Schadensersatz bei behauptetem Impfschaden nach § 84 I AMG

Dezember 7, 2025

Schadensersatz bei behauptetem Impfschaden nach § 84 I AMG

LG Weiden, Endurteil v. 25.04.2024 – 11 O 268/23

Worum geht es in diesem Fall?

In diesem Gerichtsverfahren hat ein Mann (der Kläger) gegen den Impfstoffhersteller BioNTech (die Beklagte) geklagt. Der Mann forderte Schmerzensgeld und Schadensersatz. Er behauptete, dass er durch die Corona-Impfung „Comirnaty“ schwerwiegende gesundheitliche Schäden erlitten habe.

Der Kläger wollte mindestens 150.000 Euro Schmerzensgeld. Außerdem verlangte er, dass BioNTech für alle künftigen Schäden aufkommen muss. Zusätzlich wollte er sehr detaillierte Auskünfte über die Inhaltsstoffe und die Wirkungsweise des Impfstoffs haben.

Das Landgericht Weiden hat die Klage jedoch vollständig abgewiesen. Der Kläger erhält also kein Geld und muss die Kosten des Verfahrens tragen.

Der Sachverhalt: Was ist passiert?

Der Kläger ließ sich im November und Dezember 2021 mit dem Impfstoff von BioNTech gegen COVID-19 impfen. Im Mai 2022 erkrankte er dann an einer Corona-Infektion.

Der Mann berichtete, dass er vor der Impfung gesund und fit gewesen sei. Nach der Impfung habe er jedoch unter vielen Beschwerden gelitten. Dazu gehörten:

  • Eine Herzmuskelentzündung (Myokarditis),
  • Druck auf der Brust und Atemnot,
  • Starke Erschöpfung und Schwäche,
  • Gelenkschmerzen.

Er bezeichnete seinen Zustand als „Post-Vac-Syndrom“ (Leiden nach der Impfung). Er sei arbeitsunfähig und könne seinen Beruf als Heizungsbauer nicht mehr ausüben. Auch sein Familienleben leide stark darunter.

Der Kläger war der Meinung, der Impfstoff sei gefährlich. Er behauptete, das Nutzen-Risiko-Verhältnis sei negativ. Er sagte sogar, die Zulassungsstudien seien gefälscht worden und BioNTech habe absichtlich Schäden in Kauf genommen. Zudem sei der Impfstoff eigentlich eine „Gentherapie“.

Die Sicht von BioNTech

Der Hersteller BioNTech wehrte sich gegen diese Vorwürfe. Die Firma argumentierte, dass der Impfstoff sicher sei. Er wurde von der Europäischen Kommission zugelassen. Der Nutzen des Impfstoffs überwiege die Risiken bei weitem.

BioNTech bestritt außerdem, dass die Beschwerden des Mannes von der Impfung kommen. Es gäbe viele andere mögliche Ursachen für seine Gesundheitsprobleme. Zum Beispiel könnte die Corona-Infektion, die der Mann im Mai 2022 hatte, der Grund für die Herzprobleme sein.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hat die Klage aus mehreren rechtlichen und tatsächlichen Gründen abgewiesen. Hier sind die wichtigsten Punkte der Begründung:

1. Keine Haftung wegen „unvertretbarer“ Schäden Nach dem Arzneimittelgesetz haftet ein Hersteller nur dann, wenn ein Medikament schädliche Wirkungen hat, die über ein „vertretbares Maß“ hinausgehen. Das bedeutet, der Nutzen des Medikaments muss größer sein als das Risiko. Das Gericht stellte fest: Der Impfstoff ist offiziell zugelassen. Die zuständigen Behörden (wie die EMA) prüfen ständig die Sicherheit. Sie haben bestätigt, dass der Nutzen der Impfung die Risiken überwiegt. Diese offizielle Zulassung ist für das Gericht bindend. Solange die Behörden den Impfstoff als sicher einstufen, kann ein Gericht nicht einfach das Gegenteil behaupten. Das Risiko wird dabei allgemein für alle Patienten bewertet, nicht nur für den einzelnen Kläger.

Schadensersatz bei behauptetem Impfschaden nach § 84 I AMG

2. Kein Beweis für den Zusammenhang (Kausalität) Dies war ein sehr wichtiger Punkt. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass seine Krankheiten wirklich durch die Impfung verursacht wurden.

  • Vorerkrankungen: Die Ärzte fanden in den Unterlagen Hinweise auf frühere Probleme, wie eine Beinvenenthrombose im Jahr 2014, Bluthochdruck und eine Fettleber. Der Kläger war also vor der Impfung nicht so völlig gesund, wie er behauptet hatte.
  • Corona-Infektion: Der Mann hatte im Mai 2022 Corona. Die festgestellten Narben am Herzmuskel könnten laut Gericht auch die Folge dieser Infektion sein und nicht der Impfung.
  • Keine aktive Entzündung: Die ärztlichen Berichte zeigten zwar alte Narben, aber keine akute Herzmuskelentzündung direkt nach der Impfung. Auch die Laborwerte belegten kein „defektes Immunsystem“, wie der Kläger behauptete.

Das Gericht sagte, dass der Kläger seiner Pflicht nicht nachgekommen sei, seinen Gesundheitszustand genau zu belegen. Er hat nur Behauptungen aufgestellt („ins Blaue hinein“), ohne solide Beweise zu liefern.

3. Keine Fehler bei der Information Ein Hersteller haftet auch, wenn er nicht richtig über Nebenwirkungen aufklärt. Das Gericht sagte aber: Das Risiko einer Herzmuskelentzündung war zum Zeitpunkt der Impfung (Ende 2021) bereits bekannt. Es stand in den Fachinformationen. Die Ärzte und Patienten konnten davon wissen. BioNTech hat dieses Risiko nicht verheimlicht.

4. Keine Gentherapie Das Gericht wies die Behauptung zurück, dass es sich um eine illegale Gentherapie handele. Das Gesetz definiert Impfstoffe gegen Infektionskrankheiten ausdrücklich nicht als Gentherapeutika. Daher gelten hier die Regeln für Impfstoffe, die BioNTech eingehalten hat.

5. Kein Anspruch auf Auskunft Der Kläger wollte von BioNTech viele interne Daten wissen, zum Beispiel über die Reinheit von Inhaltsstoffen oder Details zur Herstellung. Das Gericht lehnte dies ab. Ein solcher Anspruch auf Auskunft besteht nur, wenn es bereits konkrete Beweise dafür gibt, dass das Medikament den Schaden verursacht hat. Da dieser Zusammenhang hier aber gar nicht bewiesen wurde, muss BioNTech auch keine Geschäftsgeheimnisse oder Forschungsdaten offenlegen. Zudem waren viele Fragen des Klägers für seinen konkreten Fall gar nicht relevant oder sie basierten auf Verschwörungstheorien ohne wissenschaftliche Grundlage.

Fazit des Urteils

Der Kläger hat den Prozess verloren. Er konnte nicht beweisen, dass der Impfstoff fehlerhaft ist oder dass seine gesundheitlichen Probleme eindeutig von der Impfung stammen. Die offizielle Zulassung des Impfstoffs bestätigt, dass der Nutzen die Risiken überwiegt. Da keine Fehler des Herstellers und kein klarer ursächlicher Zusammenhang zur Impfung nachgewiesen wurden, muss BioNTech keinen Schadensersatz zahlen.

Das Urteil zeigt, dass bei Impfschäden sehr hohe Anforderungen an die Beweisführung gestellt werden. Es reicht nicht aus, zeitlich nach einer Impfung krank zu werden. Man muss beweisen, dass die Impfung die einzige plausible Ursache ist und dass der Hersteller Fehler gemacht hat oder das Produkt unsicher ist. Beides ist in diesem Fall nicht gelungen.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Rechtsanwältin Carmen Eifert - Krau Rechtsanwälte

Übertragung Beschwerde auf Einzelrichter wenn Entzug der elterlichen Sorge nicht mehr in Betracht kommt

Januar 22, 2026
Übertragung Beschwerde auf Einzelrichter wenn Entzug der elterlichen Sorge nicht mehr in Betracht kommtGericht: OLG Karlsruhe Senat für Familien…
Flagge Europäische Union

Glücksspieler kann Geschäftsführer einer konzessionslosen maltesischen Firma in seinem Land auf Schadensersatz wegen Gewinnspieleinsätzen verklagen

Januar 22, 2026
Glücksspieler kann Geschäftsführer einer konzessionslosen maltesischen Firma in seinem Land auf Schadensersatz wegen Gewinnspieleinsätzen verklagen…
Rechtsanwältin Carmen Eifert - Krau Rechtsanwälte

Umgangsverweigerung wegen Beeinflussung des Kindes durch Elternteil

Januar 22, 2026
Umgangsverweigerung wegen Beeinflussung des Kindes durch ElternteilOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.01.2026 – 7 UF 88/25Hier finden Sie…