Schadensersatz nach Waschgang in einer Autowaschanlage
Sehr geehrte Damen und Herren,
heute möchten wir Ihnen einen interessanten Fall vorstellen, der vor dem Landgericht Lübeck verhandelt wurde (Aktenzeichen: 3 O 186/22).
Es ging dabei um die Frage, wer für Schäden an einem Auto aufkommen muss, die nach einem Waschgang in einer Waschanlage festgestellt wurden.
Ein Autofahrer fuhr mit seinem Mercedes-Benz Vito in die Waschanlage einer Betreiberin. Nach der Wäsche bemerkte er Kratzer am Fahrzeug.
Er meldete dies dem Personal, doch die Betreiberin sah keine Schuld bei sich.
Der Fahrer argumentierte, sein Auto sei vor der Wäsche unbeschädigt gewesen. Die Kratzer seien durch die Waschanlage entstanden.
Er forderte Schadenersatz für die Reparaturkosten und eine sogenannte „Unfallpauschale“.
Das Gericht musste klären, ob die Schäden tatsächlich durch die Waschanlage verursacht wurden.
Normalerweise gilt: Wenn ein Schaden direkt nach einer Autowäsche auftritt und er typischerweise durch eine Waschanlage entstehen kann, spricht man von einem „Anscheinsbeweis“.
Das bedeutet, es wird erst einmal davon ausgegangen, dass die Waschanlagenbetreiberin verantwortlich ist.
Im vorliegenden Fall hatte die Ehefrau des Fahrers das Auto kurz vor dem Waschgang benutzt und keine Schäden bemerkt.
Das Gericht hörte sowohl den Fahrer als auch seine Ehefrau als Zeugin an.
Zudem wurde ein Sachverständiger beauftragt, die Kratzer zu begutachten.
Der Sachverständige kam zu dem Schluss, dass die meisten Kratzer am Auto wahrscheinlich nicht von den Waschbürsten stammen.
Die typischen Bewegungen der Bürsten hätten andere Spuren hinterlassen müssen.
Einige Kratzer könnten theoretisch von der Waschanlage verursacht worden sein, aber angesichts der anderen Schäden hielt der Experte es für wahrscheinlicher, dass alle Schäden schon vorher vorhanden waren.
Er vermutete sogar, dass frühere Polierarbeiten die Kratzer möglicherweise verdeckt hatten und sie erst durch die Wäsche wieder sichtbar wurden.
Das Gericht folgte der Einschätzung des Sachverständigen.
Da der Fahrer nicht beweisen konnte, dass die Schäden tatsächlich durch die Waschanlage entstanden sind, wies das Gericht seine Klage ab.
Das bedeutet, er musste die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Dieser Fall zeigt, dass es nicht immer einfach ist, nachzuweisen, dass ein Schaden durch eine Waschanlage verursacht wurde. Ein Sachverständigengutachten kann hier eine wichtige Rolle spielen.
Als Betroffener sollten Sie Schäden am Fahrzeug vor und nach der Wäsche genau dokumentieren und diese umgehend dem Betreiber melden.
Ihr Team von RA und Notar Krau
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.