
Schadensersatz für vorschnellen Schufa-Eintrag
BGH Urteil vom 28.01.2025, Az. VI ZR 183/22
Ein Mobilfunkanbieter meldete eine Kundin bei der Schufa, obwohl strittig war, ob diese Rechnungen für einen Handytarif zahlen musste.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass diese vorschnelle Meldung einen Datenschutzverstoß darstellt und die Kundin Anspruch auf 500 Euro Schadensersatz hat.
Die Kundin hatte ihren Vertrag verlängert, diese Entscheidung aber widerrufen.
Der Anbieter stellte ihr trotzdem Rechnungen, die sie nicht bezahlte.
Daraufhin erfolgte die Schufa-Meldung.
Das Landgericht (LG) Koblenz gab dem Anbieter Recht, das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz wies die Klage ab und sprach der Kundin Schadensersatz zu.
Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass der Anbieter seine Pflichten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verletzt habe.
Der Mobilfunkanbieter habe seine Pflichten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten aus Art. 5 und Art. 6 DSGVO verletzt,
indem die Daten an die Schufa gemeldet wurden, obwohl die Forderungen streitig und noch nicht tituliert waren.
Dadurch sei die Kreditwürdigkeit der Kundin erheblich herabgesetzt und ihre Teilhabe am Wirtschaftsleben erschwert worden.
Die Meldung an die Schufa habe die Kreditwürdigkeit der Kundin beeinträchtigt und sie als zahlungsunfähig oder -unwillig stigmatisiert.
Das OLG gab somit der Widerklage der Kundin auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) insoweit statt.
Der BGH bestätigte das Urteil des OLG, wies aber darauf hin, dass bei der Bemessung des Schadensersatzes
nicht die Abschreckungsfunktion, sondern nur die Ausgleichsfunktion zu berücksichtigen sei.
Insofern sei bei der Bemessung die Schwere des DSGVO-Verstoßes oder ein etwaiges Verschulden irrelevant.
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