Schadensersatz wegen Bestattungskosten – Tod aufgrund Impfschadens

Dezember 7, 2025

Schadensersatz wegen Bestattungskosten – Tod aufgrund Impfschadens

Gericht: LG Halle (Saale) 3. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 05.09.2025
Aktenzeichen: 3 O 225/24
Dokumenttyp: Urteil

Das Urteil im Überblick

Das Landgericht Halle hat eine Klage gegen einen Impfstoffhersteller abgewiesen. Geklagt hatte der Bruder einer verstorbenen Frau. Die Frau war nach einer Corona-Impfung verstorben. Der Bruder machte den Hersteller des Impfstoffs für den Tod verantwortlich. Er forderte Schadenersatz für die Beerdigungskosten. Das Gericht entschied jedoch zugunsten des Herstellers. Der Kläger bekommt kein Geld. Er muss zudem die Kosten für das Gerichtsverfahren tragen.

Der Sachverhalt: Worum ging es?

Der Kläger ist der Bruder einer Frau, die im Jahr 2021 verstorben ist. Die Frau hatte eine Krebserkrankung überstanden. Im April und Juni 2021 ließ sie sich gegen das Corona-Virus impfen. Sie erhielt den Impfstoff „Comirnaty“ der Beklagten.

Kurz nach der zweiten Impfung rief die Frau den Rettungsdienst. Sie hatte Schmerzen in der Hüfte und im Rücken. Im Krankenhaus wurde eine Gelenkentzündung festgestellt. Sie wurde entlassen. Im Juli 2021 wurde sie tot in ihrer Wohnung gefunden.

Es wurde eine Obduktion durchgeführt. Die Ärzte stellten fest, dass die Frau einen Hirninfarkt (Schlaganfall) erlitten hatte. Zudem hatte sie Arterienverkalkung. Der Pathologe schrieb im Bericht, dass der Hirninfarkt zum Tod führte. Er fand jedoch keinen Beweis für einen Zusammenhang mit der Impfung.

Der Bruder sah das anders. Er behauptete, die Impfung sei schuld am Tod. Er sagte, der Impfstoff sei unsicher und nicht ausreichend getestet. Zudem sei nicht richtig über Risiken aufgeklärt worden. Er forderte 15.000 Euro für die Beerdigungskosten.

Schadensersatz wegen Bestattungskosten – Tod aufgrund Impfschadens

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hat die Klage aus mehreren Gründen abgewiesen. Es gibt formale Gründe und inhaltliche Gründe.

1. Formale Mängel der Klage Der Kläger konnte nicht beweisen, dass er der alleinige Erbe seiner Schwester ist. Er legte keinen Erbschein vor. Ohne diesen Nachweis darf er das Geld für den Nachlass nicht einfordern. Zudem konnte der Kläger die Höhe der Kosten nicht beweisen. Er reichte zwar Dateien als Beweis ein. Diese Dateien ließen sich vom Gericht aber technisch nicht öffnen. Trotz eines Hinweises des Gerichts reichte er keine lesbaren Unterlagen nach. Damit war der Schaden von 15.000 Euro nicht belegt.

2. Kein Fehler des Impfstoffs Das Gericht prüfte auch, ob der Impfstoff fehlerhaft war. Nach dem Arzneimittelgesetz haftet ein Hersteller nur unter bestimmten Bedingungen. Das Medikament muss schädliche Wirkungen haben, die über ein vertretbares Maß hinausgehen. Man spricht hier von einem negativen „Nutzen-Risiko-Verhältnis“.

Das Gericht stellte fest: Das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffs Comirnaty ist positiv. Dies wurde von den zuständigen Behörden mehrfach bestätigt. Dazu gehören die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) und das Paul-Ehrlich-Institut. Diese Fachbehörden prüfen alle Daten sehr genau. Sie haben den Impfstoff zugelassen. Sie haben die Zulassung auch später immer wieder verlängert und bestätigt.

Das Gericht vertraut auf diese Experten. Es handelt sich um unabhängige Wissenschaftler. Der Kläger behauptete zwar, die Studien seien manipuliert oder falsch. Er lieferte dafür aber keine echten Beweise. Seine Behauptungen waren bloße Vermutungen. Das Gericht folgt wissenschaftlichen Fakten, nicht unbelegten Einzelmeinungen.

3. Keine Verletzung der Aufklärungspflicht Der Kläger kritisierte die Packungsbeilage. Er meinte, dort hätte „Hirninfarkt“ als Nebenwirkung stehen müssen. Das Gericht lehnte dies ab. Ein Hirninfarkt ist bis heute keine anerkannte Nebenwirkung dieses Impfstoffs. Weder die europäischen noch die deutschen Behörden sehen dafür ein Risikosignal. Was kein bekanntes Risiko ist, muss auch nicht in der Warnhinweis-Liste stehen.

Außerdem glaubte das Gericht nicht, dass die Verstorbene die Impfung abgelehnt hätte, wenn sie von dem Risiko gewusst hätte. Sie wollte wieder reisen und am Leben teilnehmen. Dafür nahm sie damals auch andere Risiken in Kauf, die im Aufklärungsbogen standen.

4. Die Situation der Pandemie Das Gericht erinnerte an die Lage im Jahr 2021. Es gab weltweit viele Tote durch das Virus. Krankenhäuser waren überlastet. Es gab einen Lockdown. In dieser Notsituation war es wichtig, schnell einen Impfstoff zu haben. Dass es zu diesem Zeitpunkt noch keine Langzeitstudien über viele Jahre gab, war normal. Das war allen bekannt. Daraus kann man dem Hersteller keinen Vorwurf machen. Der Nutzen der Impfung für die Gesellschaft und den Einzelnen war höher als das Risiko.

5. Keine Verunreinigung bewiesen Der Kläger behauptete auch, der Impfstoff sei verunreinigt gewesen. Er sprach von giftigen Stoffen oder DNA-Resten. Auch hierfür gab es keine Beweise im konkreten Fall. Es war nicht ersichtlich, dass genau die Impfdosis der Verstorbenen fehlerhaft war. Allgemeine Verdächtigungen reichen für eine Verurteilung nicht aus.

Fazit des Urteils

Die Klage hatte keinen Erfolg. Erstens fehlten wichtige Nachweise über das Erbe und die Kosten. Zweitens konnte nicht belegt werden, dass der Impfstoff unvertretbar gefährlich ist. Drittens gab es keinen wissenschaftlichen Beleg, dass der Tod der Frau durch die Impfung verursacht wurde. Der Obduktionsbericht sprach dagegen. Viertens waren die Informationen im Beipackzettel korrekt nach dem damaligen und heutigen Stand der Wissenschaft.

Der Hersteller muss daher nicht zahlen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das bedeutet, der Hersteller kann seine Prozesskosten vom Kläger sofort einfordern, wenn er eine Sicherheit hinterlegt.

RA und Notar Krau

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