Schadensersatz bei behauptetem Impfschaden nach § 84 I AMG
LG Weiden, Endurteil v. 25.04.2024 – 11 O 268/23
In diesem Gerichtsverfahren hat ein Mann (der Kläger) gegen den Impfstoffhersteller BioNTech (die Beklagte) geklagt. Der Mann forderte Schmerzensgeld und Schadensersatz. Er behauptete, dass er durch die Corona-Impfung „Comirnaty“ schwerwiegende gesundheitliche Schäden erlitten habe.
Der Kläger wollte mindestens 150.000 Euro Schmerzensgeld. Außerdem verlangte er, dass BioNTech für alle künftigen Schäden aufkommen muss. Zusätzlich wollte er sehr detaillierte Auskünfte über die Inhaltsstoffe und die Wirkungsweise des Impfstoffs haben.
Das Landgericht Weiden hat die Klage jedoch vollständig abgewiesen. Der Kläger erhält also kein Geld und muss die Kosten des Verfahrens tragen.
Der Kläger ließ sich im November und Dezember 2021 mit dem Impfstoff von BioNTech gegen COVID-19 impfen. Im Mai 2022 erkrankte er dann an einer Corona-Infektion.
Der Mann berichtete, dass er vor der Impfung gesund und fit gewesen sei. Nach der Impfung habe er jedoch unter vielen Beschwerden gelitten. Dazu gehörten:
Er bezeichnete seinen Zustand als „Post-Vac-Syndrom“ (Leiden nach der Impfung). Er sei arbeitsunfähig und könne seinen Beruf als Heizungsbauer nicht mehr ausüben. Auch sein Familienleben leide stark darunter.
Der Kläger war der Meinung, der Impfstoff sei gefährlich. Er behauptete, das Nutzen-Risiko-Verhältnis sei negativ. Er sagte sogar, die Zulassungsstudien seien gefälscht worden und BioNTech habe absichtlich Schäden in Kauf genommen. Zudem sei der Impfstoff eigentlich eine „Gentherapie“.
Der Hersteller BioNTech wehrte sich gegen diese Vorwürfe. Die Firma argumentierte, dass der Impfstoff sicher sei. Er wurde von der Europäischen Kommission zugelassen. Der Nutzen des Impfstoffs überwiege die Risiken bei weitem.
BioNTech bestritt außerdem, dass die Beschwerden des Mannes von der Impfung kommen. Es gäbe viele andere mögliche Ursachen für seine Gesundheitsprobleme. Zum Beispiel könnte die Corona-Infektion, die der Mann im Mai 2022 hatte, der Grund für die Herzprobleme sein.
Das Gericht hat die Klage aus mehreren rechtlichen und tatsächlichen Gründen abgewiesen. Hier sind die wichtigsten Punkte der Begründung:
1. Keine Haftung wegen „unvertretbarer“ Schäden Nach dem Arzneimittelgesetz haftet ein Hersteller nur dann, wenn ein Medikament schädliche Wirkungen hat, die über ein „vertretbares Maß“ hinausgehen. Das bedeutet, der Nutzen des Medikaments muss größer sein als das Risiko. Das Gericht stellte fest: Der Impfstoff ist offiziell zugelassen. Die zuständigen Behörden (wie die EMA) prüfen ständig die Sicherheit. Sie haben bestätigt, dass der Nutzen der Impfung die Risiken überwiegt. Diese offizielle Zulassung ist für das Gericht bindend. Solange die Behörden den Impfstoff als sicher einstufen, kann ein Gericht nicht einfach das Gegenteil behaupten. Das Risiko wird dabei allgemein für alle Patienten bewertet, nicht nur für den einzelnen Kläger.
2. Kein Beweis für den Zusammenhang (Kausalität) Dies war ein sehr wichtiger Punkt. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass seine Krankheiten wirklich durch die Impfung verursacht wurden.
Das Gericht sagte, dass der Kläger seiner Pflicht nicht nachgekommen sei, seinen Gesundheitszustand genau zu belegen. Er hat nur Behauptungen aufgestellt („ins Blaue hinein“), ohne solide Beweise zu liefern.
3. Keine Fehler bei der Information Ein Hersteller haftet auch, wenn er nicht richtig über Nebenwirkungen aufklärt. Das Gericht sagte aber: Das Risiko einer Herzmuskelentzündung war zum Zeitpunkt der Impfung (Ende 2021) bereits bekannt. Es stand in den Fachinformationen. Die Ärzte und Patienten konnten davon wissen. BioNTech hat dieses Risiko nicht verheimlicht.
4. Keine Gentherapie Das Gericht wies die Behauptung zurück, dass es sich um eine illegale Gentherapie handele. Das Gesetz definiert Impfstoffe gegen Infektionskrankheiten ausdrücklich nicht als Gentherapeutika. Daher gelten hier die Regeln für Impfstoffe, die BioNTech eingehalten hat.
5. Kein Anspruch auf Auskunft Der Kläger wollte von BioNTech viele interne Daten wissen, zum Beispiel über die Reinheit von Inhaltsstoffen oder Details zur Herstellung. Das Gericht lehnte dies ab. Ein solcher Anspruch auf Auskunft besteht nur, wenn es bereits konkrete Beweise dafür gibt, dass das Medikament den Schaden verursacht hat. Da dieser Zusammenhang hier aber gar nicht bewiesen wurde, muss BioNTech auch keine Geschäftsgeheimnisse oder Forschungsdaten offenlegen. Zudem waren viele Fragen des Klägers für seinen konkreten Fall gar nicht relevant oder sie basierten auf Verschwörungstheorien ohne wissenschaftliche Grundlage.
Der Kläger hat den Prozess verloren. Er konnte nicht beweisen, dass der Impfstoff fehlerhaft ist oder dass seine gesundheitlichen Probleme eindeutig von der Impfung stammen. Die offizielle Zulassung des Impfstoffs bestätigt, dass der Nutzen die Risiken überwiegt. Da keine Fehler des Herstellers und kein klarer ursächlicher Zusammenhang zur Impfung nachgewiesen wurden, muss BioNTech keinen Schadensersatz zahlen.
Das Urteil zeigt, dass bei Impfschäden sehr hohe Anforderungen an die Beweisführung gestellt werden. Es reicht nicht aus, zeitlich nach einer Impfung krank zu werden. Man muss beweisen, dass die Impfung die einzige plausible Ursache ist und dass der Hersteller Fehler gemacht hat oder das Produkt unsicher ist. Beides ist in diesem Fall nicht gelungen.
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