Schadensersatz wegen Impfschadens nach einer Corona-Impfung
Gericht: LG Saarbrücken 16. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 28.05.2024
Aktenzeichen: 16 O 68/23
Dokumenttyp: Urteil
Dieses Urteil stammt vom Landgericht Saarbrücken. Es wurde am 28. Mai 2024 verkündet. In dem Rechtsstreit ging es um die Folgen einer Corona-Impfung. Eine Frau hat gegen einen Hersteller von Impfstoffen geklagt. Die Frau ist die Witwe eines verstorbenen Mannes. Ihr Ehemann hatte sich dreimal gegen das Coronavirus impfen lassen. Die ersten beiden Impfungen stammten von dem beklagten Unternehmen.
Der Mann bekam nach den Impfungen gesundheitliche Probleme. Er hatte Schmerzen in der linken Hand. Später kam eine Lähmung hinzu. Auch sein Bein und sein Gehör wurden schlechter. Der Mann verstarb schließlich im Juni 2022. Die Witwe ist der Meinung, dass die Impfung schuld am Tod ihres Mannes war. Sie behauptet, der Impfstoff sei unsicher. Sie sagt, der Hersteller habe Fehler gemacht. Deshalb forderte sie Geld vom Hersteller. Sie wollte Schmerzensgeld von mindestens 20.000 Euro. Außerdem wollte sie, dass der Hersteller für alle weiteren Schäden haftet. Zusätzlich verlangte sie viele Auskünfte über die Herstellung des Impfstoffs.
Das Gericht hat die Klage der Frau abgewiesen. Das bedeutet, die Frau hat den Prozess verloren. Sie bekommt kein Geld vom Hersteller. Auch die geforderten Auskünfte muss der Hersteller nicht geben. Die Frau muss zudem die Kosten für das Gericht und die Anwälte bezahlen.
Das Gericht hat seine Entscheidung sehr ausführlich begründet. Es stützt sich dabei auf das Arzneimittelgesetz. Dieses Gesetz regelt, wann ein Hersteller für Schäden haften muss. Eine Haftung ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.
Es gibt im Gesetz zwei Hauptgründe für eine Haftung. Der erste Grund ist ein sogenanntes negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis. Der zweite Grund sind falsche Informationen im Beipackzettel. Das Gericht hat beide Punkte geprüft.
Ein Medikament oder ein Impfstoff darf mehr nützen als schaden. Das nennt man ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis. Der Hersteller haftet nur, wenn die schädlichen Wirkungen überwiegen. Das Gericht sagt ganz klar: Bei diesem Corona-Impfstoff überwiegt der Nutzen.
Das Gericht verweist auf die Experten der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA). Diese Behörde prüft Impfstoffe sehr genau. Die EMA hat den Impfstoff zugelassen. Sie bestätigt immer wieder, dass der Impfstoff sicher ist. Es wurden Milliarden Dosen verimpft. Bei der großen Mehrheit der Menschen gab es keine schweren Schäden.
Die Klägerin muss beweisen, dass der Impfstoff gefährlich ist. Das ist ihr nicht gelungen. Sie hat zwar behauptet, dass Studien gefälscht seien. Sie sprach auch davon, dass der Impfstoff das Immunsystem zerstöre. Aber sie hatte dafür keine echten Beweise. Das Gericht vertraut daher auf die wissenschaftlichen Daten der Behörden. Da der Impfstoff allgemein als sicher gilt, muss der Hersteller nicht zahlen. Es kommt dabei nicht auf das Schicksal des einzelnen Patienten an. Es zählt der Nutzen für die gesamte Bevölkerung.
Ein Hersteller haftet auch, wenn er nicht richtig über Risiken aufklärt. Das Gericht hat geprüft, ob die Informationen fehlerhaft waren. Aber das Gericht sagt: Es kommt hier gar nicht darauf an, ob der Beipackzettel perfekt war.
Entscheidend ist nämlich, ob der Schaden durch die falsche Information entstanden ist. Man muss sich fragen: Hätte sich der Mann bei einer anderen Information anders entschieden? Das Gericht glaubt das nicht. Die Witwe hatte selbst erzählt, warum sich ihr Mann impfen ließ. Er wollte seine Familie schützen. Er wollte seinen alten Vater nicht anstecken.
Daraus schließt das Gericht: Der Mann hätte sich wahrscheinlich in jedem Fall impfen lassen. Er wollte seine Angehörigen schützen. Der genaue Inhalt des Beipackzettels war für seine Entscheidung nicht wichtig. Vielleicht hat er ihn gar nicht gelesen. Wenn er sich so oder so hätte impfen lassen, ist die Information nicht die Ursache für den Schaden. Deshalb haftet der Hersteller auch aus diesem Grund nicht.
Die Klägerin wollte vom Hersteller viele technische Details wissen. Sie stellte Fragen zu Inhaltsstoffen und zur Produktion. Das Gesetz erlaubt solche Auskünfte in bestimmten Fällen. Man nennt das einen Auskunftsanspruch. Dieser Anspruch soll helfen, eine Klage vorzubereiten.
Das Gericht hat diesen Anspruch aber abgelehnt. Die Begründung ist einfach: Die Frau hatte ja bereits auf Schadensersatz geklagt. Wer schon klagt, braucht keine Auskunft mehr zur Vorbereitung. Die Auskunft würde der Frau im laufenden Prozess nicht mehr helfen. Außerdem waren ihre Fragen oft nicht geeignet, um einen Fehler des Impfstoffs zu beweisen. Viele Fragen basierten auf bloßen Vermutungen ohne wissenschaftliche Grundlage.
Die Frau hatte auch behauptet, der Hersteller habe sittenwidrig gehandelt. Sie meinte, der Hersteller habe nur aus Gier nach Gewinn gehandelt. Auch diesen Vorwurf wies das Gericht zurück. Es gibt keine Beweise für ein böswilliges Verhalten des Unternehmens. Der Impfstoff wurde ordnungsgemäß von Behörden zugelassen. Wer ein zugelassenes Produkt verkauft, handelt nicht automatisch sittenwidrig.
Das Gericht musste nicht prüfen, ob die Impfung den Mann tatsächlich krank gemacht hat. Diese Frage nennt man Kausalität. Aber diese Frage war hier egal. Denn schon die rechtlichen Grundlagen für eine Haftung fehlten. Wenn der Impfstoff sicher ist und die Information keine Rolle spielte, ist der medizinische Zusammenhang zweitrangig. Selbst wenn die Impfung den Schaden verursacht hätte, müsste der Hersteller nach dem Gesetz nicht zahlen. Das Gesetz schützt Hersteller, wenn ihr Produkt einen hohen Nutzen für die Allgemeinheit hat.
Das Urteil ist eine klare Niederlage für die Klägerin. Sie konnte nicht beweisen, dass der Impfstoff unvertretbar gefährlich ist. Sie konnte nicht beweisen, dass falsche Informationen ursächlich für den Tod ihres Mannes waren. Das Gericht folgt den Einschätzungen der wissenschaftlichen Behörden. Verschwörungstheorien oder unbelegte Behauptungen reichen vor Gericht nicht aus. Da die Klage keinen Erfolg hatte, muss die Klägerin alle Kosten tragen. Der Streitwert wurde auf 30.000 Euro festgesetzt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung.
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