Schadensersatz – Verkehrssicherungspflicht – Dachlawinengefahr – Parkplatz
Zusammenfassung des Urteils des Landgerichts Magdeburg vom 03.02.2011 (Az. 9 O 1296/10)
Es ging um einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Die Klägerin forderte Geld, weil ihr Auto auf einem gemieteten Parkplatz durch eine Dachlawine beschädigt wurde. Sie war der Meinung, die Beklagte (die Eigentümerin des Grundstücks) habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie keine Schneefanggitter anbrachte, keine Warnschilder aufstellte oder den Parkplatz sperrte.
Wer klagt? Die Mieterin eines Parkplatzes (Klägerin), deren Auto beschädigt wurde.
Wer wird verklagt? Die Eigentümerin des Grundstücks mit dem Parkplatz (Beklagte).
Was ist passiert? Am 5. Februar 2010 löste sich eine Schnee- und Eislawine vom Dach des Hauses und beschädigte das dort geparkte Auto der Klägerin (einen Opel Corsa C).
Es war ein sehr schneereicher Winter. Sowohl die Dachneigung als auch die Witterung (viel Schnee, Temperaturschwankungen) ließen eine Dachlawine mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten.
Das Landgericht Magdeburg hat die Klage abgewiesen. Das bedeutet, die Klägerin hat keinen Schadensersatz von der Beklagten bekommen.
Das Gericht prüfte, ob die Beklagte haften muss.
Keine Haftung aus Vertrag: Es bestand kein direkter Vertrag zwischen der Klägerin (die den Parkplatz von einem Mieter der Beklagten gemietet hatte) und der Beklagten. Eine Haftung aus dem Mietvertrag schied daher aus.
Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht verlangt vom Eigentümer eines Grundstücks, dafür zu sorgen, dass von seinem Eigentum keine Gefahren für andere ausgehen, die nicht vorhersehbar oder vermeidbar sind. Hier ging es um die Gefahr einer Dachlawine.
Das Gericht musste letztlich nicht entscheiden, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte (z.B. weil sie keine Schneefanggitter anbrachte).
Der Grund dafür war das schwere Eigenverschulden der Klägerin.
Der Knackpunkt war, dass die Dachlawinengefahr für die Klägerin mindestens genauso erkennbar war wie für die Beklagte.
Die Klägerin hatte den Parkplatz schon lange Zeit genutzt.
Sie konnte sich nicht auf Ortsunkundigkeit berufen.
Sie wusste oder hätte wissen müssen, wie die extremen Witterungsverhältnisse waren (schneereichster Winter seit über 20 Jahren, meterhoher Schnee, Temperaturschwankungen).
Die Klägerin hat die Situation in ihrer eigenen Klageschrift als so beschrieben, dass eine Dachlawine „mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten“ war.
Die Klägerin hat sich „sehenden Auges in die Gefahr begeben“. Sie hätte den Schaden ohne Weiteres vermeiden können, indem sie ihr Fahrzeug nicht an dieser offensichtlich gefährlichen Stelle geparkt hätte.
Ihr eigenes Verschulden war nach Ansicht des Gerichts so schwerwiegend, dass es ein eventuelles Verschulden der Beklagten völlig überwiegt. Deshalb wurde die Klage abgewiesen.
Wer einen Schaden erleidet, kann nicht immer Schadensersatz verlangen, selbst wenn jemand anderes eine Pflicht verletzt hat. Ist die Gefahr offensichtlich und hätte man den Schaden einfach vermeiden können (indem man die Gefahr meidet), so kann das eigene, grobe Fehlverhalten dazu führen, dass man auf dem Schaden sitzen bleibt. Im Winter gilt also: Vorsicht vor Lawinen! Wer bei eindeutigen Wetterverhältnissen unter ein gefährliches Dach parkt, handelt auf eigenes Risiko.
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