsch sind. Hätte sie ihre Zweifel durch einen Vermerk zum Ausdruck gebracht, wäre das Konnossement „unrein“ gewesen, und die Auszahlung hätte nicht stattfinden dürfen.
Das bewusste Unterlassen eines solchen Vermerks oder die vorsätzliche Falschangabe, um betrügerische Machenschaften zu unterstützen, kann eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach Paragraf 826 BGB darstellen.
Zusammenfassend musste das OLG neu klären, ob die Beklagte vorsätzlich und sittenwidrig handelte und ob die falschen Angaben im Konnossement (sowohl das falsche Verladedatum als auch möglicherweise falsche Angaben zur Ware) ursächlich für den Schaden der Bank waren. Der BGH stellte klar, dass der Schaden bereits mit der Auszahlung eintrat und die Beklagte bei Vorsatz und Kausalität haften könnte.
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