Schadensersatzanspruch des Eigentümers einer Sache bei Verweigerung der Herausgabe durch den bösgläubigen Besitzer
BGH, Urteil vom 18. 3. 2016 – V ZR 89/15
Dieser Text fasst ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zusammen. Es geht um die Frage, ob der Eigentümer einer Sache Schadensersatz verlangen kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Besitzer die Sache nicht herausgeben will. Man spricht hierbei vom Schadensersatz statt der Leistung.
Eine Firma, die Getränkemärkte betreibt (die Beklagte), hatte einen Vertrag. Dieser Vertrag war mit einer anderen Firma, der C. GmbH, geschlossen worden. Die C. GmbH sollte in den Märkten der Beklagten Video-Systeme für digitale TV-Werbung aufstellen. Diese Geräte sollten Eigentum der C. GmbH bleiben.
Der Vertrag wurde im Jahr 2011 beendet. Trotzdem blieben die 15 Video-Systeme in den Märkten der Beklagten.
Eine andere Firma (die Klägerin) behauptete, sie habe die Geräte von der C. GmbH gekauft. Die Klägerin forderte die Beklagte auf, die Geräte herauszugeben. Die Beklagte weigerte sich.
Daraufhin verlangte die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 7.500 Euro. Sie sagte, sie hätte die Geräte für 500 Euro pro Stück verkaufen können.
Die Klägerin hatte in den ersten beiden Gerichtsinstanzen keinen Erfolg. Das bedeutet, ihre Klage wurde abgewiesen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (das Berufungsgericht) sah es so:
Die Klägerin legte daraufhin die sogenannte Revision beim Bundesgerichtshof ein.
Der BGH hob das Urteil des OLG Karlsruhe auf. Das bedeutet, der BGH hat die Entscheidung der Vorinstanz für falsch erklärt. Die Sache muss nun neu verhandelt werden.
Der BGH stimmte dem OLG zu, dass ein Anspruch nach diesen speziellen Regeln nicht besteht.
Dies ist der wichtigste Punkt des Urteils. Der BGH entschied, dass die allgemeinen Regeln zum Schadensersatz (§§ 280, 281 BGB) grundsätzlich auch auf den Herausgabeanspruch des Eigentümers (§ 985 BGB) anwendbar sind.
Der BGH sieht hier einen praktischen Bedarf für den Eigentümer. Er soll nicht schlechter gestellt werden als jemand, der nur einen vertraglichen Anspruch auf Herausgabe hat.
Das OLG muss den Fall neu verhandeln und dabei die Rechtsauffassung des BGH beachten. Es muss vor allem prüfen, ob die Klägerin tatsächlich Eigentümerin der Video-Systeme geworden ist.
Fazit des Urteils: Wenn der bösgläubige Besitzer die Herausgabe einer Sache verweigert, kann der Eigentümer Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Dies muss aber unter Beachtung der speziellen Regeln des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses geschehen. Der Fall wurde zur Klärung der offenen Fakten (vor allem der Eigentumsfrage) an das OLG zurückverwiesen.
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