Schadensersatz statt der Leistung: Ausschluss Herausgabeanspruch nach fruchtlosem Ablauf dem Schuldner zur Herausgabe gesetzten Frist
Verfahrensgang
vorgehend OLG Koblenz, 16. November 2016, Az: 10 U 374/16, Urteil
vorgehend LG Trier, 22. März 2016, Az: 11 O 324/15
Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. November 2017 (Aktenzeichen: IX ZR 305/16)
Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist sehr wichtig für die Frage: Wann verliert jemand seinen Anspruch auf eine Sache, wenn er stattdessen Schadensersatz verlangt?
Es geht um einen Streit zwischen zwei Parteien. Die eine Partei, die Klägerin, musste etwas herausgeben. Das war ein Chorarchiv. Die andere Partei, der Beklagte (ein Verein), wollte das Archiv zurückhaben.
Der Beklagte hatte die Klägerin auf Herausgabe verklagt. Er hat aber auch verlangt, dass die Klägerin Geld als Ersatz (Schadensersatz) zahlen muss, falls sie das Archiv nicht rechtzeitig herausgibt.
Das Gericht musste entscheiden, ob der Beklagte das Archiv immer noch herausverlangen darf, nachdem die Frist zur Herausgabe abgelaufen war. Die Klägerin hatte nämlich nach Fristablauf das Geld bezahlt.
Der BGH hat entschieden: Wenn jemand gleichzeitig die Herausgabe einer Sache und für den Fall der verspäteten Herausgabe auch Schadensersatz verlangt, dann verliert er sein Recht auf die Sache. Sobald die gesetzte Frist abgelaufen ist und die Sache nicht herausgegeben wurde, kann er nur noch das Geld (den Schadensersatz) verlangen.
Die Klägerin wurde durch ein früheres Urteil dazu verurteilt, das Chorarchiv an den beklagten Verein herauszugeben.
Für die Herausgabe wurde eine Frist von vier Wochen gesetzt.
Gleichzeitig legte das Gericht fest: Wenn die Klägerin das Archiv nicht innerhalb dieser Frist herausgibt, muss sie 10.000 Euro als Schadensersatz zahlen.
Die Klägerin hielt die Frist nicht ein. Sie gab das Archiv nicht rechtzeitig heraus.
Nachdem die Frist abgelaufen war, überwies die Klägerin dem beklagten Verein die festgelegten 10.000 Euro.
Der beklagte Verein wollte das Geld aber nicht. Er schickte es zurück.
Der Verein wollte immer noch das Archiv haben. Er beauftragte einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher sollte die Herausgabe erzwingen. Dies nennt man Vollstreckung.
Die Klägerin wehrte sich gegen diese erzwungene Herausgabe. Sie reichte eine Vollstreckungsgegenklage ein. Sie sagte: „Ich habe doch das Geld bezahlt. Der Anspruch auf das Archiv ist damit erledigt.“
Der BGH musste klären, ob der Beklagte nach dem Fristablauf noch die Herausgabe des Archivs fordern durfte.
Der BGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Er wies die Klage des beklagten Vereins ab. Das bedeutet: Der Beklagte durfte das Archiv nicht mehr herausverlangen.
Nach deutschem Recht gibt es den Paragraphen § 281 Abs. 4 BGB. BGB ist die Abkürzung für Bürgerliches Gesetzbuch.
Dieser Paragraph besagt: Wenn jemand eine Frist zur Leistung oder Herausgabe nicht einhält, kann die andere Seite Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Leistung ist in diesem Fall die Herausgabe des Archivs. Schadensersatz statt der Leistung ist das Geld als Ersatz.
Wenn die Frist abgelaufen ist, hat die andere Seite, der Gläubiger (hier der Verein), eine Wahl. Dies nennt man das Wahlrecht. Er kann entscheiden, ob er entweder:
Der Anspruch auf die ursprüngliche Leistung (das Archiv) geht nur verloren, wenn der Gläubiger wirklich den Schadensersatz verlangt.
Hier liegt das Problem: Der Beklagte (Verein) hatte schon im ersten Prozess beides verlangt. Er hat verlangt: „Herausgabe und falls nicht rechtzeitig: 10.000 Euro.“
Der BGH sagt dazu: Wenn ein Gläubiger im Prozess nicht nur die Herausgabe verlangt, sondern gleichzeitig und ohne weitere Bedingungen auch den Schadensersatz für den Fall des Fristablaufs verlangt, dann hat er sein Wahlrecht bereits ausgeübt.
Das heißt: Mit dieser Klage hat er schon vorab erklärt, dass er nach Fristablauf den Schadensersatz will. Dies nennt man ein bedingtes Schadensersatzverlangen. Es tritt in Kraft, wenn die Bedingung (der Fristablauf ohne Herausgabe) eintritt.
Der BGH erklärt: Der Gläubiger kann sein Wahlrecht auch für die Zeit nach dem Fristablauf behalten.
Dazu muss er es aber ganz klar im Prozess sagen. Er muss deutlich machen:
Das Gericht müsste diese zusätzliche Bedingung auch in das Urteil schreiben. Die Bedingung wäre dann: Der Schuldner muss nur zahlen, wenn der Gläubiger den Schadensersatz später noch einmal verlangt.
Der beklagte Verein hat das hier nicht getan. Er hat nur gefordert, dass die Klägerin zahlen soll, wenn die Frist abläuft.
Außerdem hat der Verein Prozesszinsen ab dem Fristablauf gefordert. Prozesszinsen sind Zinsen, die fällig werden, sobald das Geld geschuldet wird.
Die Forderung nach diesen Zinsen ab Fristablauf zeigt: Der Verein hat den Schadensersatz als sofort fällig angesehen. Das ist ein weiterer Beweis dafür, dass der Verein seinen Anspruch auf Schadensersatz bereits mit der Klage festgelegt hatte.
Weil der beklagte Verein den Schadensersatz im ersten Prozess unmissverständlich (ganz klar) für den Fall des Fristablaufs verlangt hatte, ist Folgendes passiert:
Der beklagte Verein kann jetzt nur noch das Geld (die 10.000 Euro) verlangen, nicht mehr das Chorarchiv.
Die Klägerin durfte sich gegen die Herausgabe durch den Gerichtsvollzieher wehren. Sie hat die Vollstreckungsgegenklage gewonnen. Die Vollstreckung wegen des Archivs ist unzulässig (nicht erlaubt).
Dieses Urteil ist eine klare Ansage an alle, die vor Gericht Herausgabe und Schadensersatz gleichzeitig fordern:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.