Schadensersatz-Klagen gegen Impfstoffhersteller bleiben erfolglos

November 7, 2025

Schadensersatz-Klagen gegen Impfstoffhersteller bleiben erfolglos

LG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2023 – 3 O 141/22

Urteil des LG Düsseldorf: Impfschadenklage gegen BioNTech abgewiesen

Worum ging es?

Eine Klägerin forderte von der Firma BioNTech, der Herstellerin des COVID-19-Impfstoffs Comirnaty®, Schmerzensgeld (mindestens 150.000 €) und materiellen Schadensersatz (ca. 26.000 €) wegen angeblicher Gesundheitsschäden nach zwei Impfungen Ende 2021. Außerdem verlangte sie Auskunft über bestimmte Aspekte des Impfstoffs. Die Klägerin behauptete, aufgrund der Impfung an einer Myokarditis (Herzmuskelentzündung), Perikarderguss (Wasseransammlung im Herzbeutel) und dem sogenannten Post-Vac-Syndrom (mit chronischer Erschöpfung, Konzentrationsstörungen etc.) erkrankt zu sein.

Die Hauptargumente der Klägerin waren im Wesentlichen:

  • Der Impfstoff sei fehlerhaft, weil er schädliche Wirkungen habe, die über ein vertretbares Maß hinausgingen (negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis).
  • Der Impfstoff sei falsch gekennzeichnet und informiert worden.
  • BioNTech habe die Bevölkerung getäuscht, Studien manipuliert und die Gefährlichkeit des Impfstoffs gekannt.
  • Es handele sich nicht um einen Impfstoff, sondern um ein Gentherapeutikum, das nicht ordnungsgemäß zugelassen war.

Das Urteil: Klage abgewiesen

Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Gericht sah keinen Anspruch auf Schadensersatz, Schmerzensgeld oder Auskunft.

Die zentralen Begründungen des Gerichts

1. Keine Haftung nach dem Arzneimittelgesetz (§ 84 AMG)

Die Klägerin konnte das Gericht nicht von ihrer zentralen Forderung überzeugen:

  • Kein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis:
    • Das Gericht stützt sich auf die Zulassungsentscheidungen der Europäischen Kommission (EMA). Die EMA, als zuständige Fachbehörde, hat das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffs nach eingehender Prüfung und ständiger Überwachung mehrfach als positiv bewertet und 2022 sogar eine Standardzulassung erteilt.
    • Das Gericht betont, dass die Zivilgerichte nicht befugt sind, die Rechtmäßigkeit der behördlichen Zulassungsentscheidung grundsätzlich zu überprüfen. Die Annahme eines positiven Verhältnisses ist daher zu akzeptieren.
    • Die von der Klägerin vorgebrachten Argumente – wie Verdachtsfälle von Nebenwirkungen oder abweichende Einzelmeinungen – reichen nicht aus, um den wissenschaftlichen Konsens der EMA in Frage zu stellen oder an der Rechtmäßigkeit der Zulassung zu zweifeln.
  • Keine fehlerhafte Kennzeichnung oder Information:
    • Die Fach- und Gebrauchsinformationen entsprachen nach Ansicht des Gerichts stets dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft.
    • Die Argumentation der Klägerin, BioNTech habe der „Verharmlosung“ der Impfung in der Öffentlichkeit entgegentreten müssen, überzeugte nicht. Die Haftungsnorm beziehe sich nur auf die Produktinformationen, nicht auf Äußerungen Dritter (wie Politik oder Medien).
  • Unzureichender Nachweis eines Impfschadens:
    • Die Klägerin konnte nicht ausreichend darlegen, dass die behaupteten Gesundheitsschäden tatsächlich auf die Impfung zurückzuführen sind.
    • Sie hatte Vorerkrankungen (z.B. Eisenmangelanämie, Gastritis) und war kurz vor der zweiten Impfung bereits als schwerbehindert eingestuft, was ihre Aussage, vor den Impfungen nahezu gesund gewesen zu sein, infrage stellte.
    • Das Gericht bemängelte, dass die Klägerin trotz Aufforderung keine vollständigen medizinischen Unterlagen aller behandelnden Ärzte (z.B. des Herzzentrums) vorgelegt hat.
  • Kein Gentherapeutikum:
    • Das Gericht stellte klar, dass der Impfstoff nach der EU-Gesetzgebung eindeutig als Arzneimittel und Impfstoff einzustufen ist, nicht als Gentherapeutikum.

Schadensersatz-Klagen gegen Impfstoffhersteller bleiben erfolglos

2. Keine Haftung aus Produkthaftungsgesetz oder GenTG

  • Da es sich um ein Arzneimittel handelt, findet das allgemeine Produkthaftungsgesetz keine Anwendung (§ 15 ProdHaftG).
  • Da der Impfstoff kein Gentherapeutikum ist, scheidet auch eine Haftung nach dem Gentechnikgesetz (GenTG) aus.

3. Keine Haftung aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 826 BGB)

  • Eine Haftung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung (Produzentenhaftung oder sittenwidrige Schädigung) scheitert laut Gericht bereits daran, dass der Kausalzusammenhang zwischen Impfung und Schaden nicht hinreichend dargelegt wurde.
  • Auch ein Verschulden von BioNTech konnte nicht festgestellt werden. Die Klägerin konnte die Behauptung, BioNTech habe aus „reiner Profitgier“ Studien manipuliert und Informationen bewusst zurückgehalten, nicht belegen.
  • Die Aufklärungspflicht liegt beim impfenden Arzt und nicht beim Hersteller BioNTech.

4. Kein Anspruch auf Auskunft (§ 84a AMG)

  • Die Klägerin hatte zehn sehr detaillierte Fragen an BioNTech gestellt, ohne ausreichend zu begründen, warum die Auskunft zur Feststellung eines Schadensersatzanspruchs nötig sei.
  • Ein Auskunftsanspruch dient der Überwindung eines Informationsdefizits, aber er setzt voraus, dass Tatsachen vorliegen, die eine Schädigung durch das Arzneimittel begründen könnten. Da das Gericht diesen Zusammenhang bereits nicht als hinreichend dargelegt ansah und einige Fragen zudem eine sachverständige Bewertung verlangten (was nicht der Sinn der Auskunftspflicht ist), wurde der Hilfsantrag auf Auskunft ebenfalls abgewiesen.

Fazit des Gerichts:

Die Klage scheiterte an drei wesentlichen Punkten:

  1. Fehlender Nachweis eines negativen Nutzen-Risiko-Verhältnisses des Impfstoffs (das Gericht akzeptierte die positive Bewertung der EMA).
  2. Fehlender Nachweis eines kausalen Zusammenhangs zwischen der Impfung und den behaupteten Gesundheitsschäden.
  3. Fehlender Nachweis eines schuldhaften Handelns von BioNTech.

Das Urteil ist ein weiteres in einer Reihe von Entscheidungen deutscher Landgerichte, die Klagen auf Impfschäden gegen den Hersteller des COVID-19-Impfstoffs abweisen.

RA und Notar Krau

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