Schadensersatz Schädlingsbefall Dachstuhl nach Immobilienkauf

April 5, 2025

Schadensersatz Schädlingsbefall Dachstuhl nach Immobilienkauf

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Januar 2025 mit dem Aktenzeichen 22 U 25/24 behandelt einen Fall von

Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit einem Schädlingsbefall eines Dachstuhls nach einem Immobilienkauf.

Sachverhalt:

Die Kläger erwarben von den Beklagten ein Einfamilienhaus mit notariellem Kaufvertrag vom 20. Oktober 2017.

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren die Holzbalken im Dachstuhl bereits teilweise von Schädlingen befallen.

Nach der Übergabe des Hauses im Mai 2018 stellten die Kläger im Juni 2018 Holzmehlauswurf fest, der auf einen Schädlingsbefall hindeutete.

Die Kläger beauftragten einen Privatgutachter, der die Kosten für die Sanierung auf 98.589,00 € schätzte.

Die Kläger forderten von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 125.136,09 €, der sich aus den Sanierungskosten,

Kosten für eine Ersatzunterkunft und Möbel Einlagerung sowie einem Preissteigerungsaufschlag zusammensetzte.

Die Kläger warfen den Beklagten vor, den Schädlingsbefall arglistig verschwiegen zu haben.
Entscheidung des Gerichts:

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung der Kläger zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts Münster, welches die Klage abgewiesen hatte.

Das Gericht stellte fest, dass die Kläger nicht beweisen konnten, dass die Beklagten vor dem Verkauf Kenntnis von dem Schädlingsbefall hatten und diesen arglistig verschwiegen.

Schadensersatz Schädlingsbefall Dachstuhl nach Immobilienkauf

Das Gericht wies darauf hin, dass die Kläger den Beweis für die Arglist der Beklagten hätten erbringen müssen, um den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu überwinden.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Anhörung eines Sachverständigen, konnte das Gericht nicht feststellen,

dass die Beklagten vor dem Verkauf Anzeichen für einen Schädlingsbefall wahrgenommen hatten.

Der Sachverständige V. bestätigte, dass die Länge der Entwicklung der Hausbock Larven sehr Variabel ist, und so nicht gesagt werden kann, wann der Befall angefangen hat.

Die Behauptungen der Kläger, das der Befall 15 bis 20 Jahre alt sein muss, konnte Wissenschaftlich nicht belegt werden.

Das Gericht wies die Behauptung der Kläger zurück, bezüglich der Holzmehl verteilung, und sah keinen Anlass für die Einholung eines Obergutachtens.

Das Gericht betonte, dass die Darlegungs- und Beweislast für ein arglistiges Verschweigen beim Käufer liegt.

Zentrale Punkte des Urteils:

Arglist:

Das Gericht legte hohe Anforderungen an den Nachweis der Arglist im Sinne von § 444 BGB.
Beweislast:

Der Käufer trägt die Beweislast für das Vorliegen eines arglistigen Verschweigens von Mängeln.

Sachverständigengutachten:

Das Gericht stützte sich maßgeblich auf die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen.

Gewährleistungsausschluss:

Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss kann nur bei Arglist des Verkäufers überwunden werden.

Rechtliche Grundlagen:

Das Urteil beruht auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere den §§ 434, 437, 280, 281, 311 und 444.

§ 444 BGB regelt den Gewährleistungsausschluss bei arglistigem Verschweigen von Mängeln.

Fazit:

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Schadensersatzansprüche der Kläger ab,

da diese nicht nachweisen konnten, dass die Beklagten arglistig gehandelt hatten.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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