Schadensersatz wegen testamentswidriger Vereitelung von Vermächtnissen
BGH Urteil 27.06.2018 – IV ZR 222/16
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. Juni 2018 befasst sich mit einem komplexen Sachverhalt rund um die Übertragung von Versicherungsnehmerstellungen
und Bezugsberechtigungen bei Kapitallebensversicherungen im Erlebensfall sowie den daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen.
Die Kläger, Enkel des ursprünglichen Versicherungsnehmers, verlangen von den Beklagten (darunter die Erbin des Großvaters) Zahlung der Versicherungsleistungen oder Schadensersatz.
Der Großvater hatte zwei Kapitallebensversicherungen abgeschlossen, in denen die Kläger ursprünglich als Bezugsberechtigte eingetragen waren.
Nach dem Tod des Großvaters übernahm die Beklagte zu 1, seine Ehefrau, die Versicherungen und übertrug sie später auf den Onkel der Kläger.
Dieser kündigte die Versicherungen und ließ sich die Rückkaufswerte auszahlen.
Die Kläger forderten daraufhin die Auszahlung der Versicherungssummen oder Schadensersatz.
Das Berufungsgericht hatte die Klagen der Kläger abgewiesen, da es die Übertragung der Versicherungsnehmerstellung
auf den Onkel als wirksam ansah und die Änderungen der Bezugsrechte als rechtmäßig einstufte.
Es verneinte auch Schadensersatzansprüche der Kläger, da das Schenkungsversprechen des Großvaters formnichtig und die Änderungen der Bezugsrechte nicht unwiderruflich waren.
Der BGH hob das Berufungsurteil teilweise auf und verwies den Fall zurück.
Der BGH stellte fest, dass die Feststellungsklage des Klägers zu 2, den Fortbestand der Versicherung zu sichern, teilweise zulässig sei.
Er betonte, dass eine Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder Bezugsberechtigung im Erlebensfall nicht die Zustimmung der versicherten Person erfordere.
Jedoch sei die Kündigung der Versicherung durch den Onkel wirksam, weshalb den Klägern keine Ansprüche auf die Versicherungssummen zustehen.
Der BGH kritisierte das Berufungsgericht jedoch dafür, nicht ausreichend geprüft zu haben, ob den Klägern Schadensersatzansprüche
wegen der Vereitelung eines möglichen Vermächtnisses durch die Beklagte zu 1 zustehen.
Da dies nicht geklärt wurde, verwies der BGH den Fall zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück,
um die genauen Umstände des vermuteten Vermächtnisses zu untersuchen.
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