Schadensersatzanspruch des Eigentümers einer Sache bei Verweigerung der Herausgabe durch den bösgläubigen Besitzer

November 9, 2025

Schadensersatzanspruch des Eigentümers einer Sache bei Verweigerung der Herausgabe durch den bösgläubigen Besitzer

BGH, Urteil vom 18. 3. 2016 – V ZR 89/15

🧑‍⚖️ Urteil des Bundesgerichtshofs: Schadensersatz bei nicht herausgegebenen Videogeräten

Dieser Text fasst ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zusammen. Es geht um die Frage, ob der Eigentümer einer Sache Schadensersatz verlangen kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Besitzer die Sache nicht herausgeben will. Man spricht hierbei vom Schadensersatz statt der Leistung.


1. Worum ging es in dem Fall?

Eine Firma, die Getränkemärkte betreibt (die Beklagte), hatte einen Vertrag. Dieser Vertrag war mit einer anderen Firma, der C. GmbH, geschlossen worden. Die C. GmbH sollte in den Märkten der Beklagten Video-Systeme für digitale TV-Werbung aufstellen. Diese Geräte sollten Eigentum der C. GmbH bleiben.

Der Vertrag wurde im Jahr 2011 beendet. Trotzdem blieben die 15 Video-Systeme in den Märkten der Beklagten.

Eine andere Firma (die Klägerin) behauptete, sie habe die Geräte von der C. GmbH gekauft. Die Klägerin forderte die Beklagte auf, die Geräte herauszugeben. Die Beklagte weigerte sich.

Daraufhin verlangte die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 7.500 Euro. Sie sagte, sie hätte die Geräte für 500 Euro pro Stück verkaufen können.


2. Die Entscheidungen der unteren Gerichte

Die Klägerin hatte in den ersten beiden Gerichtsinstanzen keinen Erfolg. Das bedeutet, ihre Klage wurde abgewiesen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (das Berufungsgericht) sah es so:

  • Die Klägerin ist zwar die Eigentümerin der Video-Systeme geworden.
    • Eigentümer ist derjenige, dem eine Sache rechtlich gehört.
  • Die Beklagte hatte kein Recht zum Besitz mehr.
    • Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache.
  • Ein Anspruch auf Schadensersatz nach den speziellen Regeln des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (spezielle Gesetzesparagraphen wie § 989, § 990 BGB) scheiterte.
    • Das Gericht meinte, die Beklagte sei nicht bösgläubig gewesen. Bösgläubig ist ein Besitzer, der weiß oder wissen muss, dass er kein Recht hat, die Sache zu besitzen.
  • Ein Schadensersatz nach den allgemeinen Regeln (§§ 280, 281 BGB) sei auch nicht möglich. Das OLG meinte, diese allgemeinen Regeln dürften hier nicht gelten. Sonst käme es zu einem „Zwangskauf“. Dies sei vom Gesetzgeber nicht gewollt.

Schadensersatzanspruch des Eigentümers einer Sache bei Verweigerung der Herausgabe durch den bösgläubigen Besitzer

Die Klägerin legte daraufhin die sogenannte Revision beim Bundesgerichtshof ein.


3. Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH)

Der BGH hob das Urteil des OLG Karlsruhe auf. Das bedeutet, der BGH hat die Entscheidung der Vorinstanz für falsch erklärt. Die Sache muss nun neu verhandelt werden.

3.1. Zum Schadensersatz nach den speziellen Regeln (§§ 989, 990 BGB)

Der BGH stimmte dem OLG zu, dass ein Anspruch nach diesen speziellen Regeln nicht besteht.

  • Zur Bösgläubigkeit: Das OLG hatte falsch entschieden, dass die Beklagte nicht bösgläubig war. Die Beklagte wusste, dass der ursprüngliche Vertrag gekündigt war. Damit wusste sie, dass sie kein Recht zum Besitz mehr hatte. Dies ist ausreichend für die Bösgläubigkeit.
  • Zum Schaden: Dennoch besteht der Anspruch nicht. Die speziellen Regeln sehen nur Schadensersatz vor, wenn die Sache beschädigt wird oder verloren geht. Hier geht es aber um einen Vorenthaltungsschaden. Das ist ein Schaden, weil die Sache einfach nur nicht herausgegeben wurde. Die Geräte sind noch da. Der Vorenthaltungsschaden ist von diesen speziellen Regeln nicht erfasst.

3.2. Zum Schadensersatz nach den allgemeinen Regeln (§§ 280, 281 BGB)

Dies ist der wichtigste Punkt des Urteils. Der BGH entschied, dass die allgemeinen Regeln zum Schadensersatz (§§ 280, 281 BGB) grundsätzlich auch auf den Herausgabeanspruch des Eigentümers (§ 985 BGB) anwendbar sind.

  • Der Herausgabeanspruch des Eigentümers (§ 985 BGB): Der Eigentümer kann vom Besitzer die Herausgabe seiner Sache verlangen.
  • Schadensersatz statt der Leistung (§ 280, § 281 BGB): Normalerweise gilt das für Verträge. Wenn jemand eine Leistung nicht erbringt, kann man nach einer Frist Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

Der BGH sieht hier einen praktischen Bedarf für den Eigentümer. Er soll nicht schlechter gestellt werden als jemand, der nur einen vertraglichen Anspruch auf Herausgabe hat.

  • Einschränkung der Anwendung: Der BGH schränkt die Anwendung aber ein. Sie darf nicht den Schutz des gutgläubigen Besitzers unterlaufen. Deshalb kann der Eigentümer diesen Schadensersatz statt der Leistung nur verlangen, wenn der Besitzer bösgläubig ist oder der Herausgabeanspruch schon vor Gericht eingeklagt wurde (rechtshängig ist).
  • Kein Zwangskauf: Das Argument des OLG mit dem „Zwangskauf“ weist der BGH zurück. Der Besitzer wird nicht zum Kauf gezwungen. Er läuft aber Gefahr, dass der Eigentümer statt der Herausgabe den Schadensersatz verlangt. Dann muss der Besitzer die Sache nicht mehr herausgeben, sondern zahlt den Schaden. Im Gegenzug erhält er das Eigentum an der Sache.

4. Was das OLG im neuen Verfahren prüfen muss

Das OLG muss den Fall neu verhandeln und dabei die Rechtsauffassung des BGH beachten. Es muss vor allem prüfen, ob die Klägerin tatsächlich Eigentümerin der Video-Systeme geworden ist.

  • Eigentumserwerb der Klägerin: Es ist noch unklar, ob die Geräte zuerst der Geschäftsführerin der Klägerin und dann der Klägerin selbst wirksam verkauft wurden.
    • „Insichgeschäft“: Es könnte ein sogenanntes Insichgeschäft vorliegen. Dies bedeutet, dass eine Person für sich selbst und gleichzeitig für die Firma handelt. Solche Geschäfte sind oft nicht erlaubt und ungültig, es sei denn, es gab eine ausdrückliche Erlaubnis. Das OLG muss prüfen, ob es eine solche Erlaubnis gab.
  • Endgültige Verweigerung: Weiterhin muss das OLG prüfen, ob die Beklagte die Herausgabe ernsthaft und endgültig verweigert hat. In diesem Fall wäre es nicht nötig gewesen, dass die Klägerin zuerst eine Frist zur Herausgabe setzt.

Fazit des Urteils: Wenn der bösgläubige Besitzer die Herausgabe einer Sache verweigert, kann der Eigentümer Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Dies muss aber unter Beachtung der speziellen Regeln des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses geschehen. Der Fall wurde zur Klärung der offenen Fakten (vor allem der Eigentumsfrage) an das OLG zurückverwiesen.


I

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

paragraph

Pflichtverletzung Grundschuldgläubiger bei Löschungsbewilligung für Sicherungsgrundschuld nach Ablösung durch Ersteher unterhalb Nennbetrag

Dezember 8, 2025
Pflichtverletzung Grundschuldgläubiger bei Löschungsbewilligung für Sicherungsgrundschuld nach Ablösung durch Ersteher unterhalb NennbetragBGH…

Wirksamkeit der formularmäßigen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus einer Sicherungsgrundschuld

Dezember 8, 2025
Wirksamkeit der formularmäßigen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus einer Sicherungsgrundschuldbei freier Abtretbarkeit der…

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherdarlehensverträgen

Dezember 8, 2025
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei VerbraucherdarlehensverträgenDas Urteil zum „ewigen Widerrufsrecht“ bei KreditenDieser Text fass…