Schadensersatz Verstoß gegen Erbvertrag

April 6, 2019

Schadensersatz Verstoß gegen Erbvertrag

LG Saarbrücken 14 O 35/17

Urteil 27.9.2018

RA und Notar Krau

Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. September 2018 befasst sich mit einem Streit um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Erbvertrag.

Die Klägerin, die Tochter der Beklagten, machte Ansprüche geltend, nachdem die Beklagte entgegen den Bestimmungen des

Erbvertrags eine Immobilie verkauft hatte, ohne die erforderliche Zustimmung der Klägerin einzuholen.

Der Erbvertrag enthielt eine Klausel, die es den Eltern der Klägerin untersagte, über den Immobiliennachlass ohne Zustimmung der Tochter zu verfügen.

Im Falle eines Verstoßes wurde eine Schadensersatzpflicht in Geld vereinbart.

Schadensersatz Verstoß gegen Erbvertrag

Das Gericht entschied, dass die Klage unbegründet sei.

Zwar stellte es eine Pflichtverletzung der Beklagten fest, jedoch führte diese nicht zu einem ersatzfähigen Schaden.

Maßgeblich für die Entscheidung war die Anwendung der Differenzhypothese nach §§ 249 ff. BGB.

Diese Hypothese besagt, dass ein Schaden nur dann gegeben ist, wenn die Vermögenslage des Geschädigten nach dem schädigenden Ereignis schlechter ist als ohne dieses Ereignis.

Da die Klägerin im Erbfall lediglich eine Erbanwartschaft hatte und ihr Vermögen sich durch den Verkauf der Immobilie nicht tatsächlich verringert hatte,

konnte kein kausaler Schaden festgestellt werden.

Das Gericht folgerte weiter, dass die Auslegung des Erbvertrags nach §§ 133, 157 BGB keine abweichende Bestimmung des Schadensumfangs ergebe.

Da kein eindeutiger Wille der Vertragsparteien zu erkennen war, der über die gesetzlichen Regelungen hinausging,

wurde angenommen, dass die gesetzlichen Schadensersatzregelungen gelten sollten.

Schadensersatz Verstoß gegen Erbvertrag

Demnach lag kein ersatzfähiger Schaden vor.

Das Urteil führte zur Abweisung der Klage, und die Klägerin wurde zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.

Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Klägerin eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten muss.

RA und Notar Krau

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