
Schadensersatz aus Verletzung von Mitwirkungspflichten bei Verwaltung Erbengemeinschaft
OLG Düsseldorf Urteil 16/02/2018 – 7 U 59/16
Tenor des Urteils
Die Berufung der Klägerin wird teilweise stattgegeben.
Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. März 2016 wird abgeändert.
Die Beklagten sind verpflichtet, der Erbengemeinschaft nach dem zwischen dem 30. April und 1. Mai 2008 verstorbenen U. G. den Schaden zu ersetzen, der durch die Fortführung von Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsmaßnahmen des Grundstücks B. Weg 14b nebst zugehöriger Verkehrsfläche in E über den 31. Dezember 2012 hinaus entstanden ist.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 19/20 und die Beklagten zu je 1/40 zu tragen.
Dieses und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf eine Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Sachverhalt und Prozessgeschichte
Die Parteien streiten als Mitglieder einer Erbengemeinschaft über Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten bei der Verwaltung des Nachlasses.
Der Erblasser U. G. verstarb am 30. April/1. Mai 2008.
Die Beklagten sind seine Kinder aus erster Ehe und an der Erbengemeinschaft mit je 1/8 beteiligt.
Die Klägerin, die Ehefrau des Erblassers aus zweiter Ehe, ist mit einer Erbquote von 1/2 beteiligt, ihre Kinder aus zweiter Ehe mit je 1/8.
Zum Nachlass gehörten sieben Grundstücke mit zehn Reihenhäusern in E. Neben den Grundstücken gab es erhebliche Verbindlichkeiten gegenüber der O. Lebensversicherung in Höhe von rund 1.809.000 € und der Sparkasse W. über etwa 100.000 €.
Diese waren durch Grundschulden abgesichert.
Versuche der Erbengemeinschaft, durch Grundstücksverkäufe die Verbindlichkeiten zu tilgen, scheiterten teilweise.
Ein Kaufvertrag über das Grundstück B. Weg 12b wurde zwar am 19. Juli 2011 geschlossen, aber nicht durchgeführt.
Ein weiterer Vertrag über das Grundstück B. Weg 14b wurde am 24. Januar 2012 geschlossen, jedoch verweigerten die Beklagten die Genehmigung.
Am 12. Januar 2012 wurden rückständige Zahlungen in Höhe von 470.000 € an die O. Lebensversicherung fällig.
Diese beantragte daraufhin Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung der Grundstücke. Am 28. Februar 2012 ordnete das Amtsgericht E diese Maßnahmen an.
Die Sparkasse W. trat den Verfahren bei, verlangte aber unter Bedingungen Rücknahme ihrer Ansprüche.
Die Klägerin behauptet, die Zwangsmaßnahmen hätten vermieden werden können, wenn die Beklagten den Kaufvertrag vom 24. Januar 2012 genehmigt hätten.
Sie fordert Schadensersatz für die Erbengemeinschaft wegen der Fortführung der Zwangsmaßnahmen.
1. Zulässigkeit der Feststellungsklage
Die Feststellungsklage ist zulässig, da die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und eine Leistungs- und Feststellungsklage nicht aufgespalten werden muss, wenn die Schadenshöhe noch nicht vollständig beziffert werden kann.
2. Pflichtverletzung der Beklagten
Die Beklagten verletzten ihre Mitwirkungspflichten, indem sie den Kaufvertrag vom 24. Januar 2012 nicht genehmigten und an der Überweisung von 90.000 € an die Sparkasse W. nicht mitwirkten.
Mitwirkungspflicht:
Die Beklagten waren als Miterben verpflichtet, an der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken, wozu auch die Veräußerung von Nachlassgegenständen gehört, wenn diese erforderlich ist, um den Nachlasswert zu erhalten.
Erforderlichkeit der Maßnahmen:
Die beabsichtigte freihändige Veräußerung der Grundstücke war notwendig, um die aufgelaufenen Rückstände zu tilgen und eine Kündigung des gesamten Kredits zu vermeiden.
Sinnvolle Verwaltungsmaßnahme:
Der Verkauf der Grundstücke war vernünftig und wirtschaftlich sinnvoll, um die Verbindlichkeiten zu bedienen.
3. Kausalität und Schaden
Die Pflichtverletzungen der Beklagten führten zu Schäden, da die O. Lebensversicherung und die Sparkasse W. bereit gewesen wären, die Zwangsmaßnahmen zu beenden, wenn die Verbindlichkeiten beglichen worden wären.
Die Zwangsmaßnahmen wurden bis Ende 2012 aufrechterhalten, weil die Beklagten nicht mitwirkten.
4. Schuldhaftes Handeln der Beklagten
Die Beklagten handelten schuldhaft, da sie keine Anhaltspunkte für einen Entlastungsbeweis vortragen konnten.
Sie müssen sich die Entscheidungen ihrer gesetzlichen Vertreter zurechnen lassen und handelten fahrlässig, weil sie seit Jahren keine Lösung für die wachsenden Verbindlichkeiten fanden.
5. Umfang der Ersatzpflicht
Die Beklagten müssen den Schaden ersetzen, der durch ihre fehlende Mitwirkung nach dem 31. Dezember 2012 entstanden ist.
Dies umfasst alle Kosten, die durch die Fortführung der Zwangsmaßnahmen entstanden sind.
6. Zurückweisung der Berufung hinsichtlich weiterer Grundstücke
Die Berufung hat keinen Erfolg hinsichtlich der Schäden, die durch die Anordnung der Zwangsmaßnahmen im Jahr 2012 entstanden sind, da diese Maßnahmen nicht durch die Pflichtverletzungen der Beklagten verursacht wurden.
Ebenso können keine Schäden hinsichtlich der weiteren Grundstücke geltend gemacht werden, da die O. Lebensversicherung die Zwangsmaßnahmen auch bei Durchführung der Kaufverträge nicht beendet hätte.
Kostenentscheidung
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 19/20 und die Beklagten zu je 1/40.
Schlussfolgerung
Das Urteil des OLG Düsseldorf stellt klar, dass Miterben verpflichtet sind, an notwendigen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken.
Die Weigerung, dies zu tun, kann Schadensersatzansprüche begründen, wenn dadurch Zwangsmaßnahmen aufrechterhalten werden, die bei rechtzeitiger Mitwirkung hätten beendet werden können.
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