Schadensersatz gegen Testamentsvollstreckerin – OLG München Urteil 13.03.2019 – 20 U 1345/18
RA und Notar Krau
Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 13. März 2019 befasst sich mit einem Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen eine Testamentsvollstreckerin.
Die Klägerin, zusammen mit ihren vier Schwestern Erbin ihrer verstorbenen Mutter, forderte Schadensersatz in Höhe von 23.713 Euro.
Der Streit entstand, weil die Beklagte, eine Rechtsanwältin und Steuerberaterin, bei der Verteilung des Nachlasses entgegen den testamentarischen Vorgaben handelte.
Konkret wurden bereits geleistete Zahlungen an zwei der Erbinnen bei der Aufteilung des Nachlasses nicht berücksichtigt, was dazu führte, dass die Klägerin einen geringeren Betrag erhielt, als ihr rechnerisch zustand.
Das Landgericht Landshut hatte die Beklagte zur Zahlung des geforderten Betrags verurteilt.
Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte durch die Nichtberücksichtigung der Vorempfänge eine Pflichtverletzung begangen hatte, die mindestens fahrlässig war.
Dies führte zu einem finanziellen Schaden der Klägerin, da sie aufgrund der fehlerhaften Verteilung 23.713 Euro zu wenig erhalten hatte.
Diese Entscheidung wurde im Berufungsverfahren weitgehend bestätigt.
Die Berufung der Beklagten wurde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zahlungsverpflichtung nur Zug um Zug gegen die Abtretung von Ansprüchen der Klägerin gegen die Miterbinnen erfolgen soll, um eine doppelte Bereicherung der Klägerin zu vermeiden.
Die Beklagte hatte argumentiert, dass kein Schaden entstanden sei, da der Nachlass noch über ausreichende Mittel verfüge und eine Rückzahlung durch die Miterbinnen erfolgen könne.
Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Beklagte durch ihre Pflichtverletzung einen unmittelbaren Schaden verursacht habe, unabhängig davon, ob die Rückzahlung durch die Miterbinnen noch aussteht.
Zusammengefasst bestätigte das Oberlandesgericht München die Entscheidung des Landgerichts Landshut im Wesentlichen und wies die Berufung der Beklagten zurück, wobei es eine Zug-um-Zug-Verpflichtung hinzufügte, um eine unrechtmäßige Bereicherung der Klägerin zu verhindern.
Die Beklagte wurde zudem zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt, und die Revision wurde nicht zugelassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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